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Firmenversicherung Preisvergleich

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Firmenversicherung Preisvergleich

Mit einer Firmenversicherung kann sich ein Unternehmen vor möglicherweise existenzbedrohenden Schadenersatzansprüchen Dritter schützen.
Spezielle Deckungskonzepte für die betrieblichen Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z. B. Handwerker Firmen) sind ebenso wie die als Teil der Firmenversicherung integrierbare erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge. Entsprechendes gilt für die Versicherung der Umwelthaftpflichtrisiken der Unternehmen über die Umwelthaftpflicht- und die Umweltschadensversicherung.


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Vertragshaftung Firmenversicherung

Diese Thematik spielt auch in Bezug auf die Zusicherung von Eigenschaften von Produkten eine Rolle. Da die sog. Vertragshaftung in der betrieblichen Praxis bei bestimmten Sachverhalten (z. B. Übernahme der Streupflicht Dritter oder im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anschlussgleisen) üblich ist, stellen viele Versicherer hierfür eine standardmäßige Deckungserweiterung zur Verfügung: Eingeschlossen sind abweichend von Ziff. 7.3 AHB Haftpflichtansprüche, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, soweit es sich handelt um eine durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht eines Dritten, soweit dies in der Branche des Versicherungsnehmers üblich ist; Verträge genormten Inhalts mit Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder um sog. Gestattungs- und Einstellungsverträge; eine vom Versicherungsnehmer als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners.

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Firmenversicherung Besonders zu vereinbarende Auslandsdeckung

Nur nach besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auf im Ausland vorkommende Versicherungsfälle: durch Erzeugnisse, die der VN dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (sog. direkter Export), aus Montagearbeiten, Wartungsarbeiten und Reparaturarbeiten im Ausland. Derartige Auslandsrisiken verlangen eine eigenständige Bewertung, weil sich die Eintrittswahrscheinlichkeit und das Ausmaß möglicher Haftpflichtschäden sowie die Möglichkeit der Zuordnung von Haftpflichtansprüchen im Vergleich zu den Standardrisiken deutlich erhöht.

Firmenversicherung

Firmenversicherung Anzeigeobliegenheiten

Gemäß § 5 Nr. 2 AHB hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Versicherungsfall im Sinne der Haftpflichtversicherung ist das Schadenereignis. Der Versicherungsnehmer muss demnach positive Kenntnis von dem Ereignis und dem drohenden Schaden, welcher Haftpflichtansprüche gegen ihn auslösen könnte, gehabt haben. Unkenntnis reicht nicht aus. Der Versicherer trägt insoweit die Beweislast. Es ist aber unbeachtlich, ob der Versicherungsnehmer den Anspruch für begründet hält oder nicht. Nach der Rechtsprechung hat der Versicherungsnehmer regelmäßig Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls, wenn er weiß, dass Rechtsgüter eines anderen real betroffen sind und hieraus ein Schaden entstehen kann, für den er möglicherweise haftet. Bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder bei Erlass eines Strafbefehls oder Mahnbescheids sowie bei gerichtlicher Geltendmachung des Anspruchs hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten. Im Falle einer außergerichtlichen Anspruchserhebung besteht eine Anzeigepflicht binnen Wochenfrist nach Erhebung des Anspruchs.

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Firmenversicherung Verjährung und Klagefrist

Der Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers verjährt gemäß § 12 I VVG grundsätzlich nach zwei Jahren. Eine entsprechende Regelung sehen die AHB vor. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann (Fälligkeit im Sinne von § 11 VVG). Hierbei ist auf den Zeitpunkt der Anspruchserhebung des Dritten abzustellen, weil dadurch der Befreiungsanspruch bzw. der Rechtsschutzanspruch des Versicherungsnehmers entsteht. Eine Anspruchserhebung erfolgt gemäß der Rechtsprechung durch jede ernstliche Erklärung des Dritten gegenüber dem Versicherungsnehmer, aus der sich ergibt, dass er Ansprüche zu haben glaubt und diese verfolgen wird. Ob der Versicherungsfall dem Versicherer angezeigt wird und ob dieser überhaupt davon Kenntnis erlangt, ist insofern unerheblich.

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Firmenversicherung

Firmenversicherung

Sowohl die Firmenversicherung als auch die D&O-Versicherung haben die Aufgabe, unberechtigte Schadenersatzansprüche, die gegen Mitarbeiter eines Unternehmens gerichtet werden, abzuwehren und berechtigte Ansprüche zu befriedigen. Die D&O-Police deckt aber keine Personen- und Sachschäden. Die Betriebshaftpflichtversicherung hingegen schließt reine Vermögensschäden - wenn es sich nicht um Tatbestände der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung handelt - nur in sehr begrenztem Umfang sowie in der Regel höchstens bis 100.000 EUR ein. Zudem gewährt die Firmenversicherung gemäß § 7 Ziff. 2 AHB keinen Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche des Unternehmens als VN gegen mitversicherte Betriebsangehörige, z. B. den Geschäftsführer