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Kapitallebensversicherung

Die gängigste Vertragsform dürfte die sog. gemischte Kapitallebensversicherung sein. Die Versicherungsleistung kommt im Todesfall des Versicherten, spätestens zum vertraglich vereinbarten Ablauftermin zur Auszahlung.
Diese Versorgungsform dient gleichzeitig der Alters- und Hinterbliebenenabsicherung. Sie eignet sich insbesondere auch zur Tilgung und Sicherung von Hypotheken und Darlehen.
Durch das AltEinkG wurde das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherung gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen wird (Kapitallebensversicherung), für Verträge abgeschafft, die ab dem Inkrafttreten der Neuregelung abgeschlossen werden. Der Sonderausgabenabzug für die Versicherungsbeiträge in der Ansparphase und die Steuerfreiheit der Erträge im Zeitpunkt der Kapitalauszahlung der KLV wurden hierbei beseitigt.
Die KLV gegen laufende Beitragszahlung mit Sparanteil ist eine Versicherungsform, bei der der Charakter einer frei verfügbaren Kapitalanlage deutlich überwiegt. Voraussetzungen für eine steuerliche Begünstigung sind eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren, eine laufende Beitragsleistung von mindestens fünf Jahren und ein Mindesttodesfallschutz von 60 Prozent der Beitragssumme. Nach Fälligkeit setzt das bisher bestehende Steuerprivileg weder eine weitere Zweckbindung noch sonstige Einschränkungen voraus. Das bisherige Steuerprivileg passt daher nicht in das System der nachgelagerten Besteuerung mit einem engen Begriff der Altersversorgung, da eine Kapitallebensversicherung nicht allein der Altersversorgung, sondern generell der Vermögensbildung dient.
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Kapitallebensversicherung

Anlageprodukt Kapitallebensversicherung

Entsprechen der dritten Schicht nach dem Drei-Schichten-Modell. Hierzu zählen: Private Rentenversicherungen Kapitallebensversicherung Sonstige Anlageprodukte wie Aktien und Rentenpapiere, Fonds, Immobilien etc. Diese Produkte werden ab 2005 nicht mehr steuerlich gefördert, da ihr Zweck nicht primär im Aufbau einer Altersversorgung, sondern im Aufbau des Vermögens gesehen wird. In diesem Zusammenhang ist unter anderen die Steuerfreiheit der Auszahlung bestimmter Kapitallebensversicherung gestrichen worden. Attraktiver gestaltet wurde allerdings die Versteuerung von Rentenversicherungen, sofern die Ablaufleistung als Rente ausgezahlt und mit dem Ertragsanteil versteuert wird.

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Beitrag Kapitallebensversicherung

Die Kapitallebensversicherung gegen laufende Beitragszahlung mit Sparanteil ist eine Versicherungsform, bei der der Charakter einer frei verfügbaren Kapitalanlage deutlich überwiegt. Voraussetzungen für eine steuerliche Begünstigung sind eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren, eine laufende Beitragsleistung von mindestens fünf Jahren und ein Mindesttodesfallschutz von 60 Prozent der Beitragssumme. Nach Fälligkeit setzt das bisher bestehende Steuerprivileg weder eine weitere Zweckbindung noch sonstige Einschränkungen voraus. Das bisherige Steuerprivileg passt daher nicht in das System der nachgelagerten Besteuerung mit einem engen Begriff der Altersversorgung, da eine Kapitallebensversicherung nicht allein der Altersversorgung, sondern generell der Vermögensbildung dient.

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Kapitallebensversicherung Zeitliche Voraussetzungen

Die Beiträge zu einer Kapitallebensversicherung können als sonstige Vorsorgeaufwendungen weiterhin als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn die Laufzeit dieser Versicherung vor dem 1.1.2005 begonnen hat und mindestens ein Versicherungsbeitrag bis zum 31.12.2004 entrichtet wurde. Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist für die Berücksichtigung der Beiträge grundsätzlich unerheblich.

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Kapitallebensversicherung Berücksichtigungsfähige Aufwendungen

Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so sind die tatsächlich geleisteten Beiträge zu einer Kapitallebensversicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 EStG, der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003, BGBl I 2003, S. 3076, eingefügt wurde, allerdings nur noch zu 88 Prozent steuerlich begünstigt.

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Kapitallebensversicherung Neuverträge

Für Neuverträge ab 2005 entfällt bei Kapitallebensversicherung die Steuerfreiheit der Erträge. Sie bestand bislang bei einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren und 5-jähriger Beitragszahlungsdauer. Steuerpflichtig wird dann die Leistung als Differenz zwischen der Versicherungsleistung, also der Kapitalauszahlung und der Summe der gezahlten Versicherungsbeiträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Dieser Betrag ist nur zur Hälfte zu versteuern, falls die Auszahlung der Lebensversicherung nach einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren und nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt. Ansonsten ist sie in voller Höhe steuerpflichtig.