Fondsgebundene Rentenversicherung
Mindestverzinsung Fondsgebundene Rentenversicherung
Es wird z. T. eine Mindestverzinsung zugesichert, eine jährliche Gewinnsicherung der Indexgewinne (so genannte Cliquet-Option)
oder die Gewinnermittlung zwischen Indexwert zum Laufzeitende (z. B. nach 12 Jahren) und dem Index-Ausgangswert zu Vertragsbeginn
vorgenommen. So wird am Ende der Indexphase die Summe aus allen Gewinnbeteiligungen und allen gezahlten Beteiligungsbeiträgen mit
allen zum Ende der Indexphase mit 4 Prozent jährlich verzinsten Beteiligungsbeiträgen verglichen und der höhere Wert festgestellt.
Fondsgebundene Rentenversicherung
Rentenoption Fondsgebundene Rentenversicherung
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, eine Fondsgebundene Rentenversicherung zum Vertragsende in eine Rentenleistung umzuwandeln.
Bei einer FRV kann zum Vertragsende ein Kapitalwahlrecht ausgeübt werden, dass unter Berücksichtigung steuerlicher Aspekte zur
Auszahlung einer Kapitalsumme führt.
Die beitragsfreie Vertragsverlängerung auch Weiterführungsoption oder Verlängerungsoption genannt, schützt vor dem so genannten
Ablaufrisiko und unnötigen Verlusten zum Vertragsende. Damit ist bei niedriger und ungünstiger Kurssituation der Zwang beseitigt,
ausgerechnet zum ungünstigsten Zeitpunkt die Versicherungsleistung in Anspruch nehmen zu müssen; der VN kann vielleicht den
nächsten Kursanstieg abwarten. Eine beitragsfreie Verlängerung ist i. d. R. einmalig für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren
möglich.
Fondsgebundene Rentenversicherung
Fondsgebundene Rentenversicherung Altersversorgung
Fondsgebundene Rentenversicherung können auch im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung als Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung,
arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung oder Rückdeckungsversicherung vereinbart werden. In der Regel muss eine Zusatzerklärung
für Direktversicherungen abgegeben werden, die die Form des Bezugsrechts, die Vereinbarungen für die Lohnsteuerpauschalierung der
Beträge, den Beginn der Betriebszugehörigkeit, die Erlebensfallinanspruchnahme nicht vor dem 60. Lebensjahr, einen Ausschluss von
Beleihung oder Abtretung des Vertrages und einen Ausschluss der Fondswechselmöglichkeit und Änderung der Aufteilung der
Beitragsteile auf verschiedene Fonds durch den VN unwiderruflich beinhaltet.