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Firmenversicherung

Bei einer Firmenversicherung kann vereinbart werden, dass sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Leistung des Versicherers selbst beteiligt. Soweit sich durch ein Ereignis mehrere Versicherungsfälle unmittelbar in ursächlichem Zusammenhang verwirklichen, wird nur der höhere Selbstbehalt angewendet. Zusätzlich vereinbarte Selbstbehalte für einzelne Positionen - als Vorweg-Selbstbehalt gekennzeichnet - sind vorweg abzuziehen. Für die Haftpflichtversicherung gilt: Schadenersatzansprüche bis zur Höhe der Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers sind nicht Gegenstand der Versicherung. Der Versicherer befasst sich in diesen Fällen auch nicht mit der Prüfung der Haftpflichtfrage und der Abwehr unberechtigter Ansprüche.


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Firmenversicherung Vorsatz

Gemäß Ziff. 7.1 AHB, die auf die gesetzliche Regelung des § 103 VVG zurückzuführen ist, sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben, ausgeschlossen. Im Umkehrschluss lässt sich aus der Vorsatzausschlussklausel ableiten, dass die Haftpflichtversicherung jede Art von Fahrlässigkeit deckt, also auch grobe Fahrlässigkeit. Vorsatz im Sinne von Ziff. 7.1 AHB setzt wie auch sonst im Zivilrecht das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges, nämlich der Herbeiführung der Schadenfolgen voraus. Es genügt sog. bedingter Vorsatz, wonach der VN den Erfolg seines Verhaltens als möglich vorausgesehen und für den Fall seines Eintritts - wenn auch nicht in allen Einzelheiten - gebilligt haben muss.

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Firmenversicherung Betriebsstätten

Im Zuge der grenzüberschreitenden Aktivitäten vieler Unternehmen bedarf es eines Haftpflichtversicherungsschutzes, der die Besonderheiten der Risiko- und Haftungssituation in den jeweiligen Ländern hinreichend berücksichtigt. Überlässt eine dezentral organisierte Muttergesellschaft ihren diversen Auslandsniederlassungen den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, existieren im Laufe der Zeit zahlreiche, verschieden ausgestaltete Versicherungen bei unterschiedlichen Versicherern. Im Schadenfall stellen sich dann häufig Fragen der Zuständigkeit, des maßgeblichen Deckungsinhalts oder der Währung.

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Firmenversicherung Serienschäden

§ 3 II 2 Satz 2 AHB enthält die sog. Serienschadenklausel. Diese besagt, dass Schäden aus derselben Ursache oder mehrere Schäden aus Lieferungen der gleichen mangelhaften Waren als ein einziges Schadenereignis gelten. Die Klausel besteht aus zwei Alternativen: Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache sind solche Schäden, die aus einer gemeinsamen Ursache herrühren und gleichzeitig oder kurz hintereinander auftreten. z.B. Der Versicherungsnehmer wartet Heizungsanlagen. In einer fehlerhaften Anweisung an seine Heizungstechniker legt er dar, wie Ölbrenner eines bestimmten Fabrikats einzustellen sind. Daraufhin entstehen Schäden an den gewarteten Heizungsanlagen.

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vollständige Leistungsfreiheit Firmenversicherung

Wegen der einschneidenden Konsequenzen einer vollständigen Leistungsfreiheit bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung hat der Bundesgerichtshof für den Fall der vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten (nicht der Obliegenheiten des Anerkenntnis- und Befriedigungsverbots) verlangt, dass der Versicherungsnehmer über den drohenden Anspruchsverlust belehrt worden ist. Es muss eine ausdrückliche und unmissverständliche Belehrung darüber erfolgt sein, dass bei vorsätzlich falscher Beantwortung von Fragen die Rechtsfolge in dem Verlust des Versicherungsschutzes besteht, und zwar auch dann, wenn ein Nachteil für den Versicherer nicht eingetreten ist. Die bloße Bezugnahme auf die §§ 5 und 6 AHB, ohne deren Wortlaut wiederzugeben oder diese Bestimmungen in irgendeiner Form zu erläutern, reicht für die Annahme einer ausdrücklichen und unmissverständlichen Belehrung nicht aus.

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Firmenversicherung Vermögensschaden Rechtsschutzversicherung

Die Vermögensschaden Rechtsschutzversicherung für Unternehmensleiter (vgl. Beitrag Vermögensschaden-Rechtschutz) ist wie die D&O-Versicherung auf die Deckung von Vermögensschäden ausgerichtet, wegen derer ein Unternehmensleiter in Anspruch genommen wird. Soweit es um die Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche geht, besteht keine Überschneidung. Denn nur die D&O-Versicherung ersetzt den Vermögensschaden, wenn der hierauf gerichtet Anspruch begründet ist. Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der Abwehr von unbegründeten Ansprüchen. Hier bietet auch die Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherung im gerichtlichen und außergerichtlichen Bereich Deckung. Eine zusätzliche Vermögensschaden Rechtsschutzversicherung kann insbesondere in den Zeiten eines engen D&O-Versicherungsmarktes Bedeutung haben, da sie weitaus weniger Ausschlüsse als die meisten D&O-Versicherungen aufweist und in der Regel keinen oder nur einen geringeren Selbstbehalt aufweist.