Firmenversicherung  Anbieter - Bildgrafik Pfeil

Firmenversicherung Anbieter

Wir vergleichen für Sie kostenlos und unverbindlich zwischen den besten und günstigsten Anbietern.
Durch unseren unabhängigen Firmenversicherung Vergleich lassen sich schnell bis zu mehrere Hundert Euro im Jahr einsparen.

Anfrageformular

Firmenversicherung

Bitte füllen Sie alle mit " * " markierten Felder aus.

Persönliche Angaben

Anrede:*
Geburtsdatum:*
Vorname:*
Nachname:*
Plz/Wohnort:*
Straße/Nr:*
Telefon:*
Erreichbarkeit:*
E-Mail:*
Berufsstatus:*

Angaben Firmenversicherung

PKV Angebot:
( Inklusive kostenloses PKV Angebot )
Branche:
Mitarbeiterzahl:
Anmerkungen:
Datenschutz:*
Ja, ich akzeptiere die Datenschutzerklärung.

Firmenversicherung Anbieter

Mit einer Firmenversicherung kann sich ein Unternehmen vor möglicherweise existenzbedrohenden Schadenersatzansprüchen Dritter schützen.
Spezielle Deckungskonzepte für die betrieblichen Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z. B. Handwerker Firmen) sind ebenso wie die als Teil der Firmenversicherung integrierbare erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge. Entsprechendes gilt für die Versicherung der Umwelthaftpflichtrisiken der Unternehmen über die Umwelthaftpflicht- und die Umweltschadensversicherung.


Experte in Ihrer Nähe

Hier können Sie nach einen Experten aus Ihrer Nähe suchen und diesen direkt kontaktieren.


Ihre Postleitzahl:


Zu welchem Thema möchten Sie weitere Informationen

Krankenversicherung
Altersvorsorge
Berufsunfähigkeit
Lebensversicherung
Gewerbeversicherung







 Firmenversicherung Anbieter - bookmarken und senden.

Anzeigen

Firmenversicherung

Firmenversicherung AHB-Deckungsausschlüsse

Ziff. 1.1 AHB sagt dem VN - wie eingangs ausgeführt - Versicherungsschutz für den Fall einer Inanspruchnahme aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zu. Gleichwohl tritt der Versicherer nicht bei jedem Haftpflichtanspruch ein - sei dieser berechtigt oder unberechtigt. Ein Gleichklang zwischen Haftung und Deckung besteht somit nicht. Diese mangelnde Kongruenz ergibt sich vor allem daraus, dass die Haftpflichtversicherung eine Reihe von Deckungsausschlüssen kennt. Diese sind insbesondere in Ziff. 7 AHB geregelt. Hiermit wollen die Versicherer die Versichertengemeinschaft vor Aufwendungen in Bereichen schützen, wo der VN entweder nicht schutzbedürftig erscheint (z. B. bei vorsätzlich verursachten Schäden) oder Versicherungsschutz erst nach individueller Prüfung der Risikosituation zur Verfügung gestellt werden soll (z. B. Schäden an gemieteten Sachen).

Firmenversicherung

Firmenversicherung Gemeinsame Bestimmungen

Für alle Auslandsdeckungen bestehen folgende gemeinsame Bestimmungen: Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom VN im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, sind ausgeschlossen. Gleiches gilt für Regressansprüche von ausländischen Trägern der Arbeitsunfallversicherung. Hintergrund für diesen Ausschluss sind die Besonderheiten des Arbeitsunfallrechts in den einzelnen ausländischen Staaten. Unternehmen mit Gesellschaften im Ausland können diesem Umstand durch zusätzliche Deckungen vor Ort begegnen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtungen des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreiks, illegalen Streiks oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

Firmenversicherung

Firmenversicherung Strahlenschäden

Gemäß Ziff. 7.12 AHB sind ausgeschlossen Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). Die sog. Strahlenrisiken werden wegen ihres speziellen Charakters nicht im Rahmen der üblichen AHB berücksichtigt, sondern - auch wegen der in bestimmten Bereichen auf der Grundlage atomrechtlicher Bestimmungen bestehenden Deckungsvorsorgepflicht - den AHB Strahlen (AHB Str.) zugeordnet. Da in vielen Unternehmen Gerätschaften und Stoffe eingesetzt werden, bei denen ein gewisses Strahlenrisiko besteht (z. B. Störstrahler oder Dickenmessgeräte) können Strahlenschäden in begrenztem Umfang durch folgende Klausel in der BHP gedeckt werden.

Firmenversicherung

Firmenversicherung Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot

Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch ganz oder teilweise oder vergleichsweise anzuerkennen oder zu befriedigen. Die bloße wahrheitsgemäße Erklärung über Tatsachen stellt aber noch kein Anerkenntnis dar. Wenn der Versicherungsnehmer lediglich zur Abwendung einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung zahlt, kann nicht von einer unzulässigen Befriedigung ausgegangen werden, da es dem Versicherungsnehmer nicht zuzumuten ist, eine Zwangsvollstreckung hinzunehmen. Bei Zuwiderhandlung ist der Versicherer nach den Grundsätzen des § 6 VVG (vgl. unten Ziff. 4.4) leistungsfrei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer die Befriedigung oder Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte. Letzteres wird nur in seltenen Ausnahmefällen zutreffen. Die Gefährdung der Geschäftsbeziehung reicht hierfür jedenfalls nicht aus.

Anzeige

Firmenversicherung

Firmenversicherung

Sowohl die Firmenversicherung als auch die D&O-Versicherung haben die Aufgabe, unberechtigte Schadenersatzansprüche, die gegen Mitarbeiter eines Unternehmens gerichtet werden, abzuwehren und berechtigte Ansprüche zu befriedigen. Die D&O-Police deckt aber keine Personen- und Sachschäden. Die Betriebshaftpflichtversicherung hingegen schließt reine Vermögensschäden - wenn es sich nicht um Tatbestände der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung handelt - nur in sehr begrenztem Umfang sowie in der Regel höchstens bis 100.000 EUR ein. Zudem gewährt die Firmenversicherung gemäß § 7 Ziff. 2 AHB keinen Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche des Unternehmens als VN gegen mitversicherte Betriebsangehörige, z. B. den Geschäftsführer