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Die Gesetzliche Krankenkasse gewährt ärztliche und zahnärztliche Heilbehandlung, Krankenhausbehandlung und eine Reihe weiterer Leistungen für die Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten. Rahmen der Familienversicherung können Personen beitragsfrei mitversichert sein.
Die Beiträge werden bei Arbeitnehmern je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen und hängen ausschließlich vom Einkommen des Versicherten bis zur Beitragsbemessungsgrenze ab, nicht von individuellen Risikomerkmalen. Dementsprechend besteht auch Annahmezwang für jeden, der unter die gesetzlich definierte Versicherungspflicht fällt oder sich freiwillig versichern kann.


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Beitragssatz Gesetzliche Krankenkasse

Für die meisten Krankenkassenmitglieder ist der sog. allgemeine Beitragssatz die bestimmende Größe für den Monatsbeitrag. Dieser Beitragssatz gilt für alle Arbeitnehmer, die bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf mindestens sechs Wochen Lohnfortzahlung besitzen. Dauert die Erkrankung länger an, so leistet danach die Gesetzliche Krankenkasse mit einem Krankengeld.

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Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft Gesetzliche Krankenkasse

Ein freiwillig Versicherter kann mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen. Er ist dann jedoch 18 Monate an die neue Gesetzliche Krankenkasse gebunden. Die freiwillig Versicherten sind seit dem 1.1.2002 den Pflichtversicherten gleichgestellt worden und unterliegen damit ebenfalls einer 18monatigen Bindungswirkung. Dies gilt allerdings erst, nachdem die Wahl der Gesetzliche Krankenkasse nach neuem Recht ausgeübt wurde, und wenn es sich um eine Gesetzliche Krankenkasse handelt. Ebenso gilt, dass bei der Durchführung einer Familienversicherung bzw. bei Verlassen der Gesetzliche Krankenkasse, z. B. bei einem Wechsel in die private Krankenversicherung , Ausnahmen bestehen. Wenn die Gesetzliche Krankenkasse den Beitragssatz erhöht, besteht in dem Monat, in dem die Erhöhung in Kraft tritt, ein Sonderkündigungsrecht, und zwar zum Ende des übernächsten Monats. Auch hier gilt, dass künftig der neu gewählten Gesetzliche Krankenkasse die Kündigungsbestätigung der alten Krankenkasse vorliegen muss, ansonsten darf die neue Krankenkasse die Mitgliedschaft nicht bestätigen. Diese Regelung gilt nicht für den Wechsel zur PKV.

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Gesetzliche Krankenkasse zahnärztliche Leistungen

Die sog. Regelversorgung orientiert sich dabei an den medizinisch notwendigen zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen. Das beinhaltet eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktion bei einem Befund nach dem allgemein anerkannten Stand der zahnmedizinischen Erkenntnisse. Bei der Zuordnung der Regelversorgung zum Befund ist insbesondere die Funktionsdauer, aber auch Stabilität und Gegenbezahnung zu berücksichtigen. Die jeweiligen Befunde hat der Gemeinsame Bundesausschuss festgelegt.

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Freie Arztwahl Gesetzliche Krankenkasse

Der § 76 SGB V regelt die freie Arztwahl. Danach kann jeder Versicherte frei wählen unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten, den ermächtigten Ärzten und von ermächtigten Ärzten geleiteten Einrichtungen, den Eigeneinrichtungen der Gesetzliche Krankenkasse, vertraglich zur ärztlichen Behandlung verpflichteten Ärzten sowie den zum ambulanten Operieren zugelassenen Krankenhäusern. Dies sind zurzeit über 120.000 Ärzte in niedergelassenen Praxen, darunter auch solche, die nur mit den Ersatzkassen im Vertragsverhältnis stehen, sonst aber privat behandeln. Andere Ärzte dürfen nur in Notfällen in Anspruch genommen werden.

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Härtefälle Gesetzliche Krankenkasse

Für Zahnersatz gelten die Härtefallregelungen ab 2005 auf Basis neuer Festzuschussregelungen. Wer Zahnersatz braucht und ein geringes Einkommen hat, erhält ab 2005 einen Betrag bis zur Grenze des doppelten Festzuschusses, angepasst an die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, höchstens jedoch in Höhe der für die Regelversorgung vereinbarten Kosten. Dies gilt auch für Sozialhilfeempfänger, die nicht in der Gesetzliche Krankenkasse versichert sind. Sie werden im Zuge der Gesundheitsreform mit Gesetzliche Krankenkasse-Versicherten gleichbehandelt und zahlen deshalb auch den Beitrag für die Zahnersatzversicherung.