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Die Gesetzliche Krankenkasse gewährt ärztliche und zahnärztliche Heilbehandlung, Krankenhausbehandlung und eine Reihe weiterer Leistungen für die Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten. Rahmen der Familienversicherung können Personen beitragsfrei mitversichert sein.
Die Beiträge werden bei Arbeitnehmern je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen und hängen ausschließlich vom Einkommen des Versicherten bis zur Beitragsbemessungsgrenze ab, nicht von individuellen Risikomerkmalen. Dementsprechend besteht auch Annahmezwang für jeden, der unter die gesetzlich definierte Versicherungspflicht fällt oder sich freiwillig versichern kann.


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Familienversicherung Gesetzliche Krankenkasse

Die Mitglieder der Gesetzliche Krankenkasse erwerben nicht nur kraft ihrer Mitgliedschaft für sich allein Anspruch auf Leistungen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Familienangehörige gesetzlich mitversichert, ohne dass hierfür zusätzliche oder separate Beiträge erhoben würden. Dadurch erhält die GKV eine deutliche familienpolitische Komponente sowie oft einen erheblichen Kostenvorteil für Familien im Vergleich zur PKV. Zu dem Personenkreis der Anspruchsberechtigten zählen Ehegatten und die Kinder des Mitglieds. Als Ehegatten bezeichnet man die in einer rechtsgültigen Ehe verbundenen Personen. Kinder sind eheliche Kinder, nicht eheliche Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder, Pflegekinder und Adoptionspflegekinder.

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Selbstbehaltstarif Gesetzliche Krankenkasse

Es sind auch Selbstbehaltstarife wählbar. Bei Tarifen mit Selbstbehalt verpflichtet sich das freiwillige Mitglied, einen bestimmten Teil der jährlich entstehenden Behandlungskosten selbst zu tragen. So sind Selbstbehalte z. B. von 250 EUR, 500 EUR oder 1.000 EUR wählbar. Im Gegenzug erhält das freiwillige Mitglied eine Beitragsrückgewähr in Höhe von 150 EUR, 250 EUR oder 600 EUR p. a. angeboten. Auch andere Staffelungen werden kassenindividuell angeboten. Dann können z. B. bei einer leistungsfreien Zeit von einem Jahr 50 Prozent eines Monatsbeitrages, bei zwei Jahren 100 Prozent eines Monatsbeitrages und ab dem dritten Jahr 150 Prozent geleistet werden.

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Höchstgrenze Zuschuß Medikamente Gesetzliche Krankenkasse

Wird ein Medikament verschrieben, das preislich über dieser Höchstgrenze liegt, so zahlt der Versicherte die Differenzkosten. Die Ärzte sind aber verpflichtet, den Versicherten vorab auf diese Differenzzahlung hinzuweisen. Die gesetzlichen Vorgaben sollen darüber hinaus sicherstellen, dass Hersteller, die erstmals neue Wirkstoffe und neue Wirkprinzipien entwickeln, auch in Zukunft vom Festbetrag freigestellt bleiben, bis mindestens zwei weitere pharmakologisch therapeutisch vergleichbare Wirkstoffe auf den Markt gekommen sind. Dies soll dazu beitragen, echte Innovationen zu fördern.

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Gesetzliche Krankenkasse Zulassung der Ärzte

Über die Zulassung und Ermächtigung entscheiden die Zulassungsausschüsse, die paritätisch mit Vertretern der Gesetzliche Krankenkasse und der Ärzte besetzt sind. Nur Ärzte, die in ein entsprechendes Register eingetragen sind, können innerhalb bestimmter Altersgrenzen zugelassen werden. Die Eintragung in solche Arzt- und Zahnarztregister setzt eine Approbation und eine gewisse Weiterbildung voraus.

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Ambulante Vorsorgekur Gesetzliche Krankenkasse

Eine ambulante Vorsorgekur kann bewilligt werden, wenn die Gesundheit eines Patienten geschwächt ist und ambulante ärztliche Behandlung in Verbindung mit der Versorgung mit Arzneimitteln sowie Heil- und Hilfsmitteln nicht ausreicht, um einer Krankheit vorzubeugen oder die Gesundheit zu erhalten. Dazu bedarf es der Feststellung durch den behandelnden Arzt. Eine ambulante Vorsorgekur soll nur in staatlich anerkannten Heilbädern und Kurorten durchgeführt werden. In Einzelfällen können auch Zuschüsse zu Vorsorgekuren im Ausland gewährt werden. Die ärztliche Behandlung, Arzneimittel, Bäder und Kurmittel werden im Rahmen einer ambulanten Vorsorgekur von den Krankenkassen voll bezahlt. Außerdem erhalten Versicherte einen Zuschuss bis zu 13 EUR täglich für Unterbringung, Verpflegung, Kurtaxe und Fahrtkosten. Dabei handelt es sich um satzungsgemäße Mehrleistungen.