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Die Gesetzliche Krankenkasse gewährt ärztliche und zahnärztliche Heilbehandlung, Krankenhausbehandlung und eine Reihe weiterer Leistungen für die Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten. Rahmen der Familienversicherung können Personen beitragsfrei mitversichert sein.
Die Beiträge werden bei Arbeitnehmern je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen und hängen ausschließlich vom Einkommen des Versicherten bis zur Beitragsbemessungsgrenze ab, nicht von individuellen Risikomerkmalen. Dementsprechend besteht auch Annahmezwang für jeden, der unter die gesetzlich definierte Versicherungspflicht fällt oder sich freiwillig versichern kann.


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ermäßigter Beitragssatz Gesetzliche Krankenkasse

Außerdem gibt es noch einen ermäßigten Beitragssatz, bei dem vor allem Selbstständige oder Freiberufler auf das Krankengeld im Falle einer Arbeitsunfähigkeit verzichten. Allerdings ist dieser Beitragssatz für Angestellte nicht frei wählbar. Auch eine privat abgeschlossene Krankentagegeldversicherung reicht nicht aus, um in den Genuss dieses ermäßigten Beitragssatzes zu gelangen. Dagegen gilt der ermäßigte Satz auch für den Hinzuverdienst von Rentnern, da sie in der Regel keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben.

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Allgemeiner Beitragssatz Gesetzliche Krankenkasse

Die Gesetzliche Krankenkasse sollen im Gegenzug den allgemeinen Beitragssatz, der von Arbeitgebern und Arbeitnehmern hälftig gezahlt wird, zu diesem Zeitpunkt um 0,9 Prozentpunkte senken. Die Arbeitnehmer müssen dadurch netto 0,45 Prozentpunkte mehr zahlen als bislang. Die bislang im Gesetz vorgeschriebene Möglichkeit, den Zahnersatz privat versichern zu können, ist damit entfallen. Diese Neuregelung gilt sowohl für Beschäftigte als auch für Rentner, die real mit einer zusätzlichen Belastung von 0,45 Prozentpunkten zu rechnen haben.

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Krankenhausleistungen Gesetzliche Krankenkasse

Ab 2005 wird die Umstellung der Vergütung von Krankenhausleistungen auf Fallpauschalen stufenweise direkt wirksam. Bereits in den letzten beiden Jahren wurde in über 1.500 Akut-Krankenhäusern ein neues Vergütungssystem eingeführt, bei dem die Krankenhausleistungen nicht mehr nach Tagessätzen, sondern in Abhängigkeit von der durchgeführten Behandlung vergütet werden. Je Behandlungsfall wird eine Fallpauschale gezahlt, deren Höhe sich an der Schwere der Erkrankung und den gegebenenfalls durchgeführten Eingriffen bemisst. Dieses diagnoseorientierte Fallpauschalensystem (DRG) wird im Jahr 2005 auch bei den rund 300 bisher noch nicht umgestellten Akut-Krankenhäusern eingeführt. Ziel ist es, eine differenziertere Vergütung der Krankenhausleistungen zu erreichen, gleiche Preise für gleiche Leistungen zu bezahlen und die Verweildauer in Krankenhäusern auf das medizinisch notwendige Maß zu beschränken. Die derzeit unterschiedlich hohen Krankenhausbudgets werden bis zum Jahr 2009 stufenweise auf ein landeseinheitliches Preisniveau angeglichen.

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Vertragsärztliche Versorgung Gesetzliche Krankenkasse

Die sog. vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. Bei der hausärztlichen Versorgung sind insbesondere folgende Leistungen enthalten: Die Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen, die Dokumentation, Bewertung und Aufbewahrung von wesentlichen Behandlungsdaten, von Befunden und Befundberichten aus der ambulanten und stationären Versorgung des Versicherten, die Einleitung oder Durchführung präventiver als auch rehabilitativer Maßnahmen sowie die Integration nicht ärztlicher Hilfen und flankierender Dienste in die Behandlungsmaßnahmen.

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Vorsorgekuren für Mütter Gesetzliche Krankenkasse

Vorsorgekuren für Mütter können in einer Einrichtung des Müttergenesungswerkes oder in einer gleichgerichteten Einrichtung wie Familienfreizeitstätten anstelle einer ambulanten oder stationären Vorsorgekur gewährt werden. Die Bewilligung einer Mütterkur in dieser Form hängt von den individuellen medizinischen Gegebenheiten und Vorsorgebedürfnissen ab. Mutter-Kind-Kuren können ebenso durchgeführt werden. Rehabilitationsmaßnahmen werden im Gegensatz zu Vorsorgemaßnahmen gewährt, wenn bereits eine Erkrankung vorliegt. Es kann auch eine ambulante Rehabilitationskur, eine sog. Badekur, bewillig werden. Ansonsten gelten die Regelungen wie bei ambulanten Vorsorgekuren.