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Betriebliche Altersvorsorge Versicherungsvergleiche

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Betriebliche Altersvorsorge Versicherungsvergleiche

Die Betriebliche Altersvorsorge gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft und Handelsvertreter.
Zu den charakteristischen Merkmalen der Betriebliche Altersvorsorge gehören das Versprechen einer Leistung zum Zweck der Versorgung, ein das Versprechen auslösendes biologisches Ereignis wie das Erreichen einer Altersgrenze, der Eintritt von Berufsunfähigkeit oder der Todesfall, sowie die Zusage an einen Arbeitnehmer durch einen Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses. Alle vom Mitarbeiter durch Gehaltsverzicht finanzierten Versorgungsleistungen fallen unter den Begriff der Betriebliche Altersvorsorge und damit auch unter den Schutz des Betriebsrentengesetzes.


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Betriebliche Altersvorsorge

Prämie vom Arbeitgeber Betriebliche Altersvorsorge

Gemeint ist damit die Situation, dass die fällige Prämie vom Arbeitgeber als VN nicht rechtzeitig gezahlt wurde. Der Versicherer ist dann zur Information über den Zahlungsverzug und dessen Rechtsfolgen sowie über die eintretende Umwandlung der Versicherung verpflichtet. Er muss die rückständigen Beträge der Prämien, Zinsen und Kosten beziffern und den bezugsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Zahlungsfrist von mindestens zwölf Monaten einräumen.

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge liegt auch vor, wenn eine beitragsorientierte Leistungszusage (§1 Abs. 2 Nr. 1), eine Beitragszusage mit Mindestleistung (Nr. 2), eine Entgeltumwandlung (Nr. 3) oder Eigenbeiträge (Nr. 4) vereinbart wurden. Der Anspruch auf bAV durch Entgeltumwandlung ist seit 2002 in Höhe von bis zu vier Prozent der BBMG West vorgesehen worden. Ein Recht auf die sog. Riester-Förderung im Rahmen der bAV ist in § 1a Abs. 3 BetrAVG über Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung verbrieft. In entgeltlosen Zeiten kann die Versorgung durch Eigenbeiträge fortgesetzt werden.

Betriebliche Altersvorsorge

Invaliditätsversorgung Betriebliche Altersvorsorge

Für den Fall der Invalidität ist auf die sozialversicherungsrechtlichen Begriffsdefinitionen abzustellen. Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 wurde das System der Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1.1.2001 umfassend reformiert (BGBl I 2000, S. 1827). Die bisherigen Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit wurden durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente ersetzt, die grundsätzlich nur befristet gewährt wird. Dies führt in vielen Fällen zu einer Verschlechterung der Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Betriebliche Altersvorsorge

Unverfallbarkeit Betriebliche Altersvorsorge

Es tritt die sofortige Unverfallbarkeit gemäß § 1b Abs. 5 BetrAVG bei Entgeltumwandlung ein. Diese sofortige Unverfallbarkeit führt bei Entgeltumwandlung ab dem 1.1.2002 zu einem sofortigen gesetzlichen Insolvenzschutz, soweit Beiträge bis vier Prozent der BBMG umgewandelt werden (gilt ab 1.7.2002, n. F. des § 7 Abs. 5 Satz 3 zweiter Halbsatz BetrAVG). Für über vier Prozent der BBMG hinausgehende, nach dem 1.1.2002 erteilte Entgeltumwandlungszusagen setzt der gesetzliche Insolvenzschutz erst zwei Jahre nach Zusageerteilung ein (gem. § 7 Abs. 5 Satz 3 erster Halbsatz BetrAVG).

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Betriebliche Altersvorsorge

Ausbau Betriebliche Altersvorsorge

Der Ausbau der Betriebliche Altersvorsorge muss sich insbesondere über tarifliche und betriebliche Vereinbarungen entwickeln. Das verlangt sichere Rahmenbedingungen. Die Fördermaßnahmen im Rahmen der zusätzlichen Altersvorsorge können den Aufbauprozess auf freiwilliger Grundlage sinnvoll unterstützen. Bei entsprechender Planungssicherheit und einer mittelfristigen Fortschreibung der Rahmenbedingungen sollte eine stärkere Durchdringung insbesondere bei den Personengruppen initiiert werden können, die zu zusätzlichen Vorsorgemaßnahmen aufgerufen sind. Zielsetzung sollte eine ungehinderte Fortsetzung des bisherigen Wachstumskurses der bAV sein. Als Gründe für die Nichteinführung der bAV nannten im Übrigen 40 Prozent der Betriebe die schlechte wirtschaftliche Lage bzw. die damit verbundenen Kosten.