Betriebliche Altersvorsorge
Betriebliche Altersvorsorge
VN ist nicht nur der Verbraucher gem. § 13 BGB, sondern auch alle natürlichen und juristischen Personen, auch Unternehmer und
Freiberufler. Großrisiken erfahren dabei nach § 210 VVG eine Sonderstellung insofern, als die Beschränkungen der Vertragsfreiheit
nach VVG nicht anzuwenden sind auf:
- Großrisiken gem. Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 EGVVG und
- Laufende Versicherungen.
Ausgenommen werden damit Versicherungen zu Transport- und Verkehrshaftpflicht, Kredit- und Kautionsrisiken, Feuer- und
Elementarschäden, Hagel, Frost und andere Sachschäden, allgemeine Haftpflicht, Landfahrzeugkasko, finanzielle Verluste, Rück- und
Seeversicherung.
Betriebliche Altersvorsorge
Grundgedanke Betriebliche Altersvorsorge
Grundgedanke des BetrAVG war es, die Einführung und Leistungshöhe betrieblicher Ruhegeldsysteme allein der Entscheidung des
Arbeitgebers zu überlassen. Das Gesetz galt bis 1999 unverändert und wurde seither durch diverse Neuregelungen verändert, u. a.
durch Artikel 8 des Rentenreformgesetzes 1999, durch Artikel 19 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO) vom 5.10.1994,
Artikel 15 des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom 22.12.1999, durch das 1. Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der
Betriebliche Altersvorsorge vom 21.12.2000 durch Artikel 9 des Altersvermögensgesetzes (AvmG) vom 26.6.2001 und das Alterseinkünftegesetz vom
9.12.2004 sowie diverse BMF-Schreiben.
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Nettoversorgung Betriebliche Altersvorsorge
Aus Sicht einer nach Steuern betrachteten Nettoversorgung ergibt sich ein Versorgungsniveau von maximal 65 bis 70 Prozent des
letzten Nettoeinkommens bzw. auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die zwischen 40 und 50 Prozent der vor
Rentenbeginn zuletzt bezogenen Bruttoeinkünfte lagen.
Diese Versorgungslücken sind u. a. durch Maßnahmen in den Rentenreformplänen sowie jüngsten Regelungen zur Sicherung der Liquidität
der gesetzlichen Rentenversicherung mit den Eingriffen in das Leistungsniveau weiter gestiegen.