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Die Gesetzliche Krankenkasse gewährt ärztliche und zahnärztliche Heilbehandlung, Krankenhausbehandlung und eine Reihe weiterer Leistungen für die Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten. Rahmen der Familienversicherung können Personen beitragsfrei mitversichert sein.
Die Beiträge werden bei Arbeitnehmern je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen und hängen ausschließlich vom Einkommen des Versicherten bis zur Beitragsbemessungsgrenze ab, nicht von individuellen Risikomerkmalen. Dementsprechend besteht auch Annahmezwang für jeden, der unter die gesetzlich definierte Versicherungspflicht fällt oder sich freiwillig versichern kann.


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Arbeitnehmeranteil Gesetzliche Krankenkasse

Zur Berechnung des Monatsbeitrags für Arbeitnehmer gilt folgende Faustregel: Monatseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze multipliziert mit dem halben allgemeinen Beitragssatz geteilt durch 100. Man erhält so den Arbeitnehmeranteil an dem Gesetzliche Krankenkasse Beitrag.

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Gesetzliche Krankenkasse Rentner

Ein Rentner erhält aus einer Direktversicherung mit Entgeltumwandlung oder aber aus einem berufsständischen Versorgungswerk oder aus einer Pensionskasse 100.000 EUR als Einmalauszahlungsleistung. Er ist bei einer Krankenkasse versichert, die einen Beitragssatz von 14,0 Prozent erhebt. Die Direktversicherung oder das Versorgungswerk muss nun die Rentenauszahlung der Krankenkasse melden, die wiederum den Rentner über zehn Jahre lang mit einem Beitrag belastet, und zwar mit 117 EUR monatlich. Damit verliert der Rentner rund 14.040 EUR im Vergleich zur vorherigen Regelung, bei der die Einmalauszahlung nicht beitragsmäßig belastet wurde.

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Ärztliche Behandlung Gesetzliche Krankenkasse

Die ärztliche Behandlung ist in den §§ 15, 28 SGB V geregelt. Nach § 28 SGB V umfasst die ärztliche Behandlung die Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten sowie die ärztlich angeordnete Hilfeleistung durch andere Personen, deren Tätigkeit von einem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. Der Patient erhält eine Krankenversicherungskarte (Chip-Karte) als Anspruchsausweis für die ärztliche Behandlung und als Berechtigungsausweis für die ärztlichen Fachuntersuchungen. Die ärztliche Behandlung erstreckt sich auch auf Maßnahmen zur Empfängnisverhütung, auf gesundheitlich notwendige Sterilisation und nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch sowie auf Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit. Die zuletzt genannten Leistungen muss der Versicherte aber aus eigenen Mitteln finanzieren.

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Krankenhausbehandlung Gesetzliche Krankenkasse

Die Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn eine ambulante Versorgung der Versicherten zur Erzielung des Heil- oder Linderungserfolgs nicht ausreicht. Die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ist bei der Verordnung zu begründen.

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Ambulante Vorsorge- und Rehabilitationskuren Gesetzliche Krankenkasse

Ambulante Kuren, auch Badekuren genannt, können wie andere medizinische Leistungen sowohl zur Vorbeugung als auch zur Heilung von Krankheiten in Anspruch genommen werden. Sie ergänzen die Krankenbehandlung und gehören zum Bereich der vorbeugenden Gesundheitshilfe sowie zur Rehabilitation. Bei den Vorsorgeleistungen handelt es sich um ambulante Vorsorgeleistungen, ambulante Vorsorgekuren und stationäre Vorsorgemaßnahmen. Zu den Rehabilitationsmaßnahmen gehören ambulante Krankenbehandlung einschl. ambulanter Reha-Maßnahmen, ambulante Rehabilitationskuren und die stationäre Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung.