Fondsgebundene Rentenversicherung
Anlagerisiko Fondsgebundene Rentenversicherung
Im Gegensatz zur herkömmlichen Lebensversicherung geht das Anlagerisiko bei der Fondsgebundene Rentenversicherung/FRV ganz auf den einzelnen Versicherungsnehmer
über, sodass sie vom Grundsatz her nicht direkt mit einer herkömmlichen Lebensversicherung vergleichbar ist. Charakteristisch für
die Fondsgebundene Rentenversicherung ist daher der ungewisse Verlauf des Deckungskapitals. Der Verlauf der Börse bestimmt den Wert der Fondsanteile und damit
die zu erwartende Erlebensfallleistung sowie die Leistung im möglichen Todesfall.
Bei der Fondsgebundene Rentenversicherung erfolgt die Anlage der Sparbeiträge gemäß § 54b VAG in Anteilen an einem Investmentfonds, hierbei wahlweise in
Publikumsfonds wie Aktienfonds, Rentenfonds, gemischte Fonds oder Immobilienfonds oder
einem so genannten Managed-Fonds, also einem Fonds, der wiederum andere Fonds finanziert und in diese investiert, weil letztere
von einem Fondsmanagement betreut werden, oder
Sonderkonstruktionen wie Regionalfonds, Ethikfonds oder Ökologiefonds, Dachfonds, Interne Fonds.
Fondsgebundene Rentenversicherung
Fondsgebundene Rentenversicherung Nachversicherungsgarantie
Die Nachversicherungsgarantie sichert eine Erhöhungsmöglichkeit des Todesfallschutzes ohne erneute Prüfung der
Gesundheitsverhältnisse in bestimmten Lebenssituationen zu:
Heirat des Versicherten, Geburt eines Kindes, Adoption, Erreichen der Volljährigkeit, Aufnahme eines freien Berufes oder Selbstständigkeit, Volljährigkeit
Abschluss einer akademischen Ausbildung, Erwerb von selbstgenutztem Eigenheim, Wegfall oder Reduzierung der betrieblichen Altersversorgung.
Bei diesen Ereignissen kann eine Erhöhung unter Berücksichtigung bestimmter Mindestsummen und Höchstsummen erfolgen. Das Recht auf
Nachversicherung muss innerhalb von drei Monaten nach Ereigniseintritt erfolgen. Außerdem sind Höchstalter 45 Jahre und Restlaufzeit
des Vertrags von 12 Jahren erforderliche Voraussetzungen. Neu ist die Möglichkeit, unabhängig von konkreten, sich verwirklichenden
Lebenssituationen ohne besonderen Grund eine Erhöhung durchzuführen.
Fondsgebundene Rentenversicherung
Leistung Fondsgebundene Rentenversicherung
Anforderung von Gesundheitsauskünften und
Ausstellung des Versicherungsscheins werden dem VN nicht gesondert in Rechnung gestellt; sie sind in den ausgewiesenen Beiträgen
bereits eingerechnet und insofern enthalten. Auf den Teil der Kosten, der bei der Berechnung der Deckungsrückstellung angesetzt
wird, verrechnen die Versicherer nach einem aufsichtsrechtlich geregelten Verfahren die eingehenden Beiträge, soweit diese nicht
für Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten vorgesehen sind.
Falls aus besonderen, vom VN veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können in diesen Fällen
durchschnittlich entstehende Kosten als pauschaler Abgeltungsbetrag gesondert berechnet werden. Die Versicherer erheben i. d. R.
Gebühren für die Ausstellung eines Ersatzversicherungsscheins, bei Verzug mit Beiträgen, bei schriftlicher Fristsetzung aufgrund
Nichtzahlung von Folgebeiträgen, bei Rückläufern im Lastschriftverfahren, bei der Durchführung von Vertragsänderungen, bei der
Bearbeitung von Abtretungen und Verpfändungen, bei Änderungen des Beitragssplittings bzw. beim Fondswechsel sowie bei der Wahl der
Leistung in Form von Wertpapieren.