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Die Betriebliche Altersvorsorge gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft und Handelsvertreter.
Zu den charakteristischen Merkmalen der Betriebliche Altersvorsorge gehören das Versprechen einer Leistung zum Zweck der Versorgung, ein das Versprechen auslösendes biologisches Ereignis wie das Erreichen einer Altersgrenze, der Eintritt von Berufsunfähigkeit oder der Todesfall, sowie die Zusage an einen Arbeitnehmer durch einen Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses. Alle vom Mitarbeiter durch Gehaltsverzicht finanzierten Versorgungsleistungen fallen unter den Begriff der Betriebliche Altersvorsorge und damit auch unter den Schutz des Betriebsrentengesetzes.


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Betriebliche Altersvorsorge

Verbraucherschutz Betriebliche Altersvorsorge

Damit ist die Betriebliche Altersvorsorge nicht ausgenommen worden. Die bAV fällt unter die Regelung des VVG, soweit dabei Lebensversicherungsverträge abgeschlossen werden. Um ihren Besonderheiten Rechnung zu tragen, muss sie aber von einer Reihe von Vorschriften des VVG ausgenommen werden (§ 150 Abs. 2 Satz 1 VVG; § 169 Abs. 3 und 4 VVG). Dem VVG unterliegen Direktversicherungen, deregulierte Pensionskassen, teilweise die regulierten Pensionskassen, rückgedeckte Unterstützungskassen, rückgedeckte Pensionszusagen. Der Pensionsfonds unterliegt nicht dem VVG.

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Leistungen Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Versorgungsleistungen müssen zweckgebunden gewährt werden und können nur bei Eintritt eines vorher definierten Versorgungsfalles vom Arbeitnehmer verlangt werden. Die bAV ist daher ein aufgeschobenes Entgelt für die Summe der während der Betriebszugehörigkeit vom Arbeitnehmer geleisteten Dienste. Das Entgelt ist die Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer durch seine Betriebstreue erbrachte Vorleistung.

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Zweck der Betriebliche Altersvorsorge

Für die Betriebe ist die Gesamtheit der Lohnnebenkosten von Bedeutung. Darüber hinaus sind Betriebsrenten Teil der Personalkosten. Sie gehören zu den betrieblichen bzw. tarifvertraglich bedingten Personalzusatzkosten und folgen gemessen am verursachten Aufwand unmittelbar den freiwilligen Zusatzkosten für Urlaub und Weihnachtsgratifikationen. Für die Unternehmen besitzt die Betriebliche Altersvorsorge Liquiditäts- und Finanzierungseffekte, deren Ausmaß nicht zuletzt von den steuerlichen Vorteilsmöglichkeiten abhängig ist. Auch Innenfinanzierungsmöglichkeiten, beispielsweise bei der Pensionsrückstellungsbildung, sorgen unter Umständen für zusätzliche Liquidität. Andererseits sind Bilanzeffekte, Interessen bei Unternehmensverkauf und -kauf, Bilanzausweispflichten und Motive zur Bilanzverkürzung zu berücksichtigen.

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finanzierte Entgeltumwandlung Betriebliche Altersvorsorge

Soweit Betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um ein Prozent anzupassen. Bei der Direktversicherung und der Pensionskasse als Versorgungseinrichtung kann anstelle dieser Anpassungsgarantie eine laufende Rentenerhöhung unter Berücksichtigung aller Überschussanteile erfolgen. Für die Beitragszusage mit Mindestleistung ist jede Anpassung ausgeschlossen. Soweit eine durch Entgeltumwandlung finanzierte Betriebliche Altersvorsorge besteht, ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung ausgeschlossen.

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Betriebliche Altersvorsorge

Verbreitungsgrad und aktuelle Situation der Betriebliche Altersvorsorge

In der letzten Zeit haben sich einige Anbieter und Forschungsinstitutionen mit Umfragen an Betriebe gewandt, um zu ermitteln, wie die derzeitige Situation und die zukünftige Perspektive der bAV eingeschätzt werden. Der Beitrag gibt einen Überblick über einige Ergebnisse und Folgerungen. Im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung (BMGS) wurde durch die TNS Infratest Sozialforschung Ende 2004 zum zweiten Mal nach 2003 eine Untersuchung zur Situation und Verbreitung der bAV in Privatwirtschaft und öffentlichem Dienst vorgenommen. Grundlage war eine Stichprobe von 22.000 Betriebsstätten sowie Befragungen nahezu aller Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktversicherer sowie Träger öffentlicher Zusatzversorgungen.