Betriebliche Altersvorsorge
Verbraucherschutz Betriebliche Altersvorsorge
Damit ist die Betriebliche Altersvorsorge nicht ausgenommen worden. Die bAV fällt unter die Regelung des VVG, soweit dabei Lebensversicherungsverträge
abgeschlossen werden. Um ihren Besonderheiten Rechnung zu tragen, muss sie aber von einer Reihe von Vorschriften des VVG ausgenommen
werden (§ 150 Abs. 2 Satz 1 VVG; § 169 Abs. 3 und 4 VVG).
Dem VVG unterliegen Direktversicherungen, deregulierte Pensionskassen, teilweise die regulierten Pensionskassen, rückgedeckte
Unterstützungskassen, rückgedeckte Pensionszusagen. Der Pensionsfonds unterliegt nicht dem VVG.
Betriebliche Altersvorsorge
Vertrieb im Bereich Betriebliche Altersvorsorge
In der Betriebliche Altersvorsorge ist es üblicherweise so, dass ein gewissenhafter Makler aus der Vielzahl von Anbietern zur betrieblichen
Altersversorgung regelmäßig die Versicherer bzw. Produkte auswählt, die aufgrund von Finanzstärke- und Produktratings sowie der
praktischen Abwicklung (Servicequalität), die in der Praxis eine erhebliche Rolle spielt, von ihm bevorzugt angeboten werden.
Durch die Neuregelung der vorvertraglichen Anzeigepflicht und der daraus abzuleitenden Konsequenzen wird sich eine deutliche
Ausweitung und Verschärfung der Risikoprüfung durch die Beantwortung von Antragsfragen ergeben.
Betriebliche Altersvorsorge
Zweck der Betriebliche Altersvorsorge
Für die Betriebe ist die Gesamtheit der Lohnnebenkosten von Bedeutung. Darüber hinaus sind Betriebsrenten Teil der Personalkosten.
Sie gehören zu den betrieblichen bzw. tarifvertraglich bedingten Personalzusatzkosten und folgen gemessen am verursachten Aufwand
unmittelbar den freiwilligen Zusatzkosten für Urlaub und Weihnachtsgratifikationen.
Für die Unternehmen besitzt die Betriebliche Altersvorsorge Liquiditäts- und Finanzierungseffekte, deren Ausmaß nicht zuletzt von den steuerlichen
Vorteilsmöglichkeiten abhängig ist. Auch Innenfinanzierungsmöglichkeiten, beispielsweise bei der Pensionsrückstellungsbildung,
sorgen unter Umständen für zusätzliche Liquidität. Andererseits sind Bilanzeffekte, Interessen bei Unternehmensverkauf und -kauf,
Bilanzausweispflichten und Motive zur Bilanzverkürzung zu berücksichtigen.