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Lebensversicherung

Die Lebensversicherung als private Vorsorgemaßnahme befindet sich in einem Umwandlungsprozess aufgrund staatlicher Eingriffe, sodass sich derzeit nur unsichere Aussagen über die zukünftige Entwicklung dieser Versicherungssparte treffen lassen. Bislang jedenfalls war die Lebensversicherung im Zusammenhang mit dem sog. Drei-Säulen-Konzept neben der gesetzlichen Rentenversicherung und betrieblichen Altersversorgung eine gewollte Ergänzung.
Nach wie vor deckt die Lebensversicherung das wirtschaftliche Risiko ab, das sich aus der Nichtvorhersehbarkeit des menschlichen Lebens ergibt. Die Lebensversicherung hat auch unter volkswirtschaftlicher, betriebswirtschaftlicher und gesamtwirtschaftlicher Betrachtung als Kapitalsammelbecken neben dem Bankenbereich ihre Existenzberechtigung.
Für den Abschluss einer Lebensversicherung gibt es unterschiedliche Motive. Um einen bedarfsgerechten Versicherungsschutz bieten zu können, haben die Versicherer vielfältige Vertragsformeln entwickelt. Im Vordergrund sollte stets die bedarfsgerechte Gestaltung der Altersversorgung, der Hinterbliebenenabsicherung sowie flankierend der Berufsunfähigkeitsabsicherung und des Pflegefallschutzes in Abhängigkeit von den individuellen Präferenzen der zu versichernden Personen stehen.
Wesentliche Änderungen im allgemeinen Teil des Gesetzes sind für den Abschluss von Lebensversicherungen ebenso relevant wie die speziellen Regelungen.
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Lebensversicherung

Neuregelung Lebensversicherung

Unter dem Gesichtpunkt des Verbraucherschutzes spielt die kapitalbildende Lebensversicherung schon seit vielen Jahren eine zentrale Rolle. Kritisiert wurden insbesondere die hohen Abschlusskosten, es wurde die bedarfsgerechte Information vor Vertragsabschluss hinterfragt, die Unübersichtlichkeit der Berechnung der Überschussbeteiligung und der Rückkaufswerte sowie der Ablaufleistungshöhe bemängelt. Die BGH-Urteile trugen dazu bei, dass die Neuregelungen in der VVG-Reform im Fokus der Diskussion standen. Es ist daher nicht verwunderlich, dass, je nachdem aus welchem Blickwinkel man die Neuregelungen betrachtet, positive und negative Aspekte festzustellen sind. Auf eine Umschreibung der unterschiedlichen Formen der Lebensversicherung wurde verzichtet, um, abgesehen von ausdrücklichen Ausnahmen, die Vorschriften für alle Lebensversicherungsformen allgemeingültig zu stellen.

Lebensversicherung

Lebensversicherung Versicherte Person

Der Versicherte ist die Person, bei deren Tod die Versicherungssumme oder Todesfallleistung ausgezahlt wird, auf deren Leben also die Lebensversicherung abgeschlossen wurde. Sofern ein konkreter Risikoversicherungsschutz nicht erforderlich ist, sind Beitragseinsparungen durch die Versicherung einer jüngeren Person möglich. Empfehlenswert ist dann u. U. auch die Alternative eines aufgeschobenen Rententarifs.

Lebensversicherung

Lebensversicherung Pflegefall

Das Risiko, ein Pflegefall zu werden, unterscheidet sich in vielerlei Hinsicht von den sonst in der Lebensversicherung bekannten Risiken.

Lebensversicherung

Lebensversicherung Beitragsfreistellung wegen Berufsunfähigkeit

Bei der Beitragsfreistellung wegen Berufsunfähigkeit kommt es nicht zu einer technischen Vertragsänderung, vielmehr wird die Versicherung in ihrer beitragspflichtigen Form weitergeführt, da die Beitragszahlung durch den Versicherer erfolgt. Bei einer Vertragskündigung durch den VN wird ein Rückkauf des Lebensversicherungsvertrages durch die Auszahlung des sog. Rückkaufswertes vorgenommen.

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Lebensversicherung Kündigung durch den Versicherungsnehmer

Der VN kann einen Lebensversicherung Vertrag jederzeit zum Schluss der Versicherungsperiode ganz oder teilweise schriftlich kündigen. Bei beitragsfreien Versicherungen ist die Kündigung nur zum Ende eines jeden Versicherungsjahres möglich, während eine Versicherung mit laufender Beitragszahlung zum Ende eines jeden Beitragszahlungsabschnitts ohne Frist gekündigt werden kann. Gemäß AVB kann eine Versicherung mit jährlicher Versicherungsperiode auch innerhalb des Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat auf den Schluss eines jeden Ratenzahlungabschnitts, jedoch frühestens auf den Schluss des ersten Versicherungsjahres gekündigt werden. Inzwischen wird aber bereits die sofortige fristlose Kündigung angeboten. Nach Kündigung ist der Versicherer verpflichtet, den aufgrund des vorliegenden Geschäftsplans berechneten Rückkaufswert, soweit ein solcher vorgesehen ist, auszuzahlen. Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der eingezahlten Beiträge, sondern dem Deckungskapital abzüglich eines festgelegten Abschlags (Stornoabzug).