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Günstigste Gesetzliche Krankenkasse

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Günstigste Gesetzliche Krankenkasse

Die Gesetzliche Krankenkasse gewährt ärztliche und zahnärztliche Heilbehandlung, Krankenhausbehandlung und eine Reihe weiterer Leistungen für die Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten. Rahmen der Familienversicherung können Personen beitragsfrei mitversichert sein.
Die Beiträge werden bei Arbeitnehmern je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen und hängen ausschließlich vom Einkommen des Versicherten bis zur Beitragsbemessungsgrenze ab, nicht von individuellen Risikomerkmalen. Dementsprechend besteht auch Annahmezwang für jeden, der unter die gesetzlich definierte Versicherungspflicht fällt oder sich freiwillig versichern kann.


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Versicherungspflicht Gesetzliche Krankenkasse

Die Versicherungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des Sozialversicherungssystems. Per Gesetz wird bestimmt, wer versicherungspflichtig ist und wer nicht. Die Versicherungspflicht tritt ein, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen, z. B. Aufnahme einer Beschäftigung, erfüllt sind. Ob dies auch dem Wunsch von Arbeitnehmern und Arbeitgebern entspricht, spielt dabei keine Rolle. Sie können die Versicherungspflicht nicht vertraglich ausschließen.

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Gesetzliche Krankenkasse Rentner

Ein Rentner erhält aus einer Direktversicherung mit Entgeltumwandlung oder aber aus einem berufsständischen Versorgungswerk oder aus einer Pensionskasse 100.000 EUR als Einmalauszahlungsleistung. Er ist bei einer Krankenkasse versichert, die einen Beitragssatz von 14,0 Prozent erhebt. Die Direktversicherung oder das Versorgungswerk muss nun die Rentenauszahlung der Krankenkasse melden, die wiederum den Rentner über zehn Jahre lang mit einem Beitrag belastet, und zwar mit 117 EUR monatlich. Damit verliert der Rentner rund 14.040 EUR im Vergleich zur vorherigen Regelung, bei der die Einmalauszahlung nicht beitragsmäßig belastet wurde.

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Ärztliche Behandlung Gesetzliche Krankenkasse

Die ärztliche Behandlung ist in den §§ 15, 28 SGB V geregelt. Nach § 28 SGB V umfasst die ärztliche Behandlung die Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten sowie die ärztlich angeordnete Hilfeleistung durch andere Personen, deren Tätigkeit von einem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. Der Patient erhält eine Krankenversicherungskarte (Chip-Karte) als Anspruchsausweis für die ärztliche Behandlung und als Berechtigungsausweis für die ärztlichen Fachuntersuchungen. Die ärztliche Behandlung erstreckt sich auch auf Maßnahmen zur Empfängnisverhütung, auf gesundheitlich notwendige Sterilisation und nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch sowie auf Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit. Die zuletzt genannten Leistungen muss der Versicherte aber aus eigenen Mitteln finanzieren.

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Heilmittelrichtlinien Gesetzliche Krankenkasse

Bei voraussichtlich kurzfristigem Verlauf einer Erkrankung dürfen nur noch einmalig bis zu sechs Behandlungen für physikalische Therapien und zehn für Ergotherapie sowie Stimm-, Sprech- und Sprachtherapien verordnet werden. Rechnet der Arzt mit einem langfristigen Verlauf, ist auch die Verordnung von bis zu 50 Behandlungen möglich. Längerfristige Verordnungen, die über die Gesamtverordnungsmengen hinausgehen, sind bei medizinischer Notwendigkeit möglich, z. B. bei einem Schlaganfall. Sie müssen allerdings vom Arzt begründet und von der Krankenkasse genehmigt werden. Die Altersgrenze für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit zentralen Bewegungsstörungen wird von 12 auf 18 Jahre hochgesetzt.

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Medizinisch notwendiger Zahnersatz Gesetzliche Krankenkasse

Versicherte haben darüber hinaus Anspruch auf medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz, d. h. auf zahnärztliche Behandlung und zahntechnische Leistungen. Enthalten sind dabei auch Zahnkronen. Bei großen Brücken ist die Versorgung auf den Ersatz von bis zu vier fehlenden Zähnen je Kiefer und bis zu drei fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet begrenzt. Bei Kombinationsversorgung ist die Versorgung auf zwei Verbindungselemente je Kiefer, bei Versicherten mit einem Restzahnbestand von höchstens drei Zähnen je Kiefer auf drei Verbindungselemente je Kiefer begrenzt. Zum Zahnersatz gibt es auch ab 2005 noch einen Zuschuss von 50 Prozent der Kosten im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung. Dieser Bonus erhöht sich um 10 Prozent, wenn der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Behandlungsbeginn einmal jährlich zur Prophylaxeuntersuchung gegangen ist.