Berufsunfähigkeitsversicherung
Nichtversicherbare Personengruppen Berufsunfähigkeitsversicherung
Die Versicherer sehen bestimmte Personengruppen als nicht versicherbar an, so dass die Vertragsform Berufsunfähigkeitsversicherung von vornherein ausscheidet.
Hierzu gehören:
- Angehörige von Berufen mit stark schwankenden und unregelmäßigen Einkommen, z. B. Saisonarbeiter
- Personen, die noch keinen Beruf ausüben, wie Schüler und Studenten (einige Versicherer bieten allerdings Versicherungsmöglichkeiten)
- Angehörige von Berufen mit speziellen künstlerischen Fähigkeiten, wie z. B. Artisten, Akrobaten, Dompteure
- Ambulante Händler, Schausteller
- Rennfahrer und Berufssportler aller Art
- Blinde, Taubstumme
- Piloten, Fluglehrer, Fallschirmspringer, Taucher
Berufsunfähigkeitsversicherung
Beurteilungskriterien Berufsunfähigkeitsversicherung
Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall sowie Pflegebedürftigkeit sind ärztlich nachzuweisen und eine der zu erfüllenden
Voraussetzungen für eine Leistung des Lebensversicherers.
Deshalb muss der Gesundheitszustand der versicherten Person objektiv von dem Normalzustand so stark und nachhaltig abweichen, dass
damit gleichzeitig die berufliche Leistungsfähigkeit oder die berufliche Einsatzmöglichkeit dauerhaft ausgeschlossen oder
beeinträchtigt ist. Rein subjektiv empfundene Beschwerden, die mit vorhandenen diagnostischen Mitteln nicht objektivierbar sind,
können insofern keine Berücksichtigung finden.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Nachprüfung Berufsunfähigkeitsversicherung
Die Bedingungen sehen ein ausdrückliches Nachprüfungsrecht des Versicherers vor. Damit verbunden ist die Berechtigung, eine
inzwischen eingetretene tatsächliche Änderung des Grades der BU uneingeschränkt berücksichtigen zu können. Die Herabsetzung bzw.
vollständige Einstellung von Leistungen ist aber nur dann möglich, wenn die erforderlichen Abänderungsvoraussetzungen vorliegen
und der Versicherer die Nachprüfungsentscheidung auch formell ordnungsgemäß mitteilt.
Eine der folgenden Abänderungsvoraussetzungen muss vorliegen:
- Der Grad der BU muss sich gemindert haben, d. h. nur eine Gesundheitsverbesserung kann eine Leistungsänderung rechtfertigen.
- Auch ohne gesundheitliche Verbesserungen kann der BU-Grad gemindert sein, wenn aufgrund neu erworbener Fähigkeiten der
Versicherte im Überprüfungszeitraum erstmals einem Beruf nachgehen kann, mit dem er ein seiner früheren Lebensstellung
angemessenes Einkommen erzielen kann (gilt für Verträge auf Grundlage der BB-BUZ 1984 und später).