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Abgeltungssteuer Anbietervergleich

Ab 2009 werden die von der Abgeltungssteuer erfassten Kapitalerträge um den einheitlichen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 EUR gekürzt. Anlass ist die Einführung der Abgeltungssteuer von 25 % (zzgl. SolZ und ggf. KiSt) und das Verbot des Abzugs tatsächlicher Werbungskosten bei diesen Kapitalerträgen. Die durch den Sparer-Freibetrag steuerfrei bleibenden Kapitalerträge bleiben jedoch für andere Fragen der Besteuerung nicht völlig außer Ansatz, z. B. bei der Ermittlung des Höchstbetrags für Spenden und der zumutbaren Belastung bei außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art. Sie werden auch bei der Einkommensgrenze für eigene Einkünfte und Bezüge von Kindern angesetzt - ab 2009 allerdings ohne Hinzurechnung des Sparer-Pauschbetrags.


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Abgeltungssteuer Unternehmensteuerreform 2008

Um dem Steuerpflichtigen die Ermittlung der steuerpflichtigen Erträge bei einer Veräußerung seines Anspruchs auf die Versicherungsleistung zu erleichtern, hat das Versicherungsunternehmen ihm auf Verlangen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen. Dies dürfte in der Praxis insbesondere dann erforderlich sein, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurde, da bei diesen Verträgen die Höhe der Beitragszahlung bislang für die Besteuerung der Erträge nicht relevant war.

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Termingeschäften Abgeltungssteuer

Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das Termingeschäft in einem Wertpapier verbrieft ist und ob es an einer amtlichen Börse oder außerbörslich abgeschlossen wird. Zu den Termingeschäften gehören insbesondere Optionsgeschäfte, Swaps, Devisentermingeschäfte, Forwards und Futures (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG). Bei der Spekulationsbesteuerung ist bisher der Wertzuwachs bei einem Termingeschäft lediglich steuerbar, wenn der Zeitraum zwischen dem Erwerb und der Beendigung des Rechts 12 Monate beträgt.

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Abgeltungssteuer Verlustrücktrag

Ein Verlustrücktrag wird ab 2009 ausgeschlossen (§ 20 Abs. 6 Satz 3 EStG). Darüber hinaus wird abweichend von den allgemeinen Regelungen zum Verlustvortrag die Verlustverrechnung nicht durch die Sockelbeträge von 1.000.000 EUR bzw. 2.000.000 EUR beschränkt. Dies ergibt sich daraus, dass im Rahmen des Verrechnungstopfes für den Kapitalertragsteuerabzug eine entsprechende Beschränkung der Verlustverrechnung durch die Kreditinstitute nicht durchführbar ist und es daher geboten ist, Steuerpflichtige nicht zu benachteiligen, sofern sie die Verluste bei der Veranlagung berücksichtigt haben möchten.

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Abgeltungssteuer Sparer Pauschbetrag

Der bisherige Sparer Freibetrag von 750 EUR und der bisherige Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 EUR werden ab 2009 zu einem einheitlichen Sparer Pauschbetrag von 801 EUR zusammengefasst (§ 20 Abs. 9 EStG). Der Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten ist ab 2009 ausgeschlossen. Dies wird damit begründet, dass in den oberen Einkunftsgruppen die Besteuerung mit 25 % Proportionalsteuersatz erfolgt, sodass sich dadurch die Versagung eines Werbungskostenabzugs rechtfertigen lässt.

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Abgeltungssteuer Günstigerprüfung

Das Finanzamt soll von Amts wegen prüfen, ob die Anwendung der allgemeinen Besteuerungsregelung zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung führt - Günstigerprüfung. Sollte dies nicht der Fall sein, weil der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen über dem Abgeltungsteuersatz liegt, gilz der Antrag als nicht gestellt. Insofern bleibt es bei der Berechnung der Einkommensteuer für die Kapitaleinkünfte bei der Abgeltung unter Ansatz des Abgeltungsteuersatzes von 25 %. In der Praxis bedeutet dies, dass der Steuerberater stets gut beraten ist, einen solchen Antrag zu stellen, da er durch diesen Antrag seinen Mandanten nicht schlechter stellen kann.