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Firmenversicherung günstig

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Firmenversicherung günstig

Mit einer Firmenversicherung kann sich ein Unternehmen vor möglicherweise existenzbedrohenden Schadenersatzansprüchen Dritter schützen.
Spezielle Deckungskonzepte für die betrieblichen Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z. B. Handwerker Firmen) sind ebenso wie die als Teil der Firmenversicherung integrierbare erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge. Entsprechendes gilt für die Versicherung der Umwelthaftpflichtrisiken der Unternehmen über die Umwelthaftpflicht- und die Umweltschadensversicherung.


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Firmenversicherung

Firmenversicherung vorsätzliche Schadenherbeiführung

Die Gleichsetzung der Kenntnis von der Mangelhaftigkeit von Erzeugnissen etc. mit der vorsätzlichen Schadenherbeiführung macht deutlich, dass in dieser Hinsicht hohe Anforderungen zu stellen sind. Der Vorsatzausschluss betrifft nicht nur den VN, sondern auch die mitversicherten Personen. Es verliert aber nur derjenige den Versicherungsschutz, der selbst vorsätzlich gehandelt hat. Das vorsätzliche Verhalten eines Dritten wird dem versicherten Unternehmen nach allgemeinen versicherungsrechtlichen Grundsätzen nur dann zugerechnet, wenn es sich bei dem Dritten um seinen Repräsentanten handelt. Repräsentanten sind nach der Rechtsprechung Personen, die befugt sind, selbstständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den VN zu handeln und dabei auch dessen Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Da letztlich nur im konkreten Einzelfall festzustellen ist, wer gemäß diesen Kriterien als Repräsentant anzusehen ist, empfiehlt sich die Vereinbarung einer Repräsentantenklausel (vgl. den Beitrag Firmenversicherung.

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Firmenversicherung Besonders zu vereinbarende Auslandsdeckung

Nur nach besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auf im Ausland vorkommende Versicherungsfälle: durch Erzeugnisse, die der VN dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (sog. direkter Export), aus Montagearbeiten, Wartungsarbeiten und Reparaturarbeiten im Ausland. Derartige Auslandsrisiken verlangen eine eigenständige Bewertung, weil sich die Eintrittswahrscheinlichkeit und das Ausmaß möglicher Haftpflichtschäden sowie die Möglichkeit der Zuordnung von Haftpflichtansprüchen im Vergleich zu den Standardrisiken deutlich erhöht.

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Firmenversicherung Rettungs- und Aufklärungsobliegenheiten

Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Abwehr und Minderung des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Er hat alle Tatumstände, die auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Schadenfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden. Die Aufklärungsobliegenheit bezweckt, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgemäße Entscheidungen über die Einordnung und Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen. Die Erfüllung dieser Obliegenheit steht unter dem Vorbehalt der Billigkeit, sodass dem Versicherungsnehmer nichts Unbilliges zugemutet werden darf. So kann der Versicherer etwa nicht verlangen, dass der Versicherungsnehmer unrichtige Erklärungen abgibt.

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Beitragsberechnung Firmenversicherung

Im selteneren Falle einer Verminderung des Durchschnitts der Beitragszahlung wären die Versicherer hingegen verpflichtet, die Jahresprämie anzupassen. Hervorzuheben ist, dass § 8 III 5 AHB bestimmt, dass keine Prämienangleichung stattfindet, soweit die Folgejahresprämie nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet wird. Die Berechnung der Prämie für das jeweilige Versicherungsjahr erfolgt zunächst im Voraus. Gemäß § 8 II AHB wird die endgültige Beitragsberechnung dann jeweils am Ende des Versicherungsjahres vorgenommen. Hierzu meldet der Versicherungsnehmer dem Versicherer neben eventuellen Änderungen des versicherten Risikos die endgültigen Daten (z. B. die endgültige Gesamtbruttojahresumsatzsumme).

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Firmenversicherung Mitversicherte Personen

Hinsichtlich des personellen Umfangs der Produkthaftpflichtversicherung kommt die in der Firmenversicherung übliche Risikobeschreibung zur Anwendung. Danach erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht nur auf den VN, sondern auch auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht der gesetzlichen Vertreter des VN und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des VN gemäß SGB VII handelt.