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Grundfähigkeitsversicherung

Die Grundfähigkeitsversicherung deckt das Risiko bestimmter schwerer Erkrankungen ab und ist unabhängig von einer Erwerbstätigkeit. Die Versicherungsleistung ist i. d. R. eine Einmalzahlung und wird bei Vorliegen bestimmter schwerer Krankheiten erbracht, sowie in Abhängigkeit von der Schwere der Erkrankung und der zu erbringenden Nachweise. Typischerweise gedeckte Krankheiten sind Krebs, Herzinfarkt, Schlaganfall, multiple Sklerose, Nierenversagen und Bypass-Operationen.
Die Feststellung des Leistungsfalls hängt von dem Verlust der Fähigkeit ab, bestimmte grundlegende Fähigkeiten aufzuführen, die zum Teil einen Bezug zur beruflichen Sphäre aufweisen, wie z. B. Sehen, Orientieren, Sprechen, Hören, Gehen, Treppensteigen, Arme bewegen, Heben und Tragen. Es geht hier allerdings nicht um die Absicherung eines Erwerbseinkommens.
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Die Feststellung des Leistungsfalls durch die Grundfähigkeitsversicherung hängt von dem Verlust der Fähigkeit ab, bestimmte grundlegende Fähigkeiten aufzuführen, die zum Teil einen Bezug zur beruflichen Sphäre aufweisen, wie z. B. Sehen, Orientieren, Sprechen, Hören, Gehen, Treppensteigen, Arme bewegen, Heben und Tragen. Es geht hier allerdings nicht um die Absicherung eines Erwerbseinkommens.

Grundfähigkeitsversicherung

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Die Iduna verwendet dabei zwei verschiedene Pflegedefinitionen. Danach besteht Pflegebedürftigkeit sowohl bei Hilfebedarf bei Grundfähigkeitsversicherung als auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der gesetzlichen Pflegestufen. Hinzu kommt Pflegebedürftigkeit wegen Demenz. Mindestens eine der drei Formen der Pflegebedürftigkeit muss erfüllt sein. Nach der Grundfähigkeitsversicherung -Definition müssen voraussichtlich mindestens sechs Monate drei Grundfähigkeiten nur noch mit fremder Hilfe ausführbar sein. Dies gilt allerdings nicht für Kinder bis zum zwölften Geburtstag.

Grundfähigkeitsversicherung

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Als Grundfähigkeitsversicherung werden in den Bedingungen das Fortbewegen, An- und Auskleiden, Einnahme von Mahlzeiten und Getränken, Waschen Kämmen Rasieren, Baden/Duschen sowie das Verrichten der Notdurft bezeichnet. Sind drei davon betroffen, gibt es die Leistungen nach Pflegestufe I. Für Pflegestufe II müssen es vier oder fünf, bei Pflegestufe III alle sechs Grundfähigkeitsversicherung sein. Die gesetzliche Pflegedefinition stützt sich auf §§ 14, 15 SGB XI. Bei Demenz erfolgt bedingungsgemäß eine Einstufung in Pflegestufe II.

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Die Dread-Disease-Versicherung deckt das Risiko bestimmter schwerer Erkrankungen ab und ist, wie die Grundfähigkeitsversicherung, ebenfalls unabhängig von einer Erwerbstätigkeit. Die Versicherungsleistung ist i. d. R. eine Einmalzahlung und wird bei Vorliegen bestimmter schwerer Krankheiten erbracht, sowie in Abhängigkeit von der Schwere der Erkrankung und der zu erbringenden Nachweise. Typischerweise gedeckte Krankheiten sind Krebs, Herzinfarkt, Schlaganfall, multiple Sklerose, Nierenversagen und Bypass-Operationen.

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Im Zuge der anlassbezogenen Befragung und Beratung kommt es darauf an, den vom Kunden laienhaft geäußerten Wunsch in eine geeignete Versicherungsschutzlösung zu überführen. Die Bedarfsermittlung muss daher so ausgerichtet und organisiert sein, dass dadurch Beziehungen zu am Markt verfügbaren Versicherungsschutzlösungen hergestellt werden. Nur so ist es möglich, Bedarf und Versicherungsvertrag zu harmonisieren. Die Bedarfsermittlung orientiert sich also zum einen an den beim Kunden vorzufindenden Risikoverhältnissen und zum anderen an den am Markt verfügbaren Versicherungsschutzlösungen. Eine systematische Erfassung setzt damit beim Kundenwunsch an.