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Betriebliche Altersvorsorge Anbieter

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Betriebliche Altersvorsorge Anbieter

Die Betriebliche Altersvorsorge gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft und Handelsvertreter.
Zu den charakteristischen Merkmalen der Betriebliche Altersvorsorge gehören das Versprechen einer Leistung zum Zweck der Versorgung, ein das Versprechen auslösendes biologisches Ereignis wie das Erreichen einer Altersgrenze, der Eintritt von Berufsunfähigkeit oder der Todesfall, sowie die Zusage an einen Arbeitnehmer durch einen Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses. Alle vom Mitarbeiter durch Gehaltsverzicht finanzierten Versorgungsleistungen fallen unter den Begriff der Betriebliche Altersvorsorge und damit auch unter den Schutz des Betriebsrentengesetzes.


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Betriebliche Altersvorsorge Übertragung von Vertragswerten

Zukünftig wird sich der Mindestrückkaufswert als Deckungskapital unter gleichmäßiger Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre errechnen lassen. Gleiches gilt für die Übertragungswerte, die in der bAV eine ungleich wichtigere Rolle spielen als im privaten Bereich. Insbesondere im Rahmen der Diskussion zur Verwendung von gezillmerten Tarifen in der Entgeltumwandlung führt die neue Regelung zu positiven Übertragungswerten ab dem ersten Versicherungsjahr.

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Betriebliche Altersvorsorge Beteiligung an Überschüsse

Die bedeutendste Änderung für den Regelungsbereich der Lebensversicherung findet sich in § 153 VVG. Bislang regelte das geltende Recht die Überschussbeteiligung nicht. Jetzt ist erstmals im VVG ein grundsätzlicher Anspruch auf Überschussbeteiligung vorgesehen. Nur durch eine ausdrückliche Vereinbarung kann gem. § 153 Abs. 1 VVG davon abgewichen werden. Einschlägig sind die Regelungen des § 153 Abs. 2 und 3 VVG i. V. m. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGVVG-2008, wonach die Beteiligung am Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren vorzunehmen ist. Hintergrund ist die Anforderung durch das BVerfG, rechtlich gesicherte Möglichkeiten für eine Überprüfung der angemessenen Berücksichtigung von Vermögenswerten vorzusehen. Allerdings ist der neue unbestimmte Rechtsbegriff erst noch durch Rechtsprechung zu definieren und auszufüllen.

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Altersversorgung und Altersgrenze Betriebliche Altersvorsorge

Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Altersversorgung ist das regelmäßige Erreichen einer bestimmten Altersgrenze. Hier wird derzeit meist das 65. Lebensjahr zu berücksichtigen sein, nach den Plänen der Bundesregierung sogar das 67. Lebensjahr. Hinsichtlich der Festlegung steht den Vertragsparteien ein gewisser Handlungsspielraum zur Verfügung. Dabei ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen. Eine Altersgrenze von 60 Jahren wird demnach regelmäßig nicht unterschritten werden dürfen, es sei denn, dass für eine niedrigere Altersgrenze sachliche Gründe vorliegen würden.

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unverfallbare Anwartschaft Betriebliche Altersvorsorge

Die Höhe der geschützten unverfallbaren Anwartschaft bemisst sich nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters auch nicht mehr ratierlich. Entscheidend ist vielmehr der bis zum Ausscheiden erreichte Anwartschaftsbarwert gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG in Verbindung mit § 2 Abs. 5a BetrAVG. Beruht eine Anwartschaft auf Entgeltumwandlung, so gelten auch Sonderregelungen hinsichtlich der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG. Es ist hier Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 einschlägig.

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Beitragsorientiertes Versorgungskonzept Betriebliche Altersvorsorge

Bei beitragsorientierten Versorgungssystemen wird die zugesagte Versorgungsleistung unmittelbar aus einem definierten Beitrag abgeleitet. In der Praxis zeigt sich vermehrt ein Interesse der Arbeitgeber daran, unter Kalkulationssicherheitsaspekten den mit der bAV verbundenen Aufwand fixieren zu können. Dies ist über ein echtes Beitragsprimat, d. h. eine konkrete Versorgungsverpflichtung des Arbeitgebers, die sich ausschließlich auf die Bereitstellung zur Finanzierung nicht garantierter Versorgungsleistungen beschränkt, eher gegeben als über eine leistungsorientierte Versorgungssystematik.