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Preiswerte Firmenversicherung

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Preiswerte Firmenversicherung

Mit einer Firmenversicherung kann sich ein Unternehmen vor möglicherweise existenzbedrohenden Schadenersatzansprüchen Dritter schützen.
Spezielle Deckungskonzepte für die betrieblichen Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z. B. Handwerker Firmen) sind ebenso wie die als Teil der Firmenversicherung integrierbare erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge. Entsprechendes gilt für die Versicherung der Umwelthaftpflichtrisiken der Unternehmen über die Umwelthaftpflicht- und die Umweltschadensversicherung.


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Firmenversicherung

Vertragshaftung Firmenversicherung

Diese Thematik spielt auch in Bezug auf die Zusicherung von Eigenschaften von Produkten eine Rolle. Da die sog. Vertragshaftung in der betrieblichen Praxis bei bestimmten Sachverhalten (z. B. Übernahme der Streupflicht Dritter oder im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anschlussgleisen) üblich ist, stellen viele Versicherer hierfür eine standardmäßige Deckungserweiterung zur Verfügung: Eingeschlossen sind abweichend von Ziff. 7.3 AHB Haftpflichtansprüche, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, soweit es sich handelt um eine durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht eines Dritten, soweit dies in der Branche des Versicherungsnehmers üblich ist; Verträge genormten Inhalts mit Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder um sog. Gestattungs- und Einstellungsverträge; eine vom Versicherungsnehmer als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners.

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Firmenversicherung Abwasserschäden

Ziff. 7.14 AHB beinhaltet einen Ausschluss für Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden (also nicht Personen- und Vermögensschäden), die entstehen durch Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt, Senkung von Grundstücken, Erdrutschungen, Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. Mit dieser Bestimmung wollen die Versicherer Schäden ausgrenzen, deren Ursprung und Zurechenbarkeit häufig nur sehr schwer nachzuvollziehen und nachzuweisen ist. Der Ausschluss erfasst nicht nur den unmittelbar verursachten Sachschaden, sondern auch die Folgeschäden. Unerheblich ist es, ob der Sachschaden durch eine menschliche Tätigkeit oder durch eine Naturkatastrophe eingetreten ist. Es genügt auch, dass eine der ausgeschlossenen Ursachen im Zusammenwirken mit anderen Ursachen im normalen Geschehensablauf als adäquat für den eingetretenen Schaden anzusehen ist.

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Firmenversicherung Serienschäden

§ 3 II 2 Satz 2 AHB enthält die sog. Serienschadenklausel. Diese besagt, dass Schäden aus derselben Ursache oder mehrere Schäden aus Lieferungen der gleichen mangelhaften Waren als ein einziges Schadenereignis gelten. Die Klausel besteht aus zwei Alternativen: Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache sind solche Schäden, die aus einer gemeinsamen Ursache herrühren und gleichzeitig oder kurz hintereinander auftreten. z.B. Der Versicherungsnehmer wartet Heizungsanlagen. In einer fehlerhaften Anweisung an seine Heizungstechniker legt er dar, wie Ölbrenner eines bestimmten Fabrikats einzustellen sind. Daraufhin entstehen Schäden an den gewarteten Heizungsanlagen.

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Firmenversicherung Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot

Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch ganz oder teilweise oder vergleichsweise anzuerkennen oder zu befriedigen. Die bloße wahrheitsgemäße Erklärung über Tatsachen stellt aber noch kein Anerkenntnis dar. Wenn der Versicherungsnehmer lediglich zur Abwendung einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung zahlt, kann nicht von einer unzulässigen Befriedigung ausgegangen werden, da es dem Versicherungsnehmer nicht zuzumuten ist, eine Zwangsvollstreckung hinzunehmen. Bei Zuwiderhandlung ist der Versicherer nach den Grundsätzen des § 6 VVG (vgl. unten Ziff. 4.4) leistungsfrei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer die Befriedigung oder Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte. Letzteres wird nur in seltenen Ausnahmefällen zutreffen. Die Gefährdung der Geschäftsbeziehung reicht hierfür jedenfalls nicht aus.

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Produkthaftpflichtrisiko Firmenversicherung

Das Produkthaftpflichtrisiko wird zu einem großen Teil bereits in der konventionellen Firmenversicherung berücksichtigt, ohne dass es hierfür einer besonderen Deklaration bedarf. Denn Gegenstand einer Betriebshaftpflichtversicherung ist die gesetzliche Haftpflicht für ein bestimmtes Unternehmen, dessen Betriebsart im Versicherungsschein umschrieben wird. Versicherungsschutz besteht also sowohl für das allgemeine Betriebshaftpflichtrisiko, insbesondere das Betriebsstättenrisiko, als auch für das Produkthaftpflichtrisiko, also für die Haftpflicht aus Schäden, die durch vom VN hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht werden. Da der Firmenversicherung die AHB zu Grunde liegen, besteht auch für Produkthaftpflichtschäden nur Versicherungsschutz unter Beachtung der Ausschlussklauseln der AHB