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Die gängigste Vertragsform dürfte die sog. gemischte Kapitallebensversicherung sein. Die Versicherungsleistung kommt im Todesfall
des Versicherten, spätestens zum vertraglich vereinbarten Ablauftermin zur Auszahlung.
Diese Versorgungsform dient gleichzeitig der Alters- und Hinterbliebenenabsicherung. Sie eignet sich insbesondere auch zur Tilgung
und Sicherung von Hypotheken und Darlehen.
Durch das AltEinkG wurde das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherung gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der
Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen wird (Kapitallebensversicherung), für Verträge abgeschafft,
die ab dem Inkrafttreten der Neuregelung abgeschlossen werden. Der Sonderausgabenabzug für die Versicherungsbeiträge in der
Ansparphase und die Steuerfreiheit der Erträge im Zeitpunkt der Kapitalauszahlung der KLV wurden hierbei beseitigt.
Die KLV gegen laufende Beitragszahlung mit Sparanteil ist eine Versicherungsform, bei der der Charakter einer frei verfügbaren
Kapitalanlage deutlich überwiegt. Voraussetzungen für eine steuerliche Begünstigung sind eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren,
eine laufende Beitragsleistung von mindestens fünf Jahren und ein Mindesttodesfallschutz von 60 Prozent der Beitragssumme. Nach
Fälligkeit setzt das bisher bestehende Steuerprivileg weder eine weitere Zweckbindung noch sonstige Einschränkungen voraus.
Das bisherige Steuerprivileg passt daher nicht in das System der nachgelagerten Besteuerung mit einem engen Begriff der
Altersversorgung, da eine Kapitallebensversicherung nicht allein der Altersversorgung, sondern generell der Vermögensbildung dient.
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