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Der Bereich der Immobilienfinanzierung ist durch die Möglichkeit des Darlehensgebers verbessert worden, sich durch eine Hypothekenversicherung vor Ausfällen seiner Kunden zu schützen. Somit sind Immobilienfinanzierungen leichter durchzuführen, denn der Eigenkapitalanteil kann gesenkt und auf zusätzliche Sicherheiten oder Regressansprüche verzichtet werden. Auf diese Weise kann auch die Schaffung von Wohnungseigentum durchaus gefördert werden, was auch im Hinblick auf den Wegfall der Eigenheimzulage von Bedeutung sein kann.


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Erbbaurecht Immobilienfinanzierung

Der Erbbauberechtigte spart sich den Finanzierungsaufwand für das Grundstück, zahlt aber einen Mietzins hierfür. Erbbaugrundstücke werden weniger von Privatpersonen vergeben, sondern meist von öffentlichen Körperschaften wie Gemeinde oder Kirche. Für das Erbbaurecht wird bei der Eintragung in das Grundbuch von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Erbbaugrundbuch) angelegt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbbauVO). Hier erfolgen die Eintragungen der Rechte und Belastungen analog der Verfahrensweise beim normalen Grundstück.

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Immobilienfinanzierung Infrastruktur

Neben dem Kaufobjekt ist also auch die Umgebung zu betrachten und die Infrastruktur: Öffentliche Verkehrsmittel, Einkaufsmöglichkeiten, Freizeiteinrichtungen oder Ähnliches zählen hierzu. Die Entwicklungsaussichten des Standortes sollten auch nicht außer Acht gelassen werden. In ein paar Jahrzehnten kann sich einiges nachhaltig verschieben, was heute in kleinen Prozentsätzen noch unbedeutend aussieht. Der Käufer sollte also versuchen, die Immobilie mit den Augen anderer zu betrachten und sich vorzustellen, wie dies in späteren Zeiten aussieht! Die Miete, die für ein Objekt erzielt wird, ist ein wesentlicher Indikator, der die Auswahl zwischen alternativen Objekten bestimmt. Man sollte daher immer versuchen, etwa angegebene Mieten zu verifizieren, was durch Recherche in der Nachbarschaft, durch Mietspiegel oder durch sachverständige Informanten geschehen kann.

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Immobilienfinanzierung Notarieller Vertrag

Ein Grundstückskaufvertrag muss gem. § 311b Abs. 1 BGB notariell beurkundet werden - und zwar mit seinem gesamten Inhalt. Geschieht dies nicht, ist dieser Vertag nichtig! Dieser Formmangel wird erst dadurch geheilt, dass die Auflassung und Eintragung im Grundbuch erfolgen. Da dies bei Grundstücken eine ganze Weile dauern kann, trägt man in der Zwischenzeit auch die Risiken dieser Unwirksamkeit! Grundsätzlich ist deshalb von derartigen Vereinbarungen abzuraten.

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Immobilienfinanzierung Belastbarkeit

Kern des Darlehensvertrages ist, die erhaltene Darlehenssumme in der vereinbarten Form zurückzuerhalten und zusätzlich Zinsen für die in Anspruch genommene Summe. Da ein Darlehensgeber sein Geld zurückerhalten möchte, stellt er sich die Frage, ob der Darlehensnehmer sein Versprechen aller Voraussicht nach einhalten kann. Da es um langfristige, wiederkehrende Zahlungen geht (Raten), wird das nachhaltig verfügbare Einkommen überprüft. Bei Arbeitnehmern also der verfügbare Lohn. Dann werden alle anderweitig bestehenden Verpflichtungen, wie Ratenkredite oder Unterhalt abgezogen. Vom Rest müssen langfristig die Raten zu leisten sein und der Darlehensnehmer muss davon seinen Lebensunterhalt bestreiten können.

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Immobilienfinanzierung Hypothekenversicherung

Unverbindliche Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) existieren nicht. Die Bedingungen zwischen den Finanzierungsinstituten und dem Versicherer werden nach Aussagen der Gesellschaft bedarfsorientiert gestaltet. Der Darlehensnehmer ist also nicht Vertragspartner der Versicherungsgesellschaft und hat deshalb auf die Vertragsgestaltung auch keinerlei Einfluss. Das Aushandeln der Bedingungen obliegt somit dem Darlehensgeber. Auch die Vereinbarung von Selbstbehalten ist möglich. Es werden eine ganze Reihe unterschiedlicher Deckungsvarianten angeboten, darunter:
- Umfassende Deckung
- Teildeckung
- Limitierung der Schadenhäufigkeit pro Jahr
- Limitierung der Inanspruchnahme pro Jahr.