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Leistungsvergleich Firmenversicherung

Mit einer Firmenversicherung kann sich ein Unternehmen vor möglicherweise existenzbedrohenden Schadenersatzansprüchen Dritter schützen.
Spezielle Deckungskonzepte für die betrieblichen Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z. B. Handwerker Firmen) sind ebenso wie die als Teil der Firmenversicherung integrierbare erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge. Entsprechendes gilt für die Versicherung der Umwelthaftpflichtrisiken der Unternehmen über die Umwelthaftpflicht- und die Umweltschadensversicherung.


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Firmenversicherung

Deckungsausschlüsse Firmenversicherung

Eine Reihe der in den AHB (dort insbesondere in Ziff. 7) aufgeführten Deckungsausschlüsse können und sollten bei Bedarf durch die Vereinbarung spezieller Klauseln in der BHP aufgehoben oder modifiziert werden. Die Deckungskonzepte vieler Versicherer sehen die Abbedingung mancher AHB-Deckungsausschlüsse mehr oder weniger bereits standardmäßig vor. Dies entbindet die VN aber nicht davon, auf den notwendigen individuellen Deckungszuschnitt zu achten und über weitere für ihr Unternehmen relevante Deckungsausschlüsse mit dem Versicherer zu verhandeln. Das betrifft sowohl den Wortlaut der Klauseln als auch die für die Deckungserweiterungen zu vereinbarenden Deckungssummen (sog. Sublimits).

Firmenversicherung

Firmenversicherung Spezielle Tätigkeitsschäden

Spezielle Ausprägungen der Tätigkeitsschadenklausel stellen folgende Klauseln in der BHP dar: Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.7 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an elektrischen Frei- und Oberleitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden. Der Vorteil dieser separaten Klausel liegt darin, dass die Deckungssumme für Schäden dieser Art regelmäßig deutlich über derjenigen für sonstige Tätigkeitsschäden liegt. Die Klausel ist insbesondere für Hochbau-, Tiefbau-, Straßenbau- und Abbruchunternehmen von Bedeutung. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern beim oder durch Be- und Entladen. Das diesem Zweck dienende Bewegen der vorgenannten Fahrzeuge und Container wird dem Be- und Entladen gleichgestellt. Die Kraftfahrzeugklausel bleibt unberührt.

Firmenversicherung

Firmenversicherung Rettungs- und Aufklärungsobliegenheiten

Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Abwehr und Minderung des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Er hat alle Tatumstände, die auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Schadenfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden. Die Aufklärungsobliegenheit bezweckt, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgemäße Entscheidungen über die Einordnung und Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen. Die Erfüllung dieser Obliegenheit steht unter dem Vorbehalt der Billigkeit, sodass dem Versicherungsnehmer nichts Unbilliges zugemutet werden darf. So kann der Versicherer etwa nicht verlangen, dass der Versicherungsnehmer unrichtige Erklärungen abgibt.

Firmenversicherung

Firmenversicherung Ordentliche Kündigung

Bezüglich der Laufzeit des Vertrages ist generell von folgender Regelung in der Police auszugehen: Die Versicherung gilt für die Zeit vom ... mittags 12 Uhr bis ... mittags 12 Uhr mit der Maßgabe, dass sich das Versicherungsverhältnis bei Verträgen mit mindestens einjähriger Dauer mit dem Ablauf der Vertragszeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend verlängert, wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf der anderen Partei eine schriftliche Kündigung zugegangen ist. Zum Ablauf der jeweils vereinbarten Vertragslaufzeit ist somit der Vertrag drei Monate vorher kündbar. Wird der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt, so verlängert er sich stillschweigend um ein Jahr und danach weiter von Jahr zu Jahr, es sei denn, er wird wiederum drei Monate vor Ablauf des jeweiligen weiteren Jahres gekündigt. Die Kündigung muss der anderen Partei drei Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit zugehen, um wirksam zu werden. § 9 I AHB bestimmt in diesem Zusammenhang, dass die Kündigung durch eingeschriebenen Brief erfolgen soll.

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Firmenversicherung

Firmenversicherung Mitversicherte Personen

Hinsichtlich des personellen Umfangs der Produkthaftpflichtversicherung kommt die in der Firmenversicherung übliche Risikobeschreibung zur Anwendung. Danach erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht nur auf den VN, sondern auch auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht der gesetzlichen Vertreter des VN und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des VN gemäß SGB VII handelt.