Betriebliche Altersvorsorge
Verbraucherschutz Betriebliche Altersvorsorge
Damit ist die Betriebliche Altersvorsorge nicht ausgenommen worden. Die bAV fällt unter die Regelung des VVG, soweit dabei Lebensversicherungsverträge
abgeschlossen werden. Um ihren Besonderheiten Rechnung zu tragen, muss sie aber von einer Reihe von Vorschriften des VVG ausgenommen
werden (§ 150 Abs. 2 Satz 1 VVG; § 169 Abs. 3 und 4 VVG).
Dem VVG unterliegen Direktversicherungen, deregulierte Pensionskassen, teilweise die regulierten Pensionskassen, rückgedeckte
Unterstützungskassen, rückgedeckte Pensionszusagen. Der Pensionsfonds unterliegt nicht dem VVG.
Betriebliche Altersvorsorge
Leistungen Betriebliche Altersvorsorge
Betriebliche Versorgungsleistungen müssen zweckgebunden gewährt werden und können nur bei Eintritt eines vorher definierten
Versorgungsfalles vom Arbeitnehmer verlangt werden. Die bAV ist daher ein aufgeschobenes Entgelt für die Summe der während der
Betriebszugehörigkeit vom Arbeitnehmer geleisteten Dienste. Das Entgelt ist die Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer durch seine
Betriebstreue erbrachte Vorleistung.
Betriebliche Altersvorsorge
Zweck der Betriebliche Altersvorsorge
Für die Betriebe ist die Gesamtheit der Lohnnebenkosten von Bedeutung. Darüber hinaus sind Betriebsrenten Teil der Personalkosten.
Sie gehören zu den betrieblichen bzw. tarifvertraglich bedingten Personalzusatzkosten und folgen gemessen am verursachten Aufwand
unmittelbar den freiwilligen Zusatzkosten für Urlaub und Weihnachtsgratifikationen.
Für die Unternehmen besitzt die Betriebliche Altersvorsorge Liquiditäts- und Finanzierungseffekte, deren Ausmaß nicht zuletzt von den steuerlichen
Vorteilsmöglichkeiten abhängig ist. Auch Innenfinanzierungsmöglichkeiten, beispielsweise bei der Pensionsrückstellungsbildung,
sorgen unter Umständen für zusätzliche Liquidität. Andererseits sind Bilanzeffekte, Interessen bei Unternehmensverkauf und -kauf,
Bilanzausweispflichten und Motive zur Bilanzverkürzung zu berücksichtigen.