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Abgeltungssteuer

Der Sparer Freibetrag und künftig der Sparer Pauschbetrag steht jedem Steuerpflichtigen zu, auch minderjährigen Kindern. Das macht es besonders lukrativ, gerade Einkünfte in Form von Kapitaleinnahmen auf Kinder zu verlagern: Dadurch können diese neben dem Grundfreibetrag auch den ihnen zustehenden Sparer-Freibetrag bzw. -Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Führen die gesamten Einkünfte bei dem Kind nicht zum Entstehen einer Steuerschuld, kann es die Kapitalertragsteuer vermeiden, wenn es sich von dem zuständigen Finanzamt eine NV-Bescheinigung geben lässt und diese dem Gläubiger der Kapitalerträge, meist der Bank, im Rahmen einer typischen stillen Gesellschaft dem Geschäftsinhaber vorlegt (§ 44a Abs. 2 Nr. 2 EStG; s. Einkünfteverlagerung).
Bei Kindern über 18 Jahren ist bis 2008 zu beachten, dass der Sparer-Freibetrag zu den Bezügen des Kindes zählt, die für die Gewährung des Kindergelds bzw. der Freibeträge für Kinder maßgebend sind (§ 32 Abs. 4 Satz 4 EStG). Für den ab 2009 geltenden Sparer-Pauschbetrag gilt das nicht mehr.
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Kapitalerträge Abgeltungssteuer

Die Neuregelung für den Erwerber wird ergänzt durch eine Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Lebens- oder Rentenversicherung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Damit werden Verträge, in denen die Ansprüche des Versicherungsnehmers, z. B. aus kapitalbildenden Lebensversicherungen, abgetreten werden, sowie Verträge, durch die ein Dritter die Ansprüche durch Eintritt in den Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer übernimmt, bei der Veräußerung steuerbar. Das Versicherungsunternehmen hat das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt von der Veräußerung unverzüglich zu informieren.

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Übertragung Grundschulden Abgeltungssteuer

Von dieser Regelung sind insbesondere Zertifikate betroffen. Bislang weisen die meisten Zertifikate eine begrenzte Laufzeit von i. d. R. nicht mehr als 2 Jahren auf. Die Branche hatte daher im Vorfeld des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 darauf spekuliert, dass speziell für den verbleibenden Zeitraum bis zur Einführung der Abgeltungsteuer Zertifikate mit einer sehr langen oder unbegrenzten Laufzeit auf den Markt gebracht werden könnten, um dadurch langfristig die Besteuerung des Veräußerungsgewinns umgehen zu können.

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Abgeltungssteuer Verluste aus Kapitalvermögen

Verluste aus Kapitalvermögen, die ab 2009 durch die Veräußerung von Aktien entstanden sind, dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden. Verbleibt nach dieser Verrechnung noch ein Verlust, wird dieser Verlust nur mit künftigen Gewinnen aus Aktiengeschäften ausgeglichen. Ein Verlustrücktrag ist künftig nicht mehr möglich § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Diese - aus dem bisherigen Recht stammende Verlustverrechnungsbeschränkung - führt in der Praxis ab 2009 zu einer Aufteilung der Verluste in solche, die aus der Veräußerung von Aktien stammen, und solchen, die aus den übrigen Kapitaleinkünften resultieren. Diese Trennung muss auch im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs beachtet werden. Dies ist besonders für die Banken misslich.

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Abgeltungssteuer Übergangsfrist für Altverluste

Ein Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften kann übergangsweise - für 5 Jahre (bis VZ 2013) - sowohl mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften als auch mit Erträgen aus Kapitalanlagen (§ 20 Abs. 2 EStG) verrechnet werden. Damit wird gewährleistet, dass Steuerpflichtige Verluste aus Wertpapierveräußerungsgeschäften für die 5-jährige Übergangszeit auch mit Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen saldieren können, obwohl diese künftig nicht mehr der Spekulationsbesteuerung unterliegen. Die Altverluste können bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sowohl mit Wertzuwächsen aus der Kapitalanlage als auch mit Gewinnen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und Zinsforderungen verrechnet werden.

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Abgeltungssteuer Dividenden

Künftig werden auch ausländische Kapitalerträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, insbesondere ausländische Dividenden, dem Kapitalertragsteuerabzug unterworfen. Anders als bei inländischen Dividenden wird der Steuerabzug nicht vom Schuldner der Kapitalerträge, sondern von der auszahlenden Stelle vorgenommen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG). Diese Neuregelung steht im Zusammenhang mit der Einführung des Verlustverrechnungstopfes (§ 43a Abs. 3 EStG), womit die auszahlende Stelle schon bei der Erhebung der inländischen Kapitalertragsteuer die auf die Dividende entfallende ausländische Quellensteuer berücksichtigen kann.