Fondsgebundene Lebensversicherung
Marktwertanpassung Fondsgebundene Lebensversicherung
Eine Marktwertanpassung soll zur Gleichbehandlung der VN führen. Sie schützt die Mehrheit der VN vor Verlusten, die dadurch
entstehen können, dass einzelne VN ihre Fondsanteile in Zeiten schlechter Börsenverhältnisse zu überhöhten Preisen auflösen. Je
länger die Anteile im Fonds belassen werden, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Marktwertanpassung vorgenommen
werden muss, da sich die reale Wertentwicklung des Fondsvermögens voraussichtlich mehr an die Überschussbeteiligung angleicht. Bei
Ablauf des Vertrages oder im Todesfall wird keine Marktwertanpassung durchgeführt. Anbieter einer Fondsgebundene Lebensversicherung mit höherer Garantieleistung
bzw. garantierter Mindestverzinsung sind Aegon, Atlanticlux (FWU), Fortuna und Standard Life.
Fondsgebundene Lebensversicherung
Höhe der Fondsgebundene Lebensversicherung Rente
Die Höhe der Rente ist vom Wert des Anteilguthabens zum Ende der Aufschubzeit abhängig. Der Kunde erhält in der Police eine mit
vorsichtigen Annahmen kalkulierte Rente pro 5.000 EUR Anteilguthaben ausgewiesen. Die Rente wird dann lebenslang vorschüssig,
mindestens aber für die Dauer einer vereinbarten Rentengarantiezeit erbracht. Es kann auch eine abgekürzte Leibrente für mindestens
fünf Jahre, maximal i. d. R. 20 Jahre vereinbart werden.
Die Rente kann auch ganz oder teilweise früher abgerufen werden. Eine Vorverlegung des Rentenbeginns ist ebenso möglich wie ein
Aufschub des Rentenbeginns um bis zu fünf Jahre.
Bei Verträgen gegen laufende Beitragszahlung kann anstelle der Rente eine Kapitalabfindung gezahlt werden. Diese entspricht dem
Geldwert des Anteilguthabens zum Rentenbeginn.
Fondsgebundene Lebensversicherung
Leistung Fondsgebundene Lebensversicherung
Anforderung von Gesundheitsauskünften und
Ausstellung des Versicherungsscheins werden dem VN nicht gesondert in Rechnung gestellt; sie sind in den ausgewiesenen Beiträgen
bereits eingerechnet und insofern enthalten. Auf den Teil der Kosten, der bei der Berechnung der Deckungsrückstellung angesetzt
wird, verrechnen die Versicherer nach einem aufsichtsrechtlich geregelten Verfahren die eingehenden Beiträge, soweit diese nicht
für Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten vorgesehen sind.
Falls aus besonderen, vom VN veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können in diesen Fällen
durchschnittlich entstehende Kosten als pauschaler Abgeltungsbetrag gesondert berechnet werden. Die Versicherer erheben i. d. R.
Gebühren für die Ausstellung eines Ersatzversicherungsscheins, bei Verzug mit Beiträgen, bei schriftlicher Fristsetzung aufgrund
Nichtzahlung von Folgebeiträgen, bei Rückläufern im Lastschriftverfahren, bei der Durchführung von Vertragsänderungen, bei der
Bearbeitung von Abtretungen und Verpfändungen, bei Änderungen des Beitragssplittings bzw. beim Fondswechsel sowie bei der Wahl der
Leistung in Form von Wertpapieren.