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Gesetzliche Krankenkasse

Seit 1996 können gesetzlich Versicherte ihre Gesetzliche Krankenkasse frei wählen. Millionen haben seither vor allem die Beitragssätze verglichen und ihre Krankenkasse gewechselt. Dass in diesem System allerdings noch einiges falsch läuft, zeigt die regelmäßige Folge von gesetzlichen Veränderungen, die aber meist nur Symptome kurieren und keinen durchgreifenden Systemwechsel beinhalten. Dies führt im Ergebnis zu einer Erhöhung der Zuzahlungen für die Versicherten, zur Verbesserung der Patientenrechte, zum Versuch, den Wettbewerb zu intensivieren und die Kostensteigerungen im deutschen Gesundheitswesen ebenso wie die demografische Entwicklung einer Lösung zuzuführen. Das Beitragssicherungsgesetz aus dem Jahre 2002 (Gesetz zur Sicherung der Beitragssätze in der Gesetzliche Krankenkasse und in der gesetzlichen Rentenversicherung BSSichG vom 23.12.2002, BGBl. I, 4637) wollte dem Anstieg der Beitragssätze durch eine Reihe von Kostendämpfungsmaßnahmen Rechnung tragen. Man war sich seitens des Gesetzgebers bereits zum damaligen Zeitpunkt darüber im Klaren, dass weiteres Handeln notwendig sein würde. Fordern Sie einfach kostenlos und unverbindlich weitere Informationen zum Thema Gesetzliche Krankenkasse an.


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Gesetzliche Krankenkasse Minijobs

Bei Minijobs bis zu 400 EUR Gehalt müssen keine Beiträge gezahlt werden. Diesen Beitrag übernimmt der Arbeitgeber. In der sog. Gleitzone mit Einkommen zwischen 400 EUR und 800 EUR greift ein reduzierter Beitragssatz, erst ab 800 EUR wird der volle Beitragssatz fällig. Die Verdienstgrenze ist die sog. Beitragsbemessungsgrenze. Sie ändert sich jährlich mit den durchschnittlichen Steigerungen aller Gehälter in Deutschland. Die Einkünfte oberhalb dieser Grenze sind nicht mit Beiträgen zu belegen. Allerdings werden zur Berechnung alle Arbeitseinkommen über das Jahr zusammengerechnet, also auch Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Erfolgsprämien oder Tantiemen. Diese Gesamtsumme aller Einkommen wird dann durch 12 geteilt und ergibt so das Monatseinkommen, für das die Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten sind.

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Zusatzversicherungsschutz Gesetzliche Krankenkasse

Der Zusatzversicherungsschutz kann bei Kündigung der Kassenmitgliedschaft hinfällig werden. Ebenso können Boni, Beitragsrückerstattungen oder Beitragsermäßigungen entfallen, wenn bestimmte Fristen nicht erfüllt sind. Versicherte könnten zudem bei einem Gesetzliche Krankenkasse Wechsel aus besonderen Krankheits-Management-Programmen herausfallen, weil bei einem Wechsel zur neuen Gesetzliche Krankenkasse diese Leistung bei der neuen Gesetzliche Krankenkasse nicht angeboten wird. Es sollte deshalb vorher genau geklärt werden, welche Nachteile ein Wechsel bringt, oder ob der Wechsel zu einem späteren Zeitpunkt günstiger ist.

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Arzneimittel Gesetzliche Krankenkasse

Der Gesetzgeber hat auch für patentgeschützte Arzneimittel Festbeträge eingeführt. Festbeträge sind in der Gesetzliche Krankenkasse Maximalerstattungsbeträge für Arzneimittel. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für ein Medikament jeweils bis zu dem von den Spitzenverbänden der Krankenkassen dafür festgelegten Betrag. Die gesetzlichen Vorgaben sehen vor, dass eine ausreichende Auswahl an vergleichbaren Arzneimitteln unter oder zum Festbetrag zur Verfügung steht. Der behandelnde Arzt kann zwischen therapeutisch gleichwertigen und qualitativ hochwertigen Arzneimitteln auswählen.

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Heilmittel Gesetzliche Krankenkasse

Krankenversicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln gemäß § 32 SGB V. Den Krankenkassen kommt im Bereich der Heilmittel große Bedeutung zu. Sie übernehmen die Versorgung mit Heilmitteln, sofern diese medizinisch erforderlich sind. Die Heilmittel werden als Sachleistung gewährt. Deren Abgabe erfolgt durch die Vertragspartner, die in aller Regel direkt mit der zuständigen Gesetzliche Krankenkasse abrechnen, so dass der Patient nicht in Vorleistungen zu treten braucht. Heilmittel sind somit Dienstleistungen, die von ausgebildeten, berufspraktisch erfahrenen Personen erbracht werden, einem Heilzweck dienen und einen Heilerfolg sichern sollen. Hierzu zählen Präparate, Anwendungen, Therapien und andere Mittel, die äußerlich auf den Körper einwirken, wie Bäder, Massagen, Krankengymnastik, aber auch Sprach-, Stimm- und Sprechtherapien sowie Ergotherapie.

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Zahnersatz Gesetzliche Krankenkasse

Zahnersatz bleibt weiterhin Kassenleistung. Wer regelmäßig zur Zahnvorsorgeuntersuchung geht, wird wie bisher mit einem Extrazuschuss belohnt. Anstelle der bisher prozentualen Beteiligung an den Kosten gibt es einen befundbezogenen Festzuschuss. Entscheidend ist das Zahnproblem, also die Zahnlücke, die ersetzt werden soll, oder der Zahn, der repariert werden muss. Es ist nicht mehr entscheidend, ob eine Zahnkrone aus Gold oder Keramik gewählt wird. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich Versicherte für jede medizinisch anerkannte Versorgungsform mit Zahnersatz entscheiden können, ohne den Anspruch auf einen Festzuschuss zu verlieren.