Betriebliche Altersvorsorge
Prämie vom Arbeitgeber Betriebliche Altersvorsorge
Gemeint ist damit die Situation, dass die fällige Prämie vom Arbeitgeber als VN nicht rechtzeitig gezahlt wurde. Der Versicherer
ist dann zur Information über den Zahlungsverzug und dessen Rechtsfolgen sowie über die eintretende Umwandlung der Versicherung
verpflichtet. Er muss die rückständigen Beträge der Prämien, Zinsen und Kosten beziffern und den bezugsberechtigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Zahlungsfrist von mindestens zwölf Monaten einräumen.
Betriebliche Altersvorsorge
Rechtsprechung Betriebliche Altersvorsorge
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat die Rechtsnatur betrieblicher Versorgungsleistungen mit einem Doppelcharakter
ausgestattet, wonach diese sowohl unter Fürsorge- als auch unter Entgeltaspekten zu bewerten seien (BAG, Urteil v. 10.2.1968, 3
AZR 4/67).
Betriebliches Altersruhegeld ist danach in jedem Fall eine Gegenleistung aus dem Arbeitsvertrag und damit auch eine besondere Art
der Vergütung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Betriebstreue. Vor diesem Hintergrund ist aus heutiger Sicht der Entgeltcharakter
betrieblicher Versorgungsleistungen in Rechtsprechung und Literatur unbestritten und auch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
ausdrücklich anerkannt worden (BVerfG, Urteil v. 14.1.1987, 1 BvR 1052/79, BB 1987, S. 616 - DB 1987, S. 638; NJW 1987, S. 1689).
Betriebliche Altersvorsorge
Zweck der Betriebliche Altersvorsorge
Für die Betriebe ist die Gesamtheit der Lohnnebenkosten von Bedeutung. Darüber hinaus sind Betriebsrenten Teil der Personalkosten.
Sie gehören zu den betrieblichen bzw. tarifvertraglich bedingten Personalzusatzkosten und folgen gemessen am verursachten Aufwand
unmittelbar den freiwilligen Zusatzkosten für Urlaub und Weihnachtsgratifikationen.
Für die Unternehmen besitzt die Betriebliche Altersvorsorge Liquiditäts- und Finanzierungseffekte, deren Ausmaß nicht zuletzt von den steuerlichen
Vorteilsmöglichkeiten abhängig ist. Auch Innenfinanzierungsmöglichkeiten, beispielsweise bei der Pensionsrückstellungsbildung,
sorgen unter Umständen für zusätzliche Liquidität. Andererseits sind Bilanzeffekte, Interessen bei Unternehmensverkauf und -kauf,
Bilanzausweispflichten und Motive zur Bilanzverkürzung zu berücksichtigen.