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Preisvergleich Lebensversicherung

Eine Lebensversicherung deckt das wirtschaftliche Risiko ab, das sich aus der Nichtvorhersehbarkeit des menschlichen Lebens ergibt. Die Lebensversicherung hat auch unter volkswirtschaftlicher, betriebswirtschaftlicher und gesamtwirtschaftlicher Betrachtung als Kapitalsammelbecken neben dem Bankenbereich ihre Existenzberechtigung.
Für den Abschluss einer konkreten Vertragsform im Rahmen der Lebensversicherung ist die individuelle Bedarfssituation ausschlaggebend. Im Vordergrund sollte stets die bedarfsgerechte Gestaltung stehen, dabei sollten die individuellen Präferenzen der zu versichernden Personen unter Berücksichtigung von alternativen Kapitalanlageformen Vorrang haben.


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Lebensversicherung

Lebensversicherung versicherte Person

§ 150 Abs. 1 VVG regelt die Vertragsmöglichkeit für den VN oder eine andere Person als versicherte Person. Es wird klargestellt, dass es sich um eine Versicherung entweder auf eigene Rechnung oder auf fremde Rechnung handeln kann (§ 43 VVG). Die Neufassung stimmt mit § 159 Abs. 1 VVG a. F. überein. Der neue § 150 Abs. 2 VVG übernimmt inhaltlich die Regelungen des § 159 Abs. 2 VVG a. F. Grundsätzlich ist eine schriftliche Einwilligung der zu versichernden Person erforderlich, die nicht VN ist. Eine Ausnahme ist in Satz 1 Halbsatz 2 für Kollektivlebensversicherungen im Bereich der bAV zugelassen. Die Regelungen zur Einwilligungserfordernis bei Minderjährigen und zum Höchstbetrag für gewöhnliche Beerdigungskosten im neuen § 150 Abs. 3 und 4 VVG stimmen mit denen des § 159 Abs. 3 und 4 VVG a. F. überein.

Lebensversicherung

Lebensversicherung Unwiderrufliches Bezugsrecht

Der Begünstigte erwirbt sofort einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung, wobei allerdings die Gestaltungsrechte am Vertrag dem VN vorbehalten bleiben. Der VN kann jedoch ohne Zustimmung des Bezugsberechtigten das Bezugsrecht selbst nicht mehr verändern. Nur der Begünstigte kann eine andere Person als Bezugsberechtigten einsetzen. Im Unterschied zum widerruflichen Bezugsrecht kann der unwiderruflich Bezugsberechtigte sein Recht abtreten und verpfänden; es kann aber auch gepfändet werden. Verstirbt der Begünstigte vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, so geht der Anspruch auf seine Erben über, falls keine andere Regelung vorgesehen wurde.

Lebensversicherung

Lebensversicherung Der Versicherungsfall

Als Gegenleistung für die Beitragsentrichtung gewährt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles die Auszahlung einer Kapital- oder Rentenleistung oder einer sonstigen vereinbarten Leistung.

Lebensversicherung

Lebensversicherung Beitragsfreistellung wegen Berufsunfähigkeit

Bei der Beitragsfreistellung wegen Berufsunfähigkeit kommt es nicht zu einer technischen Vertragsänderung, vielmehr wird die Versicherung in ihrer beitragspflichtigen Form weitergeführt, da die Beitragszahlung durch den Versicherer erfolgt. Bei einer Vertragskündigung durch den VN wird ein Rückkauf des Lebensversicherungsvertrages durch die Auszahlung des sog. Rückkaufswertes vorgenommen.

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Lebensversicherung

Höhe des Lebensversicherung Beitrag

Für die Beitragsermittlung in der Lebensversicherung sind mehrere Einflussfaktoren relevant. Geschlecht, Eintrittsalter, Versicherungsdauer, Leistungsdauer, individueller Gesundheitszustand, individuelle berufliche Risiken, sonstige Zusatzrisiken, Höhe der Versicherungssumme bzw. der versicherten Rente, Höhe der Todesfallabsicherung, Einschluss von Zusatzversicherungen wie BUZ oder UZV, Rabattierung und Kollektivnachlässe, Art und Form der Lebensversicherung sowie Zahlungsweise.