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Die Betriebliche Altersvorsorge gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft und Handelsvertreter.
Zu den charakteristischen Merkmalen der Betriebliche Altersvorsorge gehören das Versprechen einer Leistung zum Zweck der Versorgung, ein das Versprechen auslösendes biologisches Ereignis wie das Erreichen einer Altersgrenze, der Eintritt von Berufsunfähigkeit oder der Todesfall, sowie die Zusage an einen Arbeitnehmer durch einen Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses. Alle vom Mitarbeiter durch Gehaltsverzicht finanzierten Versorgungsleistungen fallen unter den Begriff der Betriebliche Altersvorsorge und damit auch unter den Schutz des Betriebsrentengesetzes.


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Betriebliche Altersvorsorge

Prämie vom Arbeitgeber Betriebliche Altersvorsorge

Gemeint ist damit die Situation, dass die fällige Prämie vom Arbeitgeber als VN nicht rechtzeitig gezahlt wurde. Der Versicherer ist dann zur Information über den Zahlungsverzug und dessen Rechtsfolgen sowie über die eintretende Umwandlung der Versicherung verpflichtet. Er muss die rückständigen Beträge der Prämien, Zinsen und Kosten beziffern und den bezugsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Zahlungsfrist von mindestens zwölf Monaten einräumen.

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Rechtsprechung Betriebliche Altersvorsorge

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat die Rechtsnatur betrieblicher Versorgungsleistungen mit einem Doppelcharakter ausgestattet, wonach diese sowohl unter Fürsorge- als auch unter Entgeltaspekten zu bewerten seien (BAG, Urteil v. 10.2.1968, 3 AZR 4/67). Betriebliches Altersruhegeld ist danach in jedem Fall eine Gegenleistung aus dem Arbeitsvertrag und damit auch eine besondere Art der Vergütung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Betriebstreue. Vor diesem Hintergrund ist aus heutiger Sicht der Entgeltcharakter betrieblicher Versorgungsleistungen in Rechtsprechung und Literatur unbestritten und auch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausdrücklich anerkannt worden (BVerfG, Urteil v. 14.1.1987, 1 BvR 1052/79, BB 1987, S. 616 - DB 1987, S. 638; NJW 1987, S. 1689).

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Zweck der Betriebliche Altersvorsorge

Für die Betriebe ist die Gesamtheit der Lohnnebenkosten von Bedeutung. Darüber hinaus sind Betriebsrenten Teil der Personalkosten. Sie gehören zu den betrieblichen bzw. tarifvertraglich bedingten Personalzusatzkosten und folgen gemessen am verursachten Aufwand unmittelbar den freiwilligen Zusatzkosten für Urlaub und Weihnachtsgratifikationen. Für die Unternehmen besitzt die Betriebliche Altersvorsorge Liquiditäts- und Finanzierungseffekte, deren Ausmaß nicht zuletzt von den steuerlichen Vorteilsmöglichkeiten abhängig ist. Auch Innenfinanzierungsmöglichkeiten, beispielsweise bei der Pensionsrückstellungsbildung, sorgen unter Umständen für zusätzliche Liquidität. Andererseits sind Bilanzeffekte, Interessen bei Unternehmensverkauf und -kauf, Bilanzausweispflichten und Motive zur Bilanzverkürzung zu berücksichtigen.

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Hinterbliebenenversorgung Betriebliche Altersvorsorge

Bei Tod eines Arbeitnehmers dürfen Leistungen nur an die Ehegatten beziehungsweise Lebensgefährten und Kinder gezahlt werden, solange Kindergeld gewährt wird. Andere Personen dürfen nicht begünstigt werden, es darf also keine weiterreichende Vererblichkeit vorgesehen sein. Denn ansonsten würde die Finanzverwaltung die Anerkennung als bAV verweigern, da Vererblichkeit unterstellt würde. Eine Ausnahme hiervon stellt das Sterbegeld in Höhe von 8.000 EUR dar, das auch einem weiter gefassten Personenkreis vererbt werden kann. Eine weitere Ausnahme besteht noch bei den sog. Alt-Direktversicherungen, die bis zum 31.12.2004 als pauschalversteuerte Gehaltsumwandlungs-Direktversicherungen vereinbart werden konnten und eine weitergehende Vererbbarkeit vorsahen.

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Beitragsorientiertes Versorgungskonzept Betriebliche Altersvorsorge

Bei beitragsorientierten Versorgungssystemen wird die zugesagte Versorgungsleistung unmittelbar aus einem definierten Beitrag abgeleitet. In der Praxis zeigt sich vermehrt ein Interesse der Arbeitgeber daran, unter Kalkulationssicherheitsaspekten den mit der bAV verbundenen Aufwand fixieren zu können. Dies ist über ein echtes Beitragsprimat, d. h. eine konkrete Versorgungsverpflichtung des Arbeitgebers, die sich ausschließlich auf die Bereitstellung zur Finanzierung nicht garantierter Versorgungsleistungen beschränkt, eher gegeben als über eine leistungsorientierte Versorgungssystematik.