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Jeder vierte Arbeiter und jeder fünfte Angestellte muss derzeit seinen Beruf wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorzeitig aufgeben. Deshalb zählt die Berufsunfähigkeitsversicherung zu den sehr wichtigen Versicherungen, will man sich vor finanziellen Problemen schützen. Hauptursachen für eine Berufsunfähigkeit sind Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Rheuma- und Gelenkkrankheiten, Erkrankungen der Atemwege, psychische Erkrankungen, Stoffwechselerkrankungen sowie Krebs und in geringem Umfang Unfälle.
Grundsätzlich ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung für alle Einkommensbezieher interessant.


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Karenzzeiten Berufsunfähigkeitsversicherung

Bei Vereinbarung einer Karenzzeit wird die Leistung erst nach deren Ablauf erbracht. Die Karenzzeit beträgt z. B. 6 Monate oder ein oder zwei Jahre. Während der Karenzzeit entfällt die Verpflichtung zur Beitragszahlung für die BUV. Die Beitragsbefreiung der Hauptversicherung kann ebenfalls vereinbart werden. Endet die und tritt innerhalb von zwei Jahren danach erneut Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund derselben Ursache ein, so werden bereits zurückgelegte Karenzzeiten berücksichtigt. Die Vereinbarung einer Karenzzeit ist nur dann sinnvoll, wenn im Leistungsfall einer BU in den ersten Monaten noch ausreichend Leistungen und Ansprüche aus anderen Einkunftsquellen erzielt werden können.

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Vertragsbestimmungen Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Vertragsbestimmungen enthalten eine ganze Reihe von unbestimmten Rechtsbegriffen, deren Inhaltsinterpretation die Voraussetzung für die Leistungsprüfung beim Versicherer, aber auch beim Arzt und Gutachter, ist. Zum Nachweis der BU werden ausführliche ärztliche Berichte über Ursache, Beginn, Art, Verlauf, voraussichtliche Dauer und Grad der BU verlangt. Die ärztliche Beurteilung ist die entscheidende Grundlage für die abschließende Prüfung durch den Versicherer. Zwischen dem BU-Begriff in der Lebensversicherung, dem Berufsunfähigkeitsbegriff der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Invaliditätsbegriff in der privaten Unfallversicherung bestehen ganz wesentliche Unterschiede.

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Obliegenheiten Berufsunfähigkeitsversicherung

Die allgemeinen Anzeige- und Nachweisobliegenheiten des VN bei Vertragsabschluss und nach Eintritt des Leistungsfalls entsprechen weitgehend denen des VVG. Für eine verspätet erfüllte Obliegenheit gilt die Abweichung, dass der Versicherer ab Beginn des laufenden Monats, in dem die Obliegenheit erfüllt wird, zur Leistung verpflichtet ist. Bei nachholbaren Obliegenheiten führt die Verletzung der Obliegenheit also nicht zur vollständigen, sondern nur zu einer begrenzten Leistungsfreiheit.

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Auslandsaufenthalt Berufsunfähigkeitsversicherung

Bei einem Auslandsaufenthalt können Zuschläge fällig werden, wenn durch die besonderen klimatischen Verhältnisse oder die sonstigen Lebens- und Umweltbedingungen am Aufenthaltsort eine Risikoerhöhung vorliegt: Außerdem ist der aktuelle Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss zu berücksichtigen, so dass sich Leistungsausschlüsse, Beitragszuschläge oder die Unversicherbarkeit als Resultat einer Risikoprüfung ergeben können. Dabei sind u. U. stark erhöhte Risiken, akute Erkrankungen, chronische Erkrankungen sowie erfolglose Therapien schwerer Erkrankungen zu berücksichtigen.

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Erwerbsunfähigkeitsversicherung Berufsunfähigkeitsversicherung

Die EUV bietet erst Versicherungsschutz ab 100 Prozent BU, d. h. es handelt sich hierbei um ein sog. Großschadenrisiko für den Fall, dass überhaupt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen werden kann. Dafür ist der Versicherungsschutz ca. 50 Prozent preisgünstiger als die BUZ 50 Prozent-Klausel.