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Die Gesetzliche Krankenkasse gewährt ärztliche und zahnärztliche Heilbehandlung, Krankenhausbehandlung und eine Reihe weiterer Leistungen für die Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten. Rahmen der Familienversicherung können Personen beitragsfrei mitversichert sein.
Die Beiträge werden bei Arbeitnehmern je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen und hängen ausschließlich vom Einkommen des Versicherten bis zur Beitragsbemessungsgrenze ab, nicht von individuellen Risikomerkmalen. Dementsprechend besteht auch Annahmezwang für jeden, der unter die gesetzlich definierte Versicherungspflicht fällt oder sich freiwillig versichern kann.


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Gesetzliche Krankenkasse KVdR

Vorteil kann sich sichern, wer die Bedingungen für die KVdR erfüllt: Man muss in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens 90 Prozent der Zeit bei der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert gewesen sein und unter der damaligen Beitragsbemessungsgrenze verdient haben. Seit 2004 entfällt die Möglichkeit, dass Rentner den ermäßigten Beitragssatz ohne Krankengeldanspruch wählen dürfen. Zwar haben sie auch weiterhin keinen solchen Anspruch auf Krankengeld, da sie eine Rente beziehen, doch wurde eine höhere Beitragssatzfixierung festgelegt. Der ermäßigte Satz lag meist einen Prozentpunkt unter dem sonst gültigen allgemeinen Beitragssatz der Gesetzliche Krankenkasse.

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Allgemeiner Beitragssatz Gesetzliche Krankenkasse

Die Gesetzliche Krankenkasse sollen im Gegenzug den allgemeinen Beitragssatz, der von Arbeitgebern und Arbeitnehmern hälftig gezahlt wird, zu diesem Zeitpunkt um 0,9 Prozentpunkte senken. Die Arbeitnehmer müssen dadurch netto 0,45 Prozentpunkte mehr zahlen als bislang. Die bislang im Gesetz vorgeschriebene Möglichkeit, den Zahnersatz privat versichern zu können, ist damit entfallen. Diese Neuregelung gilt sowohl für Beschäftigte als auch für Rentner, die real mit einer zusätzlichen Belastung von 0,45 Prozentpunkten zu rechnen haben.

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Zuschlagspflicht Gesetzliche Krankenkasse

Kinderlose Rentner, die vor dem Stichtag 1. Januar 1940 geboren sind, also die im Jahr 2005 über 65-Jährigen, werden von der Zuschlagspflicht ausgenommen. Ausgenommen sind auch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, Bezieher von Arbeitslosengeld II, Wehr- und Zivildienstleistende. Der erhöhte Beitrag ist nicht zu zahlen, wenn nachgewiesen wird, dass Kinder erzogen wurden oder werden. Berücksichtigt werden auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder. Bei Arbeitnehmern dürfte es kaum zu Problemen kommen, weil die Kinder in aller Regel auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind. Sollte das nicht der Fall sein, ist der Arbeitgeber entsprechend zu informieren. Denn generell muss die Elternschaft immer bei der Stelle nachgewiesen werden, die die Beiträge zur Sozialversicherung abführt. Das ist normalerweise der Arbeitgeber, kann aber auch der Rentenversicherungsträger sein. Nur wer die Beiträge selbst überweist, muss die Pflegekasse direkt informieren.

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Hausarztprinzip Gesetzliche Krankenkasse

Versicherte können sich gegenüber der Gesetzliche Krankenkasse schriftlich verpflichten, vertragsärztliche Leistungen außerhalb der hausärztlichen Versorgung - mit Ausnahme der Leistungen der Frauenärzte oder Augenärzte - nur auf Überweisung des von ihnen gewählten Hausarztes in Anspruch zu nehmen. Es handelt sich dann um das sog. Hausarztprinzip nach § 73b SGB V. Der Versicherte ist dann an diese Verpflichtung und an die Wahl des Hausarztes mindestens ein Jahr lang gebunden. Die Krankenkassen legen dabei in ihren Satzungen fest, ob sie den Versicherten im Gegenzug wirtschaftliche Vorteile für diese freiwillige Einschränkung der freien Arztwahl einräumen wollen. Ärztliche Behandlung wird von Ärzten erbracht. Sind Hilfeleistungen durch andere Personen erforderlich, so dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt angeordnet und von ihm verantwortet werden.

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Ambulante Vorsorgekur Gesetzliche Krankenkasse

Eine ambulante Vorsorgekur kann bewilligt werden, wenn die Gesundheit eines Patienten geschwächt ist und ambulante ärztliche Behandlung in Verbindung mit der Versorgung mit Arzneimitteln sowie Heil- und Hilfsmitteln nicht ausreicht, um einer Krankheit vorzubeugen oder die Gesundheit zu erhalten. Dazu bedarf es der Feststellung durch den behandelnden Arzt. Eine ambulante Vorsorgekur soll nur in staatlich anerkannten Heilbädern und Kurorten durchgeführt werden. In Einzelfällen können auch Zuschüsse zu Vorsorgekuren im Ausland gewährt werden. Die ärztliche Behandlung, Arzneimittel, Bäder und Kurmittel werden im Rahmen einer ambulanten Vorsorgekur von den Krankenkassen voll bezahlt. Außerdem erhalten Versicherte einen Zuschuss bis zu 13 EUR täglich für Unterbringung, Verpflegung, Kurtaxe und Fahrtkosten. Dabei handelt es sich um satzungsgemäße Mehrleistungen.