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Lebensversicherung

Die Lebensversicherung als private Vorsorgemaßnahme befindet sich in einem Umwandlungsprozess aufgrund staatlicher Eingriffe, sodass sich derzeit nur unsichere Aussagen über die zukünftige Entwicklung dieser Versicherungssparte treffen lassen. Bislang jedenfalls war die Lebensversicherung im Zusammenhang mit dem sog. Drei-Säulen-Konzept neben der gesetzlichen Rentenversicherung und betrieblichen Altersversorgung eine gewollte Ergänzung.
Nach wie vor deckt die Lebensversicherung das wirtschaftliche Risiko ab, das sich aus der Nichtvorhersehbarkeit des menschlichen Lebens ergibt. Die Lebensversicherung hat auch unter volkswirtschaftlicher, betriebswirtschaftlicher und gesamtwirtschaftlicher Betrachtung als Kapitalsammelbecken neben dem Bankenbereich ihre Existenzberechtigung.
Für den Abschluss einer Lebensversicherung gibt es unterschiedliche Motive. Um einen bedarfsgerechten Versicherungsschutz bieten zu können, haben die Versicherer vielfältige Vertragsformeln entwickelt. Im Vordergrund sollte stets die bedarfsgerechte Gestaltung der Altersversorgung, der Hinterbliebenenabsicherung sowie flankierend der Berufsunfähigkeitsabsicherung und des Pflegefallschutzes in Abhängigkeit von den individuellen Präferenzen der zu versichernden Personen stehen.
Wesentliche Änderungen im allgemeinen Teil des Gesetzes sind für den Abschluss von Lebensversicherungen ebenso relevant wie die speziellen Regelungen.
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Lebensversicherung

Neuregelung Lebensversicherung

Unter dem Gesichtpunkt des Verbraucherschutzes spielt die kapitalbildende Lebensversicherung schon seit vielen Jahren eine zentrale Rolle. Kritisiert wurden insbesondere die hohen Abschlusskosten, es wurde die bedarfsgerechte Information vor Vertragsabschluss hinterfragt, die Unübersichtlichkeit der Berechnung der Überschussbeteiligung und der Rückkaufswerte sowie der Ablaufleistungshöhe bemängelt. Die BGH-Urteile trugen dazu bei, dass die Neuregelungen in der VVG-Reform im Fokus der Diskussion standen. Es ist daher nicht verwunderlich, dass, je nachdem aus welchem Blickwinkel man die Neuregelungen betrachtet, positive und negative Aspekte festzustellen sind. Auf eine Umschreibung der unterschiedlichen Formen der Lebensversicherung wurde verzichtet, um, abgesehen von ausdrücklichen Ausnahmen, die Vorschriften für alle Lebensversicherungsformen allgemeingültig zu stellen.

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Lebensversicherung Pfändung Gläubiger

Ein Pfändungsgläubiger ist derjenige, dem der VN die Ansprüche aus seiner Versicherung verpfändet hat. Die Verpfändung ist wirksam, wenn sie dem Versicherer angezeigt worden ist. Sämtliche Rechte aus einem Lebensversicherung Vertrag sind pfändbar. Dies schließt das Recht auf die Versicherungsleistung ebenso ein, wie die Kündigung des Vertrages, die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherungssumme, die Bezugsrechtsbezeichnung usw. Der Pfändungsgläubiger muss vor Eintritt des Versicherungsfalls eine bestehende Bezugsberechtigung widerrufen haben, da anderenfalls der Bezugsberechtigte trotz der Pfändung den Anspruch auf die Versicherung unbeschränkt erlangen und frei darüber verfügen könnte. In diesem Zusammenhang sind Rückdeckungsversicherungen in Verbindung mit der Versorgungszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer von Unternehmen relevant; denn die vereinbarte Rückdeckungsversicherung wird dem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Sicherung seiner Versorgungsansprüche verpfändet.

Lebensversicherung

Lebensversicherung Leistungsablehnung

Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen erklärt der Versicherer, ob und in welchem Umfang er seine Leistungspflicht anerkennt. Besteht ein Leistungsanspruch, so hat der Versicherer diese Leistung unverzüglich zu erbringen. Ist kein Leistungsanspruch gegeben, so hat er dem Anspruchsberechtigten einen ablehnenden Bescheid zu geben, der eine Rechtsmittelbelehrung enthalten muss. Es beginnt dann die sechsmonatige Klagefrist innerhalb der der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden muss.

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Lebensversicherung Beitragszahlung

In der Lebensversicherung sind die Beiträge Jahresbeiträge, auch wenn sie auf Antrag des VN in halb-, vierteljährlichen oder monatlichen Raten entrichtet werden. Üblich ist die Zahlung laufender Beiträge bis zum Ende der Versicherungsdauer, längstens bis zum Ableben der versicherten Person. Teilweise werden auch Einmalbeitragszahlungen vorgesehen, wobei diese in voller Höhe bei Vertragsabschluss zu leisten sind. Hierbei sind steuerliche Probleme zu berücksichtigen. Lebensversicherung mit Beitragsvorauszahlungen also sog. Depotbeitragsversicherungen haben zunehmend an Bedeutung gewonnen. Hier wird bei der Lebensversicherung mit laufender Beitragszahlung der Gesamtbeitrag für mehrere Jahre oder für die gesamte Versicherungsdauer im Voraus auf ein Beitragsdepot eingezahlt; dieses Depot wird verzinst und aus dem Depot werden die jährlich fälligen Beiträge entnommen. Die typische Vertragskonstellation fünf plus sieben gleich zwölf bedeutet fünfjährige Beitragsentrichtung, zusätzliche siebenjährige Vertragsdauer und Gesamtvertragsdauer zwölf Jahre zur Erzielung der steuerlichen Bevorzugung.

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Lebensversicherung Überschussverwendung

Die verzinsliche Ansammlung der Überschussanteile in der Kapitallebensversicherung beinhaltet eine Sparkapitalbildung, wobei die zugeteilten Überschussanteile angespart, verzinst und bei Beendigung des Versicherungsvertrages zusammen mit den garantierten Leistungen ausgezahlt werden. Die Höhe des Ansammlungszinssatzes ist von der durchschnittlichen Verzinsung der Kapitalanlagen abhängig. Zum Ablauftermin des Vertrages wird zusätzlich ein Schlussüberschussanteil ausgeschüttet und so die Ablaufleistung erhöht. Beim Bonussystem erhöht die zusätzliche beitragsfreie Versicherungssumme bzw. Rente die versicherte Leistung. Die im Versicherungsfall oder bei Ablauf fällig werdende Leistung setzt sich aus der vertraglich vereinbarten Leistung und den insgesamt erzielten Boni zusammen. Dabei trägt jeder Bonus wie eine beitragsfreie Versicherung selbst zum Überschuss bei, womit sich der jährliche Überschussanteil noch um einen zusätzlichen auf die bereits vorhandenen Boni entfallenden Überschussanteil erhöht. Die Todesfallleistung ist, abgesehen vom letzten Jahr der Laufzeit, deutlich höher als bei der verzinslichen Ansammlung. Die Ablaufleistung ist aus diesem Grund geringfügig niedriger.