Private Krankenversicherung
Private Krankenversicherung Kindernachversicherung
Absatz 1: Besteht am Tag der Geburt (Adoption bei Minderjährigen) für mindestens ein Elternteil eine Krankenversicherung, dann
muss der Krankenversicherer das neugeborene Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten versichern.
Als Voraussetzung dafür hat die Anmeldung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend zu erfolgen. Die Verpflichtung
zur Aufnahme besteht nur insofern, als der Versicherungsschutz des Neugeborenen dem des versicherten Elternteils entspricht, d. h.
er darf nicht höher und umfassender sein.
Absatz 2: Bei minderjährig adoptierten Kindern kann bei einer Gefahrerhöhung (aufgrund schlechtem Gesundheitszustand) ein
Risikozuschlag in Höhe bis zur einfachen Prämienhöhe erfolgen.
Absatz 3: Geregelt wird auch die weitere Voraussetzung einer Mindestversicherungsdauer des Elternteils von maximal drei Monaten.
Neu hinzugekommen ist der Absatz 4, der eine Ausnahme für die Auslands- und Reisekrankenversicherung bei anderweitigem
Versicherungsschutz enthält. Die Regelungen sind halbzwingend.
Private Krankenversicherung
Private Krankenversicherung Versicherter Personenkreis
Die Private Krankenversicherung kann einerseits für alle diejenigen ergänzenden Versicherungsschutz zur GKV bieten, die als Arbeiter oder
Angestellte pflichtversichert oder freiwillig versichert sind. Die privaten Krankenversicherer bieten Ergänzungstarife für den
stationären, ambulanten und Zahnbehandlungsbereich als sinnvolle Erweiterung des Versicherungsschutzes der GKV an. Außerdem werden
Kurkosten-, Sterbegeld-, Pflegekosten- und Auslandsreise-Krankenversicherungstarife angeboten.
Private Krankenversicherung
Selbstbehalt Private Krankenversicherung
Auch betragsmäßig festgelegte Selbstbehalte und besonders vereinbarte Beitragszuschläge (z. B. aufgrund erhöhten Gesundheitsrisikos)
können entsprechend angepasst werden.
Außerdem ist eine Anpassung möglich, wenn sich die Verhältnisse im Gesundheitswesen verändert haben. Auch hierfür ist gem. § 178g
Abs. 3 VVG die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders erforderlich, damit Versicherungs- und Tarifbestimmungen verändert werden
können.
Oftmals werden Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung verwendet, um Beitragserhöhungen in einem noch tragbaren
Rahmen zu halten. Diese Maßnahmen reichen allerdings nicht immer aus, so dass Leistungsreduzierungen und Selbstbehaltserhöhungen
vorgenommen werden.
Erhebliche Bedeutung besitzen in diesem Zusammenhang die so genannten Alterungsrückstellungen. Es handelt sich um verzinsliche
Kapitalansammlungen, und zwar aus den im Krankenversicherungsbeitrag enthaltenen Sparanteilen.