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Ab 2009 werden die von der Abgeltungssteuer erfassten Kapitalerträge um den einheitlichen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 EUR gekürzt. Anlass ist die Einführung der Abgeltungssteuer von 25 % (zzgl. SolZ und ggf. KiSt) und das Verbot des Abzugs tatsächlicher Werbungskosten bei diesen Kapitalerträgen. Die durch den Sparer-Freibetrag steuerfrei bleibenden Kapitalerträge bleiben jedoch für andere Fragen der Besteuerung nicht völlig außer Ansatz, z. B. bei der Ermittlung des Höchstbetrags für Spenden und der zumutbaren Belastung bei außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art. Sie werden auch bei der Einkommensgrenze für eigene Einkünfte und Bezüge von Kindern angesetzt - ab 2009 allerdings ohne Hinzurechnung des Sparer-Pauschbetrags.


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Abgeltungssteuer Wertzuwächse als Kapitaleinnahmen

Die Neuregelung ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 erworben und veräußert werden (§ 52a Abs. 10 Satz 1 EStG). Für Anteile an Kapitalgesellschaften, insbesondere Aktien, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden, gilt weiterhin das alte Recht. Danach kommt es nur dann zu steuerpflichtigen Einkünften, wenn der Erwerb und die Veräußerung innerhalb der 12-monatigen Spekulationsfrist stattgefunden haben. Ist dies nicht der Fall, bleibt der Spekulationsgewinn steuerfrei.

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Abgeltungssteuer Termingeschäften

Bei Termingeschäften, bei denen der Rechtserwerb nach dem 31.12.2008 erfolgt, findet eine Besteuerung der Wertzuwächse unabhängig von dem Zeitpunkt der Beendigung des Rechts statt (§ 52a Abs. 10 Satz 3 EStG). Auch die Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments, z. B. einer Verkaufs- oder Kaufoption, ist im Privatvermögen außerhalb der bisher geltenden Haltensfrist von 1 Jahr ab 2009 steuerbar (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EStG). Betroffen hiervon sind auch die Glattstellungsgeschäfte bei Optionsgeschäften, ausgenommen die bei Futures. Diese sind künftig bereits als Termingeschäft steuerpflichtig.

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Abgeltungssteuer Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter

Denn bei Anteilen an Personengesellschaften, deren Gesamthandsvermögen aus Wirtschaftsgütern im Sinne der Einkünfte aus Kapitalvermögen besteht, sind die anteiligen Kapitalanlagen grundsätzlich keine Wirtschaftsgüter; vielmehr handelt es sich bei dem Gesamthandsanteil selbst um ein Wirtschaftsgut, das der Spekulationsbesteuerung unterliegen würde. Ohne Sonderregelung könnte über eine Personengesellschaft der Wertzuwachs dieser Wirtschaftsgüter außerhalb der Spekulationsfrist steuerfrei realisiert werden. Beispielhaft ist eine GbR zu nennen, zu deren Gesamthandsvermögen z. B. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften rechnen.

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Abgeltungssteuer Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen

In einem neuen § 32d EStG wird ab 2009 (§ 52a Abs. 15 EStG) der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen geregelt. Dort wird auch bestimmt, bei welchen Kapitalerträgen die Abgeltung durch den Kapitalertragsteuerabzug nicht stattfindet. Weiterhin wird in dieser Vorschrift die Pflichtveranlagung von Kapitalerträgen, die Optionsmöglichkeit sowie die Anrechnung ausländischer Steuern geregelt.

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Abgeltungssteuer Dividenden

Künftig werden auch ausländische Kapitalerträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, insbesondere ausländische Dividenden, dem Kapitalertragsteuerabzug unterworfen. Anders als bei inländischen Dividenden wird der Steuerabzug nicht vom Schuldner der Kapitalerträge, sondern von der auszahlenden Stelle vorgenommen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG). Diese Neuregelung steht im Zusammenhang mit der Einführung des Verlustverrechnungstopfes (§ 43a Abs. 3 EStG), womit die auszahlende Stelle schon bei der Erhebung der inländischen Kapitalertragsteuer die auf die Dividende entfallende ausländische Quellensteuer berücksichtigen kann.