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Die Gesetzliche Krankenkasse gewährt ärztliche und zahnärztliche Heilbehandlung, Krankenhausbehandlung und eine Reihe weiterer Leistungen für die Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten. Rahmen der Familienversicherung können Personen beitragsfrei mitversichert sein.
Die Beiträge werden bei Arbeitnehmern je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen und hängen ausschließlich vom Einkommen des Versicherten bis zur Beitragsbemessungsgrenze ab, nicht von individuellen Risikomerkmalen. Dementsprechend besteht auch Annahmezwang für jeden, der unter die gesetzlich definierte Versicherungspflicht fällt oder sich freiwillig versichern kann.


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Beiträge Gesetzliche Krankenkasse

Versicherungspflichtige, die neben ihrem Gehalt oder der Rente auch noch eine Pension oder eine Betriebsrente erhalten, müssen auch auf diese Einkommen Beiträge zahlen, sobald sie den Betrag von 120,75 EUR im Monat übersteigen. Diese Neuregelung seit dem 1.1.2004 gilt unabhängig davon, ob diese Bezüge aus Renten oder Direktversicherungen mit Entgeltumwandlung, als einmalige Kapitalabfindungen oder als monatliche Rente gezahlt werden. Im Falle der Einmalzahlung wird der Betrag rechnerisch auf zehn Jahre gedehnt und so der Monatsbeitrag ermittelt.

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Allgemeiner Beitragssatz Gesetzliche Krankenkasse

Die Gesetzliche Krankenkasse sollen im Gegenzug den allgemeinen Beitragssatz, der von Arbeitgebern und Arbeitnehmern hälftig gezahlt wird, zu diesem Zeitpunkt um 0,9 Prozentpunkte senken. Die Arbeitnehmer müssen dadurch netto 0,45 Prozentpunkte mehr zahlen als bislang. Die bislang im Gesetz vorgeschriebene Möglichkeit, den Zahnersatz privat versichern zu können, ist damit entfallen. Diese Neuregelung gilt sowohl für Beschäftigte als auch für Rentner, die real mit einer zusätzlichen Belastung von 0,45 Prozentpunkten zu rechnen haben.

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Bonusregelungen Gesetzliche Krankenkasse

Die Bonusregelungen bleiben im bisherigen Umfang erhalten, werden allerdings an das Festzuschusssystem angepasst. Eine Bonusregelung ermöglicht es, dass sich bei der jeweiligen Regelversorgung die Festzuschüsse für Versicherte ab Vollendung des 18. Lebensjahres erhöhen. Voraussetzung: Die Zähne müssen mindestens fünf Jahre regelmäßig gepflegt worden, also die erforderlichen zahnärztlichen Untersuchungen mindestens einmal in jedem Kalenderjahr ohne Unterbrechung in Anspruch genommen worden sein. Mit dem Eintrag in das sog. Bonusheft wird der Zuschuss auf 60 Prozent erhöht. Das heißt, der Festzuschuss erhöht sich im obigen Beispiel auf 120 EUR. Er erhöht sich auf 65 Prozent der jeweiligen Regelversorgung, in diesem Falle also 130 EUR, wenn Versicherte ihre Zähne in den letzten zehn Jahren regelmäßig gepflegt und die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen haben durchführen lassen (Bonusheft).

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Heilmittel Gesetzliche Krankenkasse

Krankenversicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln gemäß § 32 SGB V. Den Krankenkassen kommt im Bereich der Heilmittel große Bedeutung zu. Sie übernehmen die Versorgung mit Heilmitteln, sofern diese medizinisch erforderlich sind. Die Heilmittel werden als Sachleistung gewährt. Deren Abgabe erfolgt durch die Vertragspartner, die in aller Regel direkt mit der zuständigen Gesetzliche Krankenkasse abrechnen, so dass der Patient nicht in Vorleistungen zu treten braucht. Heilmittel sind somit Dienstleistungen, die von ausgebildeten, berufspraktisch erfahrenen Personen erbracht werden, einem Heilzweck dienen und einen Heilerfolg sichern sollen. Hierzu zählen Präparate, Anwendungen, Therapien und andere Mittel, die äußerlich auf den Körper einwirken, wie Bäder, Massagen, Krankengymnastik, aber auch Sprach-, Stimm- und Sprechtherapien sowie Ergotherapie.

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Häusliche Krankenpflege Gesetzliche Krankenkasse

Geregelt wird die häusliche Krankenpflege im § 37 SGB V. In Verbindung mit den Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V werden die Voraussetzungen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege geregelt. Die Verordnung häuslicher Krankenpflege durch Vertragsärzte erfolgt bei medizinischer Notwendigkeit. Häusliche Krankenpflege wird im Haushalt des Versicherten oder seiner Familie erbracht. Der Versicherte hat nur dann einen Anspruch darauf, wenn und soweit er die erforderlichen Verrichtungen nicht mehr selbst durchführen oder eine im Haushalt lebende Person den Versicherten im erforderlichen Umfang nicht pflegen oder versorgen kann.