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Die Betriebliche Altersvorsorge gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft und Handelsvertreter.
Zu den charakteristischen Merkmalen der Betriebliche Altersvorsorge gehören das Versprechen einer Leistung zum Zweck der Versorgung, ein das Versprechen auslösendes biologisches Ereignis wie das Erreichen einer Altersgrenze, der Eintritt von Berufsunfähigkeit oder der Todesfall, sowie die Zusage an einen Arbeitnehmer durch einen Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses. Alle vom Mitarbeiter durch Gehaltsverzicht finanzierten Versorgungsleistungen fallen unter den Begriff der Betriebliche Altersvorsorge und damit auch unter den Schutz des Betriebsrentengesetzes.


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Betriebliche Altersvorsorge

VN ist nicht nur der Verbraucher gem. § 13 BGB, sondern auch alle natürlichen und juristischen Personen, auch Unternehmer und Freiberufler. Großrisiken erfahren dabei nach § 210 VVG eine Sonderstellung insofern, als die Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach VVG nicht anzuwenden sind auf:
- Großrisiken gem. Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 EGVVG und
- Laufende Versicherungen. Ausgenommen werden damit Versicherungen zu Transport- und Verkehrshaftpflicht, Kredit- und Kautionsrisiken, Feuer- und Elementarschäden, Hagel, Frost und andere Sachschäden, allgemeine Haftpflicht, Landfahrzeugkasko, finanzielle Verluste, Rück- und Seeversicherung.

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Grundgedanke Betriebliche Altersvorsorge

Grundgedanke des BetrAVG war es, die Einführung und Leistungshöhe betrieblicher Ruhegeldsysteme allein der Entscheidung des Arbeitgebers zu überlassen. Das Gesetz galt bis 1999 unverändert und wurde seither durch diverse Neuregelungen verändert, u. a. durch Artikel 8 des Rentenreformgesetzes 1999, durch Artikel 19 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO) vom 5.10.1994, Artikel 15 des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom 22.12.1999, durch das 1. Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der Betriebliche Altersvorsorge vom 21.12.2000 durch Artikel 9 des Altersvermögensgesetzes (AvmG) vom 26.6.2001 und das Alterseinkünftegesetz vom 9.12.2004 sowie diverse BMF-Schreiben.

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Nettoversorgung Betriebliche Altersvorsorge

Aus Sicht einer nach Steuern betrachteten Nettoversorgung ergibt sich ein Versorgungsniveau von maximal 65 bis 70 Prozent des letzten Nettoeinkommens bzw. auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die zwischen 40 und 50 Prozent der vor Rentenbeginn zuletzt bezogenen Bruttoeinkünfte lagen. Diese Versorgungslücken sind u. a. durch Maßnahmen in den Rentenreformplänen sowie jüngsten Regelungen zur Sicherung der Liquidität der gesetzlichen Rentenversicherung mit den Eingriffen in das Leistungsniveau weiter gestiegen.

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finanzierte Entgeltumwandlung Betriebliche Altersvorsorge

Soweit Betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um ein Prozent anzupassen. Bei der Direktversicherung und der Pensionskasse als Versorgungseinrichtung kann anstelle dieser Anpassungsgarantie eine laufende Rentenerhöhung unter Berücksichtigung aller Überschussanteile erfolgen. Für die Beitragszusage mit Mindestleistung ist jede Anpassung ausgeschlossen. Soweit eine durch Entgeltumwandlung finanzierte Betriebliche Altersvorsorge besteht, ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung ausgeschlossen.

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Endgehaltsplan Betriebliche Altersvorsorge

Beim sog. Endgehaltsplan richtet sich die Höhe der Versorgungsleistungen nach einem bestimmten Prozentsatz, der ggf. nach Dienstjahren gestaffelt ist und vom zuletzt bezogenen Gehalt bei Eintritt des Versorgungsfalles abhängt. Insbesondere bei der Versorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern, die unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Grundsätze zum Nachholungsverbot, zur Erdienbarkeit und zur 70-Prozent-Grenze nur einen eingeschränkten Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung ihrer Altersversorgung und deren späteren Anpassungsmöglichkeiten haben, wird diese Konzeption gewählt. Sie bietet die Möglichkeit, ein angestrebtes Versorgungsniveau kontinuierlich sicherzustellen.