Kapitallebensversicherung
Steuerliche Behandlung Kapitallebensversicherung
Die Auszahlungen werden für bis zum 31.12.2004 abgeschlossene Verträge wie folgt behandelt:
Kapitallebensversicherung: Wenn eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Jahren und eine Mindestbeitragszahlungsdauer von fünf Jahren eingehalten wurden,
ist die Auszahlung der Erlebensfall-Leistung steuerfrei.
Todesfall-Leistung bei Risiko- und gemischten Lebensversicherungen: Diese ist grundsätzlich steuerfrei, kann aber der
Erbschaftsteuer unterliegen.
Rentenversicherungen: Für eine Kapitaloption gilt das Gleiche wie für die Erlebensfall-Leistung einer Kapitallebensversicherung. Eine
Rentenzahlung hingegen ist abhängig vom Beginnalter mit dem Ertragsanteil zu besteuern (z.B. Beginnalter der Rente 60: 32
Prozent, 65: 28 Prozent).
Dei Besteuerung von Auszahlungen der seit dem 1.1.2005 abgeschlossenen Verträge verändert sich nach dem Alterseinkünftegesetz wie
folgt:
Kapitallebensversicherung: Die Gewinne bei der Erlebensfall-Leistung als Differenz zwischen eingezahlten Beiträgen und Ablaufleistung werden
besteuert. Hat der Vertrag mindestens 12 Jahre bestanden und ist die Leistung nicht vor Alter 60 fällig, wird nur die Hälfte des
Gewinns besteuert.
Kapitallebensversicherung
Kapitallebensversicherung Altersversorgung
Rentenversicherungen dienen primär der Altersversorgung, sie können aber zusätzlich auch rudimentär das Hinterbliebenenrisiko
absichern. Sie eignen sich insbesondere für Personen, die wegen ihres angegriffenen Gesundheitszustandes nicht mehr für den
Todesfall über eine traditionelle Kapitallebensversicherung versichert werden können.
Zu beachten ist hierbei allerdings, dass von den Lebensversicherern zum Teil zu optimistische Sterbetafeln verwendet wurden. Diese
Verwendung falscher Sterbetafeln hat in der Vergangenheit bei den Kunden zu erheblicher Verärgerung geführt.
Kapitallebensversicherung
Kapitallebensversicherung Weitere Voraussetzungen
Für eine steuerliche Berücksichtigung der Beiträge zu einer Kapitallebensversicherung müssen die bisherigen Voraussetzungen zu § 10 Abs. 1 Nr. 2b
Doppelbuchstabe bb, cc und dd der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung erfüllt sein, d. h. laufende Beitragszahlung,
Mindestvertragslaufzeit, Mindesttodesfallschutz. So liegt eine laufende Beitragszahlung vor, wenn die Beitragszahlungsdauer der
Versicherungslaufzeit entspricht, mindestens aber fünf Jahre ab Vertragsabschluss beträgt. Die Mindestvertragsdauer beträgt
zwölf Jahre. Darüber hinaus muss der Todesfallschutz mindestens 60 Prozent der Beitragssumme für die Gesamtlaufzeit betragen
(vgl. BMF, Schreiben v. 22.8.2002, BStBl I 2002, S. 827, Rz. 12, 18, 23).