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Betriebliche Altersvorsorge

Das seit 1908 bestehende Gesetz soll nach seiner Reform den Bedürfnissen eines modernen Verbraucherschutzes besser gerecht werden. Die Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 zur Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung sowie des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 zur Berechnung von Mindestrückkaufswerten und Stornoabzügen haben im Zusammenhang mit der Verankerung der EU-Versicherungsrichtlinie im nationalen Recht zu wichtigen Änderungen im Bereich des VVG zur Lebensversicherung geführt. Damit wird auch die Betriebliche Altersvorsorge tangiert.
Die Betriebliche Altersvorsorge gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft und Handelsvertreter.
Der Anspruch auf Betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung ist seit 2002 in Höhe von bis zu vier Prozent der BBMG West vorgesehen worden. Ein Recht auf die sog. Riester-Förderung im Rahmen der BAV ist in § 1a Abs. 3 BetrAVG über Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung verbrieft. In entgeltlosen Zeiten kann die Versorgung durch Eigenbeiträge fortgesetzt werden.
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vorvertraglichen Anzeigepflicht Betriebliche Altersvorsorge

Die §§ 19 ff. VVG regeln bei der vorvertraglichen Anzeigepflicht, dass der VN zukünftig verpflichtet ist, nur noch zur Anzeige der Umstände beizutragen, nach denen der Versicherer in Textform auch gefragt hat. Ein Rücktrittsrecht steht dem Versicherer nur noch bei grober Fahrlässigkeit nach § 19 Abs. 3 Satz 1 VVG und bei Vorsatz nach § 19 Abs. 4 Satz 1 VVG zu. Das Rücktrittsrecht des Versicherers endet bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht nach fünf Jahren. Bei Vorsatz oder Arglist erlischt das Rücktrittsrecht erst nach zehn Jahren.

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Deckungsmittel Betriebliche Altersvorsorge

Die Deckungsmittel der bAV belaufen sich auf rund 354 Mrd. EUR. Der jährliche Aufwand der Unternehmen für die bAV beträgt ca. 35 Mrd. EUR. Hiervon entfallen rund 40 Prozent Baraufwand auf Versorgungsleistungen an Betriebsrentner. Die restlichen 60 Prozent bilden den Finanzierungsaufwand in den Bilanzen der Unternehmen. Als Prozentsatz der Lohnsumme ausgedrückt entspricht der jährliche Versorgungsaufwand knapp 10 Prozent. Hinzu kommt die Zusatzversorgung für Angestellte im öffentlichen Dienst sowie die Beamtenpensionen. Die Pensionszusagen dominieren anteilmäßig die Deckungsmittel von insgesamt rund 354 Mrd. EUR.

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Sinn der Betriebliche Altersvorsorge

Insbesondere sind folgende Zielsetzungen bei der Installation und Durchführung von bAV in den Unternehmen zu berücksichtigen, Personalpolitische Ziele wie Mitarbeiterbindung an den Betrieb, Betriebswirtschaftliche Ziele wie Kosten-Nutzen-Optimierung, Sozialpolitische Ziele wie Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Versorgungsziele wie Bestandteil eines Gesamtversorgungssystems, Steuersparziele wie Finanzierung aus dem Brutto-Einkommen. Betriebliche Altersvorsorge kann zu einer Stärkung des Zugehörigkeitsgefühls zu einem Unternehmen, einer Verbesserung des Betriebsklimas, zur Abdeckung des Sicherheitsbedürfnisses der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zur Betriebsbindung von Führungskräften und leitenden Mitarbeitern sowie zur Belohnung für Betriebstreue führen.

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Entgeltumwandlung Betriebliche Altersvorsorge

Unter der Entgeltumwandlung versteht man die Umwandlung von künftigen, noch nicht fälligen Entgeltansprüchen in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG. Alle Gegenleistungsansprüche des Arbeitnehmers sind umwandelbar, also etwa laufendes Arbeitsentgelt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sonstige Jahressonderzahlungen, erfolgsabhängige Prämien und Tantiemen etc. Seit 2002 gilt für alle Durchführungswege der bAV, dass ohne steuerlich negative Auswirkungen zu jedem Zeitpunkt des Kalenderjahres eine Entgeltumwandlungsvereinbarung unter Einbeziehung des ganzen laufenden Jahres vereinbart werden kann. Einmal- und Sonderzahlungen zu Gunsten der bAV sind auch dann als steuerfrei anzuerkennen, wenn die Gehaltsänderungsvereinbarung bereits erdiente, aber noch nicht fällig gewordene Anteile umfasst.

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bedarfsorientierte Ausrichtung Betriebliche Altersvorsorge

Die bedarfsorientierte Ausrichtung eines solchen Gesamtversorgungssystems birgt somit erhebliche Risiken für den Arbeitgeber. Für den Arbeitnehmer ist sie natürlich sehr attraktiv, da sie die Versorgungslücke zwischen dem zuletzt bezogenen Einkommen vor dem Ruhestand und den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auffüllt. Dabei kann die Sozialversicherungsrente auf die nach einem bestimmten Leistungsschema zu berechnende Betriebsrente angerechnet werden, oder aber die Gesamtversorgung aus Betriebsrente und gesetzlicher Rente wird auf einen bestimmten Prozentsatz limitiert, z. B. 70 oder 75 Prozent des letzten Brutto- oder Nettogehaltes.