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Die Betriebliche Altersvorsorge gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft und Handelsvertreter.
Zu den charakteristischen Merkmalen der Betriebliche Altersvorsorge gehören das Versprechen einer Leistung zum Zweck der Versorgung, ein das Versprechen auslösendes biologisches Ereignis wie das Erreichen einer Altersgrenze, der Eintritt von Berufsunfähigkeit oder der Todesfall, sowie die Zusage an einen Arbeitnehmer durch einen Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses. Alle vom Mitarbeiter durch Gehaltsverzicht finanzierten Versorgungsleistungen fallen unter den Begriff der Betriebliche Altersvorsorge und damit auch unter den Schutz des Betriebsrentengesetzes.


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Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge

§ 150 Abs. 2 VVG sieht in Satz 1 Halbsatz 2 für Kollektivlebensversicherungen im Bereich der Betriebliche Altersvorsorge eine Ausnahme von dem Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung der versicherten Person vor, sofern sie nicht VN ist. Bei der Bezeichnung Kollektivlebensversicherung handelt es sich um einen neueren aufsichtsrechtlichen Begriff, der an die Stelle der bisher gebräuchlichen Gruppenversicherung getreten ist. Im Ergebnis fehlt es gem. Gesetzesbegründung an dem für das Einwilligungserfordernis maßgeblichen Schutzbedürfnis der versicherten Person.

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Leistungen Betriebliche Altersvorsorge

Die Legaldefinition des Begriffs Betriebliche Altersvorsorge findet sich im Gesetz zur Verbesserung der Betriebliche Altersvorsorge, und zwar in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Danach werden unter bAV alle Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung verstanden, die einem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses zugesagt werden. Diese arbeitsrechtliche Definition des Begriffs der bAV ist mangels anderweitiger Definition auch für das Steuerrecht maßgeblich. Arbeitsrechtlich stellen betriebliche Versorgungsleistungen Leistungen des Arbeitgebers und nicht des Betriebes dar. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob es sich um eine Tätigkeit des Arbeitnehmers im arbeitsrechtlichen Sinne handelt, oder der durch die Betriebliche Altersvorsorge Begünstigte aufgrund eines freien Dienstverhältnisses tätig wird.

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Invaliditätsversorgung Betriebliche Altersvorsorge

Für den Fall der Invalidität ist auf die sozialversicherungsrechtlichen Begriffsdefinitionen abzustellen. Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 wurde das System der Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1.1.2001 umfassend reformiert (BGBl I 2000, S. 1827). Die bisherigen Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit wurden durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente ersetzt, die grundsätzlich nur befristet gewährt wird. Dies führt in vielen Fällen zu einer Verschlechterung der Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

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Hinterbliebenenleistungen Betriebliche Altersvorsorge

Die Hinterbliebenenleistungen für Witwer oder Witwen werden in der Regel in Höhe von 60 Prozent der Anwartschaft auf Altersversorgung gewährt. Lediglich in älteren Versorgungsordnungen sind vereinzelt noch Versorgungswerte von 50 Prozent zu finden. Der Bezug von Waisenrenten wird auf den Bezug des gesetzlichen Kindergeldes bis zum 18. Lebensjahr begrenzt, darüber hinaus nur für die Dauer der Berufsausbildung und bis maximal zum 27. Lebensjahr. Die Höhe der Waisenrente liegt im Normalfall bei 10 Prozent für Halbwaisen und 20 Prozent für Vollwaisen der Anwartschaft auf Altersversorgung.

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Festrentenkonzept Betriebliche Altersvorsorge

Einfach in Verwaltung und Administration sind Leistungspläne, die feste Euro-Beträge vorsehen und zum Teil noch aus Zeiten einer vorsichtigen Einführung einer bAV datieren, als Einheitsbeträge für alle Arbeitnehmer vorgesehen wurden. Diese Regelungen beinhalten z. B. Zusagen auf 50 oder 100 EUR Altersruhegeld. Moderne Versorgungspläne sehen auch hier nach Arbeitsentgelt und Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Leistungen vor, z. B. für Arbeitnehmer der einzelnen Tarifgruppen gestaffelte Leistungsbeträge.