Betriebliche Altersvorsorge
Betriebliche Altersvorsorge Übertragung von Vertragswerten
Zukünftig wird sich der Mindestrückkaufswert als Deckungskapital unter gleichmäßiger Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten
fünf Vertragsjahre errechnen lassen. Gleiches gilt für die Übertragungswerte, die in der bAV eine ungleich wichtigere Rolle spielen
als im privaten Bereich. Insbesondere im Rahmen der Diskussion zur Verwendung von gezillmerten Tarifen in der Entgeltumwandlung
führt die neue Regelung zu positiven Übertragungswerten ab dem ersten Versicherungsjahr.
Betriebliche Altersvorsorge
Betriebliche Altersvorsorge Beteiligung an Überschüsse
Die bedeutendste Änderung für den Regelungsbereich der Lebensversicherung findet sich in § 153 VVG. Bislang regelte das geltende
Recht die Überschussbeteiligung nicht. Jetzt ist erstmals im VVG ein grundsätzlicher Anspruch auf Überschussbeteiligung vorgesehen.
Nur durch eine ausdrückliche Vereinbarung kann gem. § 153 Abs. 1 VVG davon abgewichen werden.
Einschlägig sind die Regelungen des § 153 Abs. 2 und 3 VVG i. V. m. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGVVG-2008, wonach die Beteiligung am
Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren vorzunehmen ist. Hintergrund ist die Anforderung durch das BVerfG,
rechtlich gesicherte Möglichkeiten für eine Überprüfung der angemessenen Berücksichtigung von Vermögenswerten vorzusehen.
Allerdings ist der neue unbestimmte Rechtsbegriff erst noch durch Rechtsprechung zu definieren und auszufüllen.
Betriebliche Altersvorsorge
Altersversorgung und Altersgrenze Betriebliche Altersvorsorge
Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Altersversorgung ist das regelmäßige Erreichen einer bestimmten Altersgrenze.
Hier wird derzeit meist das 65. Lebensjahr zu berücksichtigen sein, nach den Plänen der Bundesregierung sogar das 67. Lebensjahr.
Hinsichtlich der Festlegung steht den Vertragsparteien ein gewisser Handlungsspielraum zur Verfügung. Dabei ist der
Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen. Eine Altersgrenze von 60 Jahren wird demnach regelmäßig nicht unterschritten werden
dürfen, es sei denn, dass für eine niedrigere Altersgrenze sachliche Gründe vorliegen würden.