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Mit einer Firmenversicherung kann sich ein Unternehmen vor möglicherweise existenzbedrohenden Schadenersatzansprüchen Dritter schützen.
Spezielle Deckungskonzepte für die betrieblichen Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z. B. Handwerker Firmen) sind ebenso wie die als Teil der Firmenversicherung integrierbare erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge. Entsprechendes gilt für die Versicherung der Umwelthaftpflichtrisiken der Unternehmen über die Umwelthaftpflicht- und die Umweltschadensversicherung.


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Firmenversicherung

Firmenversicherung

Die Firmenversicherung gehört ebenso wie z. B. die Feuerversicherung zur Grundausstattung des Versicherungsschutzes eines jeden Unternehmens. Mit der Firmenversicherung kann sich das Unternehmen vor möglicherweise existenzbedrohenden Schadenersatzansprüchen Dritter schützen. Im Rahmen des ersten Teils werden die Grundlagen der Haftpflichtversicherung nach den AHB sowie die Schadenarten dargestellt und erläutert. Teil II beschäftigt sich mit Ausschlusstatbeständen und Deckungserweiterungen, Teil III mit Vertragskonditionen und Verhaltenspflichten.

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Firmenversicherung Standardmäßige Auslandsdeckung

Die üblicherweise standardmäßig in einer BHP - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - eingeschlossene Auslandsdeckung bezieht sich auf die gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen; durch Erzeugnisse des VN, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der VN dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (sog. indirekter Export) durch Arbeiten oder sonstige Leistungen des VN im Inland, ohne dass er im Zusammenhang damit Erzeugnisse ins Ausland geliefert hat oder hat liefern lassen.

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Firmenversicherung Abgrenzung zur Umweltschadensversicherung

Gemäß Ziff. 7.10 a AHB besteht kein Versicherungsschutz für Ansprüche, die gegen den VN wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (vom 14.11.2007) oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG basierenden, nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dieser Ausschluss korrespondiert mit der eigenständigen Umweltschadensversicherung. Der Ausschluss greift auch dann ein, wenn der VN von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der diesem durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Hintergrund dieser Regelung ist, dass die Haftung nach dem Umweltschadensgesetz nicht über den zivilrechtlichen Regressweg als Sachfolgeschaden über herkömmliche Haftpflichtpolicen gedeckt sein soll.

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Firmenversicherung Außerordentliche Kündigung

Die wichtigste Möglichkeit zur außerordentlichen Beendigung des Versicherungsvertrages ist die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls. Dieses außerordentliche Kündigungsrecht besteht nach § 9 II 2 AHB unter folgenden alternativen Voraussetzungen: Der Versicherer hat aufgrund eines Versicherungsfalles eine Schadenersatzzahlung geleistet. Wenn der Versicherer wie regelmäßig an den Geschädigten leistet, hat er den Versicherungsnehmer hierüber zu unterrichten, damit dieser in die Lage versetzt wird, das außerordentliche Kündigungsrecht auszuüben. Der Haftpflichtanspruch ist rechtshängig geworden. Dies bedeutet, dass der Geschädigte den Schädiger, also den Versicherungsnehmer oder einen Mitversicherten, verklagt hat. Der Versicherer hat die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert. Dieser Kündigungsgrund kommt nur dann zum Zuge, wenn der Versicherer den Versicherungsanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer abgelehnt hat, den er vertragsgemäß hätte erfüllen müssen. Das Kündigungsrecht besteht also z. B. dann nicht, wenn der Versicherer die Deckung zu Recht abgelehnt hat, weil der Schadenersatzanspruch z. B. nicht unter das versicherte Risiko fällt oder ein Ausschlusstatbestand eingreift.

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Firmenversicherung Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

Für Klagen, die aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer verhoben werden, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Hat ein Versicherungsagent am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt, ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsagent zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder - bei Fehlen einer solchen - seinen Wohnsitz hatte. Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer können bei dem für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht erhoben werden. Bezüglich einer Betriebshaftpflichtversicherung kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht geltend machen.