Berufsunfähigkeitsversicherung
Karenzzeiten Berufsunfähigkeitsversicherung
Bei Vereinbarung einer Karenzzeit wird die Leistung erst nach deren Ablauf erbracht. Die Karenzzeit beträgt z. B. 6 Monate oder ein
oder zwei Jahre. Während der Karenzzeit entfällt die Verpflichtung zur Beitragszahlung für die BUV. Die Beitragsbefreiung der
Hauptversicherung kann ebenfalls vereinbart werden. Endet die und tritt innerhalb von zwei Jahren danach erneut Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund
derselben Ursache ein, so werden bereits zurückgelegte Karenzzeiten berücksichtigt.
Die Vereinbarung einer Karenzzeit ist nur dann sinnvoll, wenn im Leistungsfall einer BU in den ersten Monaten noch ausreichend
Leistungen und Ansprüche aus anderen Einkunftsquellen erzielt werden können.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Vertragsbestimmungen Berufsunfähigkeitsversicherung
Die Vertragsbestimmungen enthalten eine ganze Reihe von unbestimmten Rechtsbegriffen, deren Inhaltsinterpretation die Voraussetzung
für die Leistungsprüfung beim Versicherer, aber auch beim Arzt und Gutachter, ist. Zum Nachweis der BU werden ausführliche
ärztliche Berichte über Ursache, Beginn, Art, Verlauf, voraussichtliche Dauer und Grad der BU verlangt. Die ärztliche Beurteilung
ist die entscheidende Grundlage für die abschließende Prüfung durch den Versicherer.
Zwischen dem BU-Begriff in der Lebensversicherung, dem Berufsunfähigkeitsbegriff der gesetzlichen Rentenversicherung und dem
Invaliditätsbegriff in der privaten Unfallversicherung bestehen ganz wesentliche Unterschiede.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Obliegenheiten Berufsunfähigkeitsversicherung
Die allgemeinen Anzeige- und Nachweisobliegenheiten des VN bei Vertragsabschluss und nach Eintritt des Leistungsfalls entsprechen
weitgehend denen des VVG.
Für eine verspätet erfüllte Obliegenheit gilt die Abweichung, dass der Versicherer ab Beginn des laufenden Monats, in dem die
Obliegenheit erfüllt wird, zur Leistung verpflichtet ist.
Bei nachholbaren Obliegenheiten führt die Verletzung der Obliegenheit also nicht zur vollständigen, sondern nur zu einer begrenzten
Leistungsfreiheit.