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Mit einer Firmenversicherung kann sich ein Unternehmen vor möglicherweise existenzbedrohenden Schadenersatzansprüchen Dritter schützen.
Spezielle Deckungskonzepte für die betrieblichen Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z. B. Handwerker Firmen) sind ebenso wie die als Teil der Firmenversicherung integrierbare erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge. Entsprechendes gilt für die Versicherung der Umwelthaftpflichtrisiken der Unternehmen über die Umwelthaftpflicht- und die Umweltschadensversicherung.


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Firmenversicherung

Firmenversicherung

Die Firmenversicherung gehört ebenso wie z. B. die Feuerversicherung zur Grundausstattung des Versicherungsschutzes eines jeden Unternehmens. Mit der Firmenversicherung kann sich das Unternehmen vor möglicherweise existenzbedrohenden Schadenersatzansprüchen Dritter schützen. Im Rahmen des ersten Teils werden die Grundlagen der Haftpflichtversicherung nach den AHB sowie die Schadenarten dargestellt und erläutert. Teil II beschäftigt sich mit Ausschlusstatbeständen und Deckungserweiterungen, Teil III mit Vertragskonditionen und Verhaltenspflichten.

Firmenversicherung

Firmenversicherung Gemeinsame Bestimmungen

Für alle Auslandsdeckungen bestehen folgende gemeinsame Bestimmungen: Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom VN im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, sind ausgeschlossen. Gleiches gilt für Regressansprüche von ausländischen Trägern der Arbeitsunfallversicherung. Hintergrund für diesen Ausschluss sind die Besonderheiten des Arbeitsunfallrechts in den einzelnen ausländischen Staaten. Unternehmen mit Gesellschaften im Ausland können diesem Umstand durch zusätzliche Deckungen vor Ort begegnen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtungen des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreiks, illegalen Streiks oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

Firmenversicherung

Firmenversicherung Abgrenzung zur Umwelthaftpflichtversicherung

nicht auf Schäden durch Umwelteinwirkungen. Dieser Ausschluss wurde im Zuge der Schaffung des sog. Umwelthaftpflichtmodells entwickelt, um eine Abgrenzung zur separaten Umwelthaftpflichtversicherung sicherzustellen. Spiegelbildlich soll Ziff. 7.10 b AHB die Risiken ausschließen, die im Rahmen der Umwelthaftpflichtversicherung in ihren verschiedenen Ausprägungen versicherbar sind (vgl. hierzu den Beitrag Umwelthaftpflichtversicherung). Wann es sich um einen gemäß Ziff. 7.10 b AHB ausgeschlossenen sog. Umweltschaden handelt, richtet sich auch hier nach der Regelung, die der Gesetzgeber in § 3 I des Umwelthaftungsgesetzes (UmweltHG) getroffen hat.

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Firmenversicherung Außerordentliche Kündigung

Die wichtigste Möglichkeit zur außerordentlichen Beendigung des Versicherungsvertrages ist die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls. Dieses außerordentliche Kündigungsrecht besteht nach § 9 II 2 AHB unter folgenden alternativen Voraussetzungen: Der Versicherer hat aufgrund eines Versicherungsfalles eine Schadenersatzzahlung geleistet. Wenn der Versicherer wie regelmäßig an den Geschädigten leistet, hat er den Versicherungsnehmer hierüber zu unterrichten, damit dieser in die Lage versetzt wird, das außerordentliche Kündigungsrecht auszuüben. Der Haftpflichtanspruch ist rechtshängig geworden. Dies bedeutet, dass der Geschädigte den Schädiger, also den Versicherungsnehmer oder einen Mitversicherten, verklagt hat. Der Versicherer hat die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert. Dieser Kündigungsgrund kommt nur dann zum Zuge, wenn der Versicherer den Versicherungsanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer abgelehnt hat, den er vertragsgemäß hätte erfüllen müssen. Das Kündigungsrecht besteht also z. B. dann nicht, wenn der Versicherer die Deckung zu Recht abgelehnt hat, weil der Schadenersatzanspruch z. B. nicht unter das versicherte Risiko fällt oder ein Ausschlusstatbestand eingreift.

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Firmenversicherung Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

Für Klagen, die aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer verhoben werden, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Hat ein Versicherungsagent am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt, ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsagent zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder - bei Fehlen einer solchen - seinen Wohnsitz hatte. Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer können bei dem für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht erhoben werden. Bezüglich einer Betriebshaftpflichtversicherung kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht geltend machen.