Betriebliche Altersvorsorge
Modellrechnung Betriebliche Altersvorsorge
Für Lebensversicherungen mit Überschussbeteiligung wird die Verpflichtung zur Abgabe einer normierten Modellrechnung für den Fall
festgeschrieben, dass der Versicherer bezifferte Angaben zur Höhe der möglichen Leistungen über die vertraglich garantierten
Leistungen hinaus macht.
Der § 154 VVG regelt - bei einem Angebot oder beim Abschluss einer Lebensversicherung, dass die mögliche Ablaufleistung unter
Zugrundelegung der Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation mit drei verschiedenen Zinssätzen dargestellt wird.
Betriebliche Altersvorsorge
Deckungsmittel Betriebliche Altersvorsorge
Die Deckungsmittel der bAV belaufen sich auf rund 354 Mrd. EUR. Der jährliche Aufwand der Unternehmen für die bAV beträgt ca. 35 Mrd.
EUR. Hiervon entfallen rund 40 Prozent Baraufwand auf Versorgungsleistungen an Betriebsrentner. Die restlichen 60 Prozent bilden
den Finanzierungsaufwand in den Bilanzen der Unternehmen. Als Prozentsatz der Lohnsumme ausgedrückt entspricht der jährliche
Versorgungsaufwand knapp 10 Prozent. Hinzu kommt die Zusatzversorgung für Angestellte im öffentlichen Dienst sowie die
Beamtenpensionen.
Die Pensionszusagen dominieren anteilmäßig die Deckungsmittel von insgesamt rund 354 Mrd. EUR.
Betriebliche Altersvorsorge
Betriebliche Altersvorsorge
Der jungen und mittleren Generation bis zum 45. Lebensjahr muss damit klar sein, dass ihr Beitrag in die gesetzliche
Rentenversicherung allein nicht ausreichen wird, um den Lebensstandard im Alter zu sichern. Sie muss sich deshalb mit einer
zusätzlichen Eigenvorsorge für das Alter absichern. Eigenverantwortlich, teilweise aber auch mit staatlicher Unterstützung, ist
dies über die zweite und dritte Schicht der Betriebliche Altersvorsorge möglich. Die heutigen Rentnerinnen und Rentner werden akzeptieren
müssen, dass ihre jetzige Rente kaum noch steigen wird. Auch sie leben länger als jede Generation zuvor, was für die jüngeren schon
heute zu zusätzlichen Belastungen führt. Deshalb wird auch die Inanspruchnahme der Regelaltersrente durch Hinausschieben auf
das 67. Lebensjahr und erhebliche Abschläge bei Inanspruchnahme vor diesem Termin angestrebt.