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Ab 2009 werden die von der Abgeltungssteuer erfassten Kapitalerträge um den einheitlichen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 EUR gekürzt. Anlass ist die Einführung der Abgeltungssteuer von 25 % (zzgl. SolZ und ggf. KiSt) und das Verbot des Abzugs tatsächlicher Werbungskosten bei diesen Kapitalerträgen. Die durch den Sparer-Freibetrag steuerfrei bleibenden Kapitalerträge bleiben jedoch für andere Fragen der Besteuerung nicht völlig außer Ansatz, z. B. bei der Ermittlung des Höchstbetrags für Spenden und der zumutbaren Belastung bei außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art. Sie werden auch bei der Einkommensgrenze für eigene Einkünfte und Bezüge von Kindern angesetzt - ab 2009 allerdings ohne Hinzurechnung des Sparer-Pauschbetrags.


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Abgeltungssteuer

Abgeltungssteuer Stillhalteprämien

Call-Option - oder an ihn zu verkaufen - Put-Option. Für dieses Recht hat der Inhaber der Option bei Abschluss des Optionsgeschäfts eine Optionsprämie zu zahlen. Die Optionsprämie ist das Entgelt, das der Stillhalter als Entschädigung für die Bindung und die Risiken, die er durch die Begebung des Optionsrechts eingeht, unabhängig vom Zustandekommen des Wertpapiergeschäfts allein für das Stillhalten erhält. Bisher wurde die Stillhalteprämie als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG a. F. besteuert.

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Kapitalforderungen Abgeltungssteuer

Kursgewinne aus vor dem 1.1.2009 erworbenen zinstragenden Forderungen bleiben auch nach dem 31.12.2008 weiterhin steuerfrei, wenn sie außerhalb der alten 12-monatigen Spekulationsfrist erzielt werden (§ 52a Abs. 10 Satz 7 EStG). Bei Kapitalforderungen, die bislang als Spekulationsgeschäfte und nicht als Kapitaleinkünfte steuerpflichtig waren, werden nicht nur im Fall der Anschaffung nach Einführung der Abgeltungsteuer erzielte Veräußerungsgewinne versteuert, sondern auch zuvor angeschaffte Forderungen unterliegen dieser Besteuerung, wenn sie nach dem 30.6.2009 veräußert werden. Ausgenommen davon bleiben Kapitalforderungen, die bis zum Kabinettsbeschluss zum Unternehmensteuerreformgesetz 2009 (14.3.2007) angeschafft wurden.

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Abgeltungssteuer unentgeltlichen Erwerb von Wirtschaftsgütern

Bei einem unentgeltlichen Erwerb von Wirtschaftsgütern im Wege der Einzelrechtsnachfolge werdem dem Erwerber bei der Ermittlung des Gewinns die Aufwendungen des Rechtsvorgängers zugerechnet (§ 20 Abs. 4 Satz 6 EStG). Befinden sich Wertpapiere in der Girosammelverwahrung, wird bei der Gewinnermittlung die Fifo-Methode (first-in-first-out) als Verwertungsreihenfolge angewendet (§ 20 Abs. 4 Satz 7 EStG).

Abgeltungssteuer

Abgeltungssteuer Verzicht auf die Jahresbescheinigung

Bisher warem Kreditinstitute verpflichtet, ihren Kunden eine Jahresbescheinigung über Kapitalerträge auszustellen. Sie dient als Hilfe für das Ausfüllen der Anlagen KAP, AUS und SO. Die Vorschrift ist ab 2009 (§ 52a Abs. 12 EStG) entfallen (Streichung des § 24c EStG). Denn mit der Einführung der Abgeltungsteuer sind alle Daten, die der Steuerpflichtige bzw. das Finanzamt für eine evtl. erforderliche Korrektur der Abgeltungsteuer benötigt, in der neu gestalteten Steuerbescheinigung für den Kapitalertragsteuerabzug (§ 45a Abs. 3 EStG) enthalten.

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Abgeltungssteuer Kapitalertragsteuerpflichtige Einnahmen

Versicherungsunternehmen haben bei steuerpflichtigen Versicherungsleistungen als Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer den Unterschiedsbetrag zwischen der Abfindungsleistung der Versicherung und den eingezahlten Beiträgen zu berücksichtigen. Ein etwaiger entgeltlicher Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung wird für Zwecke der Kapitalertragsteuer nicht berücksichtigt. Vielmehr hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, den Ansatz der Anschaffungskosten anstelle der vom Erwerber entrichteten Beiträge nur bei der Veranlagung (§ 32d Abs. 4 und 6 EStG) geltend zu machen. Die Besteuerung des hälftigen Versicherungsertrags ist vom Kapitalertragsteuerabzug ausgenommen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG).