Wir vergleichen für Sie kostenlos und unverbindlich zwischen den besten und günstigsten Anbietern.
Sie können durch unseren unabhängigen Abgeltungssteuer Vergleich bis zu mehrere Hundert Euro im Jahr sparen.
Der Sparer Freibetrag und künftig der Sparer Pauschbetrag steht jedem Steuerpflichtigen zu, auch minderjährigen Kindern. Das macht
es besonders lukrativ, gerade Einkünfte in Form von Kapitaleinnahmen auf Kinder zu verlagern: Dadurch können diese neben dem
Grundfreibetrag auch den ihnen zustehenden Sparer-Freibetrag bzw. -Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Führen die gesamten Einkünfte bei
dem Kind nicht zum Entstehen einer Steuerschuld, kann es die Kapitalertragsteuer vermeiden, wenn es sich von dem zuständigen
Finanzamt eine NV-Bescheinigung geben lässt und diese dem Gläubiger der Kapitalerträge, meist der Bank, im Rahmen einer typischen
stillen Gesellschaft dem Geschäftsinhaber vorlegt (§ 44a Abs. 2 Nr. 2 EStG; s. Einkünfteverlagerung).
Bei Kindern über 18 Jahren ist bis 2008 zu beachten, dass der Sparer-Freibetrag zu den Bezügen des Kindes zählt, die für die Gewährung
des Kindergelds bzw. der Freibeträge für Kinder maßgebend sind (§ 32 Abs. 4 Satz 4 EStG). Für den ab 2009 geltenden
Sparer-Pauschbetrag gilt das nicht mehr.
Unsere unabhängigen Experten beraten Sie gern kostenlos und unverbindlich über die verschiedensten und lukrativsten Anlageformen.
Fordern Sie einfach kostenlos und unverbindlich weitere Informationen und einen individuellen
zum Thema Abgeltungssteuer an.