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Firmenversicherung Vergleiche

Mit einer Firmenversicherung kann sich ein Unternehmen vor möglicherweise existenzbedrohenden Schadenersatzansprüchen Dritter schützen.
Spezielle Deckungskonzepte für die betrieblichen Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z. B. Handwerker Firmen) sind ebenso wie die als Teil der Firmenversicherung integrierbare erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge. Entsprechendes gilt für die Versicherung der Umwelthaftpflichtrisiken der Unternehmen über die Umwelthaftpflicht- und die Umweltschadensversicherung.


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Firmenversicherung AHB-Deckungsausschlüsse

Ziff. 1.1 AHB sagt dem VN - wie eingangs ausgeführt - Versicherungsschutz für den Fall einer Inanspruchnahme aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zu. Gleichwohl tritt der Versicherer nicht bei jedem Haftpflichtanspruch ein - sei dieser berechtigt oder unberechtigt. Ein Gleichklang zwischen Haftung und Deckung besteht somit nicht. Diese mangelnde Kongruenz ergibt sich vor allem daraus, dass die Haftpflichtversicherung eine Reihe von Deckungsausschlüssen kennt. Diese sind insbesondere in Ziff. 7 AHB geregelt. Hiermit wollen die Versicherer die Versichertengemeinschaft vor Aufwendungen in Bereichen schützen, wo der VN entweder nicht schutzbedürftig erscheint (z. B. bei vorsätzlich verursachten Schäden) oder Versicherungsschutz erst nach individueller Prüfung der Risikosituation zur Verfügung gestellt werden soll (z. B. Schäden an gemieteten Sachen).

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Firmenversicherung Gemeinsame Bestimmungen

Für alle Auslandsdeckungen bestehen folgende gemeinsame Bestimmungen: Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom VN im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, sind ausgeschlossen. Gleiches gilt für Regressansprüche von ausländischen Trägern der Arbeitsunfallversicherung. Hintergrund für diesen Ausschluss sind die Besonderheiten des Arbeitsunfallrechts in den einzelnen ausländischen Staaten. Unternehmen mit Gesellschaften im Ausland können diesem Umstand durch zusätzliche Deckungen vor Ort begegnen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtungen des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreiks, illegalen Streiks oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

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Selbstbehalt Firmenversicherung

Selbstbehalte sind versicherungsvertragliche Vereinbarungen, wonach der Versicherungsnehmer einen Teil des Haftpflichtschadens selbst zu tragen hat. Sie kommen in der Betriebshaftpflichtversicherung häufig vor, vor allem beim Einschluss bestimmter AHB-Deckungserweiterungen (z. B. Bearbeitungsschäden). Selbstbehalte verfolgen in erster Linie den Zweck, den Versicherungsschutz entsprechend der Risikosituation des Versicherungsnehmers kostengünstig zu gestalten. So kann der Versicherungsnehmer Bagatellschäden, ohne den Versicherer unter verhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand hierfür in Anspruch zu nehmen, selber regulieren und die hierfür gesparte Prämie zur Aufstockung der Deckungssumme einsetzen. Der Selbstbehalt soll darüber hinaus einen Anreiz zu schadenverhütendem Verhalten bieten.

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Firmenversicherung Vertragsdauer und Kündigung

Die Kriterien der Laufzeit des Versicherungsvertrages sind ebenso wie die Voraussetzungen der Kündigung in § 9 AHB geregelt. Hinsichtlich der Kündigung unterscheidet man zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung sowie der Kündigung bei Prämienanpassungen. Eine Kündigungsmöglichkeit wird auch im Falle eines Betriebsübergangs ermöglicht.

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Firmenversicherung Mitversicherte Personen

Hinsichtlich des personellen Umfangs der Produkthaftpflichtversicherung kommt die in der Firmenversicherung übliche Risikobeschreibung zur Anwendung. Danach erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht nur auf den VN, sondern auch auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht der gesetzlichen Vertreter des VN und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des VN gemäß SGB VII handelt.