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Gesetzliche Krankenkasse

Seit 1996 können gesetzlich Versicherte ihre Gesetzliche Krankenkasse frei wählen. Millionen haben seither vor allem die Beitragssätze verglichen und ihre Krankenkasse gewechselt. Dass in diesem System allerdings noch einiges falsch läuft, zeigt die regelmäßige Folge von gesetzlichen Veränderungen, die aber meist nur Symptome kurieren und keinen durchgreifenden Systemwechsel beinhalten. Dies führt im Ergebnis zu einer Erhöhung der Zuzahlungen für die Versicherten, zur Verbesserung der Patientenrechte, zum Versuch, den Wettbewerb zu intensivieren und die Kostensteigerungen im deutschen Gesundheitswesen ebenso wie die demografische Entwicklung einer Lösung zuzuführen. Das Beitragssicherungsgesetz aus dem Jahre 2002 (Gesetz zur Sicherung der Beitragssätze in der Gesetzliche Krankenkasse und in der gesetzlichen Rentenversicherung BSSichG vom 23.12.2002, BGBl. I, 4637) wollte dem Anstieg der Beitragssätze durch eine Reihe von Kostendämpfungsmaßnahmen Rechnung tragen. Man war sich seitens des Gesetzgebers bereits zum damaligen Zeitpunkt darüber im Klaren, dass weiteres Handeln notwendig sein würde. Fordern Sie einfach kostenlos und unverbindlich weitere Informationen zum Thema Gesetzliche Krankenkasse an.


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Mitversicherung von Familienangehörigen Gesetzliche Krankenkasse

Für die Mitversicherung von Familienangehörigen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, keine andere vorrangige Art der Gesetzliche Krankenkasse, keine Versicherungsfreiheit und keine Befreiung von der Versicherungspflicht, keine hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit, kein eigenes Einkommen, das die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.

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Selbstbehaltstarif Gesetzliche Krankenkasse

Es sind auch Selbstbehaltstarife wählbar. Bei Tarifen mit Selbstbehalt verpflichtet sich das freiwillige Mitglied, einen bestimmten Teil der jährlich entstehenden Behandlungskosten selbst zu tragen. So sind Selbstbehalte z. B. von 250 EUR, 500 EUR oder 1.000 EUR wählbar. Im Gegenzug erhält das freiwillige Mitglied eine Beitragsrückgewähr in Höhe von 150 EUR, 250 EUR oder 600 EUR p. a. angeboten. Auch andere Staffelungen werden kassenindividuell angeboten. Dann können z. B. bei einer leistungsfreien Zeit von einem Jahr 50 Prozent eines Monatsbeitrages, bei zwei Jahren 100 Prozent eines Monatsbeitrages und ab dem dritten Jahr 150 Prozent geleistet werden.

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Zuschlagspflicht Gesetzliche Krankenkasse

Kinderlose Rentner, die vor dem Stichtag 1. Januar 1940 geboren sind, also die im Jahr 2005 über 65-Jährigen, werden von der Zuschlagspflicht ausgenommen. Ausgenommen sind auch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, Bezieher von Arbeitslosengeld II, Wehr- und Zivildienstleistende. Der erhöhte Beitrag ist nicht zu zahlen, wenn nachgewiesen wird, dass Kinder erzogen wurden oder werden. Berücksichtigt werden auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder. Bei Arbeitnehmern dürfte es kaum zu Problemen kommen, weil die Kinder in aller Regel auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind. Sollte das nicht der Fall sein, ist der Arbeitgeber entsprechend zu informieren. Denn generell muss die Elternschaft immer bei der Stelle nachgewiesen werden, die die Beiträge zur Sozialversicherung abführt. Das ist normalerweise der Arbeitgeber, kann aber auch der Rentenversicherungsträger sein. Nur wer die Beiträge selbst überweist, muss die Pflegekasse direkt informieren.

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Seh- und Hörhilfen Gesetzliche Krankenkasse

Bei den Seh- und Hörhilfen handelt es sich zumeist um Hilfsmittel, die die Folgen einer Seh- oder Hörbehinderung ausgleichen sollen. Dazu zählen Brillen und Kontaktlinsen, Lupen, Lupenbrillen und Fernrohrbrillen. Brillengestelle sind von der Kostenerstattung seit 1997 ausgeschlossen worden (§ 33 Abs. 1 SGB V). Der Leistungsumfang erstreckt sich somit lediglich auf die Brillengläser in Höhe der Festbeträge. Ein solcher Leistungsanspruch besteht ab dem 1.1.2004 nur noch für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie für schwer sehbeeinträchtigte Menschen.

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Zahnersatz Gesetzliche Krankenkasse

Zahnersatz bleibt weiterhin Kassenleistung. Wer regelmäßig zur Zahnvorsorgeuntersuchung geht, wird wie bisher mit einem Extrazuschuss belohnt. Anstelle der bisher prozentualen Beteiligung an den Kosten gibt es einen befundbezogenen Festzuschuss. Entscheidend ist das Zahnproblem, also die Zahnlücke, die ersetzt werden soll, oder der Zahn, der repariert werden muss. Es ist nicht mehr entscheidend, ob eine Zahnkrone aus Gold oder Keramik gewählt wird. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich Versicherte für jede medizinisch anerkannte Versorgungsform mit Zahnersatz entscheiden können, ohne den Anspruch auf einen Festzuschuss zu verlieren.