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Abgeltungssteuer

Der Sparer Freibetrag und künftig der Sparer Pauschbetrag steht jedem Steuerpflichtigen zu, auch minderjährigen Kindern. Das macht es besonders lukrativ, gerade Einkünfte in Form von Kapitaleinnahmen auf Kinder zu verlagern: Dadurch können diese neben dem Grundfreibetrag auch den ihnen zustehenden Sparer-Freibetrag bzw. -Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Führen die gesamten Einkünfte bei dem Kind nicht zum Entstehen einer Steuerschuld, kann es die Kapitalertragsteuer vermeiden, wenn es sich von dem zuständigen Finanzamt eine NV-Bescheinigung geben lässt und diese dem Gläubiger der Kapitalerträge, meist der Bank, im Rahmen einer typischen stillen Gesellschaft dem Geschäftsinhaber vorlegt (§ 44a Abs. 2 Nr. 2 EStG; s. Einkünfteverlagerung).
Bei Kindern über 18 Jahren ist bis 2008 zu beachten, dass der Sparer-Freibetrag zu den Bezügen des Kindes zählt, die für die Gewährung des Kindergelds bzw. der Freibeträge für Kinder maßgebend sind (§ 32 Abs. 4 Satz 4 EStG). Für den ab 2009 geltenden Sparer-Pauschbetrag gilt das nicht mehr.
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Abgeltungssteuer Kapitalerträge

Um eine Übermaßbesteuerung bei Steuerpflichtigen zu vermeiden, die den Anspruch auf eine Versicherungsleistung von dem ursprünglichen Rechtsinhaber entgeltlich erworben haben, treten künftig bei diesen die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG). Denn wegen der auf den Sparanteil im Versicherungsbeitrag aufge laufenen Erträge sind die Anschaffungskosten höher als die bis zum Erwerbszeitpunkt entrichteten Beiträge. Somit hat der Erwerber nur die Erträge zu versteuern, die in der Zeit entstanden sind, in der er Inhaber des Anspruchs auf die Versicherungsleistung war.

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Abgeltungssteuer Kapitalforderungen

Wie bisher rechnen zu den Einnahmen aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen auch vereinnahmte Stückzinsen, die als Entgelt für die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung der Schuldverschreibung entfallenden Zinsen bezahlt und in Rechnung gestellt werden (bisheriger § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG). Bei dem Erwerber der Kapitalforderung werden bezahlte Stückzinsen nicht als Anschaffungskosten, sondern als vorab entstandene negative Einnahmen angesetzt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die zeitliche Anwendungsvorschrift. Grundsätzlich ist die Neuregelung auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen anzuwenden (§ 52a Abs. 10 Satz 6 EStG).

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Abgeltungssteuer Einlösung, Abtretung oder verdeckte Einlage

Auch die Abtretung einer Forderung oder Endeinlösung einer Forderung oder eines Wertpapiers wird besteuert, ebenso die verdeckte Einlage von Wirtschaftsgütern. Mit dieser Regelung wird eine vollständige steuerliche Erfassung aller Wertzuwächse im Zusammenhang mit Kapitalanlagen angestrebt. Auch das Auseinandersetzungsguthaben bei einer stillen Gesellschaft wird steuerpflichtig (§ 20 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die Neuregelung ist erstmals auf Einlösungen, Abtretungen oder verdeckte Einlagen nach dem 31.12.2008 anzuwenden (§ 52a Abs. 10 Satz 9 EStG)

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Abgeltungssteuer Übergangsfrist für Altverluste

Ein Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften kann übergangsweise - für 5 Jahre (bis VZ 2013) - sowohl mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften als auch mit Erträgen aus Kapitalanlagen (§ 20 Abs. 2 EStG) verrechnet werden. Damit wird gewährleistet, dass Steuerpflichtige Verluste aus Wertpapierveräußerungsgeschäften für die 5-jährige Übergangszeit auch mit Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen saldieren können, obwohl diese künftig nicht mehr der Spekulationsbesteuerung unterliegen. Die Altverluste können bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sowohl mit Wertzuwächsen aus der Kapitalanlage als auch mit Gewinnen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und Zinsforderungen verrechnet werden.

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Abgeltungssteuer Kapitalertragsteuerpflichtige Einnahmen

Versicherungsunternehmen haben bei steuerpflichtigen Versicherungsleistungen als Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer den Unterschiedsbetrag zwischen der Abfindungsleistung der Versicherung und den eingezahlten Beiträgen zu berücksichtigen. Ein etwaiger entgeltlicher Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung wird für Zwecke der Kapitalertragsteuer nicht berücksichtigt. Vielmehr hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, den Ansatz der Anschaffungskosten anstelle der vom Erwerber entrichteten Beiträge nur bei der Veranlagung (§ 32d Abs. 4 und 6 EStG) geltend zu machen. Die Besteuerung des hälftigen Versicherungsertrags ist vom Kapitalertragsteuerabzug ausgenommen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG).