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Firmenversicherung Anbietervergleich

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Firmenversicherung Anbietervergleich

Mit einer Firmenversicherung kann sich ein Unternehmen vor möglicherweise existenzbedrohenden Schadenersatzansprüchen Dritter schützen.
Spezielle Deckungskonzepte für die betrieblichen Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z. B. Handwerker Firmen) sind ebenso wie die als Teil der Firmenversicherung integrierbare erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge. Entsprechendes gilt für die Versicherung der Umwelthaftpflichtrisiken der Unternehmen über die Umwelthaftpflicht- und die Umweltschadensversicherung.


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Firmenversicherung AHB-Deckungsausschlüsse

Ziff. 1.1 AHB sagt dem VN - wie eingangs ausgeführt - Versicherungsschutz für den Fall einer Inanspruchnahme aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zu. Gleichwohl tritt der Versicherer nicht bei jedem Haftpflichtanspruch ein - sei dieser berechtigt oder unberechtigt. Ein Gleichklang zwischen Haftung und Deckung besteht somit nicht. Diese mangelnde Kongruenz ergibt sich vor allem daraus, dass die Haftpflichtversicherung eine Reihe von Deckungsausschlüssen kennt. Diese sind insbesondere in Ziff. 7 AHB geregelt. Hiermit wollen die Versicherer die Versichertengemeinschaft vor Aufwendungen in Bereichen schützen, wo der VN entweder nicht schutzbedürftig erscheint (z. B. bei vorsätzlich verursachten Schäden) oder Versicherungsschutz erst nach individueller Prüfung der Risikosituation zur Verfügung gestellt werden soll (z. B. Schäden an gemieteten Sachen).

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Firmenversicherung Spezielle Tätigkeitsschäden

Spezielle Ausprägungen der Tätigkeitsschadenklausel stellen folgende Klauseln in der BHP dar: Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.7 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an elektrischen Frei- und Oberleitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden. Der Vorteil dieser separaten Klausel liegt darin, dass die Deckungssumme für Schäden dieser Art regelmäßig deutlich über derjenigen für sonstige Tätigkeitsschäden liegt. Die Klausel ist insbesondere für Hochbau-, Tiefbau-, Straßenbau- und Abbruchunternehmen von Bedeutung. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern beim oder durch Be- und Entladen. Das diesem Zweck dienende Bewegen der vorgenannten Fahrzeuge und Container wird dem Be- und Entladen gleichgestellt. Die Kraftfahrzeugklausel bleibt unberührt.

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Firmenversicherung Serienschäden

§ 3 II 2 Satz 2 AHB enthält die sog. Serienschadenklausel. Diese besagt, dass Schäden aus derselben Ursache oder mehrere Schäden aus Lieferungen der gleichen mangelhaften Waren als ein einziges Schadenereignis gelten. Die Klausel besteht aus zwei Alternativen: Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache sind solche Schäden, die aus einer gemeinsamen Ursache herrühren und gleichzeitig oder kurz hintereinander auftreten. z.B. Der Versicherungsnehmer wartet Heizungsanlagen. In einer fehlerhaften Anweisung an seine Heizungstechniker legt er dar, wie Ölbrenner eines bestimmten Fabrikats einzustellen sind. Daraufhin entstehen Schäden an den gewarteten Heizungsanlagen.

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Firmenversicherung Außerordentliche Kündigung

Die wichtigste Möglichkeit zur außerordentlichen Beendigung des Versicherungsvertrages ist die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls. Dieses außerordentliche Kündigungsrecht besteht nach § 9 II 2 AHB unter folgenden alternativen Voraussetzungen: Der Versicherer hat aufgrund eines Versicherungsfalles eine Schadenersatzzahlung geleistet. Wenn der Versicherer wie regelmäßig an den Geschädigten leistet, hat er den Versicherungsnehmer hierüber zu unterrichten, damit dieser in die Lage versetzt wird, das außerordentliche Kündigungsrecht auszuüben. Der Haftpflichtanspruch ist rechtshängig geworden. Dies bedeutet, dass der Geschädigte den Schädiger, also den Versicherungsnehmer oder einen Mitversicherten, verklagt hat. Der Versicherer hat die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert. Dieser Kündigungsgrund kommt nur dann zum Zuge, wenn der Versicherer den Versicherungsanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer abgelehnt hat, den er vertragsgemäß hätte erfüllen müssen. Das Kündigungsrecht besteht also z. B. dann nicht, wenn der Versicherer die Deckung zu Recht abgelehnt hat, weil der Schadenersatzanspruch z. B. nicht unter das versicherte Risiko fällt oder ein Ausschlusstatbestand eingreift.

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Firmenversicherung Schadenersatzansprüche

Besonders bei Schadenersatzansprüchen wegen Sachschäden können im Rahmen der Produkthaftpflichtversicherung die Ausschlussklauseln der AHB Bedeutung erlangen. Versicherungsschutz besteht nach den AHB z. B. nicht, wenn es sich bei Haftpflichtschäden durch mangelhafte Produkte gleichzeitig um Allmählichkeitsschäden gemäß § 4 I 5 AHB oder Bearbeitungsschäden gemäß § 4 I 6 b) AHB handelt und die entsprechenden Ausschlussklauseln der AHB nicht ausdrücklich abbedungen worden sind. Durch entsprechende Vertragsgestaltung lassen sich AHB-Deckungserweiterungen aus dem Betriebshaftpflichtteil in den Produkthaftpflichtteil übertragen. Dies ist in vielen Fällen sinnvoll und erforderlich sowie in gut ausgestalteten Versicherungsverträgen auch üblich.