Kapitallebensversicherung
Steuerliche Behandlung Kapitallebensversicherung
Die Auszahlungen werden für bis zum 31.12.2004 abgeschlossene Verträge wie folgt behandelt:
Kapitallebensversicherung: Wenn eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Jahren und eine Mindestbeitragszahlungsdauer von fünf Jahren eingehalten wurden,
ist die Auszahlung der Erlebensfall-Leistung steuerfrei.
Todesfall-Leistung bei Risiko- und gemischten Lebensversicherungen: Diese ist grundsätzlich steuerfrei, kann aber der
Erbschaftsteuer unterliegen.
Rentenversicherungen: Für eine Kapitaloption gilt das Gleiche wie für die Erlebensfall-Leistung einer Kapitallebensversicherung. Eine
Rentenzahlung hingegen ist abhängig vom Beginnalter mit dem Ertragsanteil zu besteuern (z.B. Beginnalter der Rente 60: 32
Prozent, 65: 28 Prozent).
Dei Besteuerung von Auszahlungen der seit dem 1.1.2005 abgeschlossenen Verträge verändert sich nach dem Alterseinkünftegesetz wie
folgt:
Kapitallebensversicherung: Die Gewinne bei der Erlebensfall-Leistung als Differenz zwischen eingezahlten Beiträgen und Ablaufleistung werden
besteuert. Hat der Vertrag mindestens 12 Jahre bestanden und ist die Leistung nicht vor Alter 60 fällig, wird nur die Hälfte des
Gewinns besteuert.
Kapitallebensversicherung
Aufgeschobene Kapitallebensversicherung
Die aufgeschobene, die sofort beginnende Rentenversicherung und auch die fondsgebundene Rentenversicherung haben in den letzten
Jahren deutlich an Marktanteilen zu Lasten der traditionellen gemischten Kapitallebensversicherung gewonnen.
Vor dem Abschluss einer konkreten Form der Rentenversicherung ist die bedarfsgerechte Ausgestaltung zu ermitteln; dabei sind die
individuellen Präferenzen der zu versichernden Personen zu berücksichtigen. Die Rentenversicherung wird als die vom Gesetzgeber
gewollte versicherungstechnische Altervorsorgeform noch zunehmend an Bedeutung gewinnen.
Kapitallebensversicherung
Kapitallebensversicherung Weitere Voraussetzungen
Für eine steuerliche Berücksichtigung der Beiträge zu einer Kapitallebensversicherung müssen die bisherigen Voraussetzungen zu § 10 Abs. 1 Nr. 2b
Doppelbuchstabe bb, cc und dd der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung erfüllt sein, d. h. laufende Beitragszahlung,
Mindestvertragslaufzeit, Mindesttodesfallschutz. So liegt eine laufende Beitragszahlung vor, wenn die Beitragszahlungsdauer der
Versicherungslaufzeit entspricht, mindestens aber fünf Jahre ab Vertragsabschluss beträgt. Die Mindestvertragsdauer beträgt
zwölf Jahre. Darüber hinaus muss der Todesfallschutz mindestens 60 Prozent der Beitragssumme für die Gesamtlaufzeit betragen
(vgl. BMF, Schreiben v. 22.8.2002, BStBl I 2002, S. 827, Rz. 12, 18, 23).