Betriebliche Altersvorsorge
Betriebliche Altersvorsorge
§ 150 Abs. 2 VVG sieht in Satz 1 Halbsatz 2 für Kollektivlebensversicherungen im Bereich der Betriebliche Altersvorsorge eine Ausnahme von dem
Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung der versicherten Person vor, sofern sie nicht VN ist. Bei der Bezeichnung
Kollektivlebensversicherung handelt es sich um einen neueren aufsichtsrechtlichen Begriff, der an die Stelle der bisher
gebräuchlichen Gruppenversicherung getreten ist.
Im Ergebnis fehlt es gem. Gesetzesbegründung an dem für das Einwilligungserfordernis maßgeblichen Schutzbedürfnis der versicherten
Person.
Betriebliche Altersvorsorge
Leistungen Betriebliche Altersvorsorge
Die Legaldefinition des Begriffs Betriebliche Altersvorsorge findet sich im Gesetz zur Verbesserung der Betriebliche Altersvorsorge, und zwar in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG.
Danach werden unter bAV alle Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung verstanden, die einem Arbeitnehmer
aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses zugesagt werden. Diese arbeitsrechtliche Definition des Begriffs der bAV ist mangels
anderweitiger Definition auch für das Steuerrecht maßgeblich.
Arbeitsrechtlich stellen betriebliche Versorgungsleistungen Leistungen des Arbeitgebers und nicht des Betriebes dar. Es ist dabei
ohne Bedeutung, ob es sich um eine Tätigkeit des Arbeitnehmers im arbeitsrechtlichen Sinne handelt, oder der durch die Betriebliche Altersvorsorge
Begünstigte aufgrund eines freien Dienstverhältnisses tätig wird.
Betriebliche Altersvorsorge
Invaliditätsversorgung Betriebliche Altersvorsorge
Für den Fall der Invalidität ist auf die sozialversicherungsrechtlichen Begriffsdefinitionen abzustellen. Durch das Gesetz zur
Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 wurde das System der Invalidenrente mit Wirkung ab dem
1.1.2001 umfassend reformiert (BGBl I 2000, S. 1827). Die bisherigen Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit wurden durch eine
zweistufige Erwerbsminderungsrente ersetzt, die grundsätzlich nur befristet gewährt wird. Dies führt in vielen Fällen zu einer
Verschlechterung der Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung.