Berufsunfähigkeitsversicherung
Nichtversicherbare Personengruppen Berufsunfähigkeitsversicherung
Die Versicherer sehen bestimmte Personengruppen als nicht versicherbar an, so dass die Vertragsform Berufsunfähigkeitsversicherung von vornherein ausscheidet.
Hierzu gehören:
- Angehörige von Berufen mit stark schwankenden und unregelmäßigen Einkommen, z. B. Saisonarbeiter
- Personen, die noch keinen Beruf ausüben, wie Schüler und Studenten (einige Versicherer bieten allerdings Versicherungsmöglichkeiten)
- Angehörige von Berufen mit speziellen künstlerischen Fähigkeiten, wie z. B. Artisten, Akrobaten, Dompteure
- Ambulante Händler, Schausteller
- Rennfahrer und Berufssportler aller Art
- Blinde, Taubstumme
- Piloten, Fluglehrer, Fallschirmspringer, Taucher
Berufsunfähigkeitsversicherung
Beurteilungskriterien Berufsunfähigkeitsversicherung
Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall sowie Pflegebedürftigkeit sind ärztlich nachzuweisen und eine der zu erfüllenden
Voraussetzungen für eine Leistung des Lebensversicherers.
Deshalb muss der Gesundheitszustand der versicherten Person objektiv von dem Normalzustand so stark und nachhaltig abweichen, dass
damit gleichzeitig die berufliche Leistungsfähigkeit oder die berufliche Einsatzmöglichkeit dauerhaft ausgeschlossen oder
beeinträchtigt ist. Rein subjektiv empfundene Beschwerden, die mit vorhandenen diagnostischen Mitteln nicht objektivierbar sind,
können insofern keine Berücksichtigung finden.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Dienstunfähigkeitsklausel Beamtenklausel Berufsunfähigkeitsversicherung
Für Personen im Dienst- bzw. Beamtenverhältnis erweitert diese Klausel den Versicherungsschutz bei Beamten des öffentlichen
Dienstes, soweit eine Versetzung in den Ruhestand oder Entlassung, beides wegen medizinisch festgestellter allgemeiner
Dienstunfähigkeit, erfolgt (Polizeidienstunfähigkeit, Dienstunfähigkeit bei Zeit- und Berufssoldaten).