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Ab 2009 werden die von der Abgeltungssteuer erfassten Kapitalerträge um den einheitlichen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 EUR gekürzt. Anlass ist die Einführung der Abgeltungssteuer von 25 % (zzgl. SolZ und ggf. KiSt) und das Verbot des Abzugs tatsächlicher Werbungskosten bei diesen Kapitalerträgen. Die durch den Sparer-Freibetrag steuerfrei bleibenden Kapitalerträge bleiben jedoch für andere Fragen der Besteuerung nicht völlig außer Ansatz, z. B. bei der Ermittlung des Höchstbetrags für Spenden und der zumutbaren Belastung bei außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art. Sie werden auch bei der Einkommensgrenze für eigene Einkünfte und Bezüge von Kindern angesetzt - ab 2009 allerdings ohne Hinzurechnung des Sparer-Pauschbetrags.


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Abgeltungssteuer

Besteuerung von Versicherungserträgen Abgeltungssteuer

Ab 2009 werden Erträge aus Kapitalforderungen jedweder Art auch zur Besteuerung herangezogen, wenn sowohl die Höhe des Entgelts als auch die Höhe der Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhängen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG). Steuerpflichtig werden demnach auch Erträge aus Kapitalforderungen, deren volle oder teilweise Rückzahlung weder rechtlich noch faktisch garantiert ist. Erträge, die bei Rückzahlung, Einlösung und Veräußerung garantiert werden, unterliegen ebenfalls der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG.

Abgeltungssteuer

Abgeltungssteuer Termingeschäften

Bei Termingeschäften, bei denen der Rechtserwerb nach dem 31.12.2008 erfolgt, findet eine Besteuerung der Wertzuwächse unabhängig von dem Zeitpunkt der Beendigung des Rechts statt (§ 52a Abs. 10 Satz 3 EStG). Auch die Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments, z. B. einer Verkaufs- oder Kaufoption, ist im Privatvermögen außerhalb der bisher geltenden Haltensfrist von 1 Jahr ab 2009 steuerbar (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EStG). Betroffen hiervon sind auch die Glattstellungsgeschäfte bei Optionsgeschäften, ausgenommen die bei Futures. Diese sind künftig bereits als Termingeschäft steuerpflichtig.

Abgeltungssteuer

Bemessungsgrundlage Abgeltungssteuer

In Anlehnung an die Regelungen zur Bemessungsgrundlage bei Spekulationsgeschäften wird in § 20 Abs. 4 EStG ab 2009 (§ 52a Abs. 10 Satz 10 EStG) bestimmt, dass Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung und den Anschaffungskosten ist. Der Betrag kann sowohl positiv - Gewinn im engeren Sinne - als auch negativ - Verlust - sein. Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit einem Veräußerungsgeschäft stehen, sind zusammen mit den Anschaffungskosten den Einnahmen aus der Veräußerung gegenüberzustellen und wirken sich daher auf den als Kapitaleinkünfte zu versteuernden Veräußerungsgewinn aus (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG).

Abgeltungssteuer

Abgeltungssteuer Verzicht auf die Jahresbescheinigung

Bisher warem Kreditinstitute verpflichtet, ihren Kunden eine Jahresbescheinigung über Kapitalerträge auszustellen. Sie dient als Hilfe für das Ausfüllen der Anlagen KAP, AUS und SO. Die Vorschrift ist ab 2009 (§ 52a Abs. 12 EStG) entfallen (Streichung des § 24c EStG). Denn mit der Einführung der Abgeltungsteuer sind alle Daten, die der Steuerpflichtige bzw. das Finanzamt für eine evtl. erforderliche Korrektur der Abgeltungsteuer benötigt, in der neu gestalteten Steuerbescheinigung für den Kapitalertragsteuerabzug (§ 45a Abs. 3 EStG) enthalten.

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Abgeltungssteuer

Abgeltungssteuer Dividenden

Künftig werden auch ausländische Kapitalerträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, insbesondere ausländische Dividenden, dem Kapitalertragsteuerabzug unterworfen. Anders als bei inländischen Dividenden wird der Steuerabzug nicht vom Schuldner der Kapitalerträge, sondern von der auszahlenden Stelle vorgenommen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG). Diese Neuregelung steht im Zusammenhang mit der Einführung des Verlustverrechnungstopfes (§ 43a Abs. 3 EStG), womit die auszahlende Stelle schon bei der Erhebung der inländischen Kapitalertragsteuer die auf die Dividende entfallende ausländische Quellensteuer berücksichtigen kann.