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Firmenversicherung

Bei einer Firmenversicherung kann vereinbart werden, dass sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Leistung des Versicherers selbst beteiligt. Soweit sich durch ein Ereignis mehrere Versicherungsfälle unmittelbar in ursächlichem Zusammenhang verwirklichen, wird nur der höhere Selbstbehalt angewendet. Zusätzlich vereinbarte Selbstbehalte für einzelne Positionen - als Vorweg-Selbstbehalt gekennzeichnet - sind vorweg abzuziehen. Für die Haftpflichtversicherung gilt: Schadenersatzansprüche bis zur Höhe der Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers sind nicht Gegenstand der Versicherung. Der Versicherer befasst sich in diesen Fällen auch nicht mit der Prüfung der Haftpflichtfrage und der Abwehr unberechtigter Ansprüche.


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Firmenversicherung Vorsatzausschluss

Bei der Lieferung oder Herstellung von Erzeugnissen oder der Erbringung von Arbeiten geht der Vorsatzausschluss noch weiter. Gemäß Ziff. 7.2 AHB sind nämlich Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit, Erzeugnisse in den Verkehr gebracht haben oder, Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben von der Versicherung ausgeschlossen. Diese Erweiterung der Vorsatzklausel bezweckt, Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Nachweises des Schädigungsvorsatzes zu vermeiden. Der VN kann sich daher nicht mit dem Argument verteidigen, er habe zwar die Schädlichkeit der Ware gekannt, jedoch darauf vertraut, dass kein Schaden eintreten werde.

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Firmenversicherung Abwasserschäden

Ziff. 7.14 AHB beinhaltet einen Ausschluss für Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden (also nicht Personen- und Vermögensschäden), die entstehen durch Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt, Senkung von Grundstücken, Erdrutschungen, Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. Mit dieser Bestimmung wollen die Versicherer Schäden ausgrenzen, deren Ursprung und Zurechenbarkeit häufig nur sehr schwer nachzuvollziehen und nachzuweisen ist. Der Ausschluss erfasst nicht nur den unmittelbar verursachten Sachschaden, sondern auch die Folgeschäden. Unerheblich ist es, ob der Sachschaden durch eine menschliche Tätigkeit oder durch eine Naturkatastrophe eingetreten ist. Es genügt auch, dass eine der ausgeschlossenen Ursachen im Zusammenwirken mit anderen Ursachen im normalen Geschehensablauf als adäquat für den eingetretenen Schaden anzusehen ist.

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Firmenversicherung Obliegenheiten

Obliegen heiten sind dem Versicherungsnehmer auferlegte Verhaltenspflichten, deren Verletzung unter den in Ziff. 4.4 behandelten Voraussetzungen zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann. Die AHB regeln die Obliegenheiten in § 5 und die Voraussetzungen der Leistungsfreiheit in § 6.

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Firmenversicherung Nebenrisiken

Eine gut ausgestaltete Firmenversicherung schließt pauschal - ohne Rücksicht auf die Umschreibung des versicherten Risikos in der Betriebsbeschreibung - pauschal eine Reihe von sog. Nebenrisiken ein. Dies sind Risikobereiche, die erfahrungsgemäß bei fast allen Betrieben eine Rolle spielen, ohne dass hierfür eine besondere Risikobewertung durch den Versicherer erforderlich wäre. Für diese Risiken wird keine besondere Prämie berechnet, da sie zur „Grundausstattung” einer Firmenversicherung gehören. Im Einzelnen handelt es sich vor allem um die gesetzliche Haftpflicht, als Eigentümer, Mieter, Pächter, Nutznießer und Leasingnehmer von Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten, auch soweit sie an Betriebsfremde vermietet, verpachtet oder sonst überlassen werden.

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Firmenversicherung Schadenersatzansprüche

Besonders bei Schadenersatzansprüchen wegen Sachschäden können im Rahmen der Produkthaftpflichtversicherung die Ausschlussklauseln der AHB Bedeutung erlangen. Versicherungsschutz besteht nach den AHB z. B. nicht, wenn es sich bei Haftpflichtschäden durch mangelhafte Produkte gleichzeitig um Allmählichkeitsschäden gemäß § 4 I 5 AHB oder Bearbeitungsschäden gemäß § 4 I 6 b) AHB handelt und die entsprechenden Ausschlussklauseln der AHB nicht ausdrücklich abbedungen worden sind. Durch entsprechende Vertragsgestaltung lassen sich AHB-Deckungserweiterungen aus dem Betriebshaftpflichtteil in den Produkthaftpflichtteil übertragen. Dies ist in vielen Fällen sinnvoll und erforderlich sowie in gut ausgestalteten Versicherungsverträgen auch üblich.