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Private Krankenversicherung

Die Private Krankenversicherung kann von Personengruppen, wie höherverdienende Angestellte, deren Gehalt über der aktuellen Versicherungspflichtgrenze von jährlich mindestens als 48.600 Euro, versicherungspflichtige Selbstständige, die die Private Krankenversicherung als Ersatz einer Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nutzen wollen oder andere Personen, die in der GKV versicherungsfrei sind und sich deshalb dort nicht versichern können.
Darüber hinaus kann die Private Krankenversicherung aber auch eine bestehende gesetzliche Versorgung ergänzen (Teilkostenversicherung, z.B. für Beamte) oder Zusatzversicherungsschutz für Personengruppen, die sich nicht in einer PKV versichern können, bieten.
Unsere unabhängigen Experten beraten Sie gern kostenlos und unverbindlich über die verschiedenen Tarife und Leistungsangebote der jeweiligen Private Krankenversicherung Anbieter.
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Private Krankenversicherung Versicherungsdauer

Die substitutive Private Krankenversicherung gilt grundsätzlich unbefristet gemäß § 195 Abs. 1 VVG und entspricht damit dem § 178a Abs. 4 Satz 1 VVG a. F. Dies bedeutet, dass die substitutive Krankenversicherung immer dort, wo sie ganz oder teilweise den gesetzlichen Sozialversicherungsschutz im Bereich der Kranken- oder Pflegeversicherung ersetzt, ohne feste Vertragslaufzeit vereinbart wird. Ausnahmen gelten ausschließlich bei der Ausbildungs-, Auslandsreise-, Reise- sowie der Restschuldkrankenversicherung, bei der KT sowie der Krankheitskostenversicherung für Beihilfeberechtigte. Bei der Ausbildungs-, Auslandsreise-, Reise- und Restschuldkrankenversicherung können feste Vertragslaufzeiten vereinbart werden. Diese Regelung ergibt sich aus § 195 Abs. 2 VVG. Diese Vorschrift übernimmt den bisherigen § 178a Abs. 4 Satz 3 VVG a. F. und erweitert die Befristungsmöglichkeit auf die Restschuldkrankenversicherung, die wegen ihrer Bindung an die Laufzeit des zugrunde liegenden Darlehens nicht unbefristet vereinbart werden kann.

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Private Krankenversicherung Versicherungsaufsichtsgesetz

Im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sind ebenfalls wesentliche Vorschriften für die Private Krankenversicherung geregelt: Rechnungsgrundlagen für die substitutive Krankenversicherung , insbesondere versicherungsmathematische Grundlagen wie Wahrscheinlichkeitstafeln, statistische Daten, Invaliditäts- und Krankheitsgefahr, Sterblichkeit, Alters- und Geschlechtsabhängigkeit, Stornowahrscheinlichkeiten, Sicherheits- und sonstige Risikozuschläge sowie ein Rechnungszins in Höhe von höchstens 3,5 Prozent. Bildung einer Altersrückstellung. Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts des VU. Tarifwechselmöglichkeit. Bestellung eines Aktuars, der sicherzustellen hat, dass bei der Berechnung der Prämien und der monatlichen Rückstellungen die versicherungsmathematischen Methoden eingehalten und beachtet werden. Prämienänderungsmöglichkeiten aufgrund der Anpassungsklausel bei vorheriger Zustimmung durch den unabhängigen Treuhänder. Voraussetzungen zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Verbraucherinformationen. Spartentrennung bei inländischen VU.

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Private Krankenversicherung Standardtarif

Der Brancheneinheitlicher Standardtarif soll Versicherten ab dem 55. Lebensjahr, die mindestens zehn Jahre Vorversicherungszeit aufweisen und deren Gesamteinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt, als Alternative zu dem bisherigen Tarif angeboten werden. Dieser Standardtarif ist auch für alle unter 55 Jahre anzubieten, die die Voraussetzungen für einen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften beziehen. Ein solcher Tarif ist auch Beihilfeberechtigten und ihren Familienangehörigen anzubieten.

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Private Krankenversicherung Selbstbeteiligung

Durch die Wahl eines hohen Selbstbehalts bei Vertragsabschluss kann der Versicherte die monatliche Beitragsbelastung senken. Als Alternative zu den teureren Vollschutztarifen wurden beitragssparende Selbstbeteiligungstarife ausschließlich im ambulanten Bereich, aber auch im stationären und Zahnkostenbereich sowie sog. Kompakttarife mit SB entwickelt. Insbesondere für Selbstständige besitzt die Höhe der Selbstbeteiligung eine größere Bedeutung als für Arbeitnehmer. Denn während Arbeitnehmer einen Arbeitgeberzuschuss erhalten, muss der Selbstständige für die Beitragszahlung voll aufkommen. Deshalb macht sich die Höhe der Selbstbeteiligung hier im Zusammenspiel mit der Beitragsrückerstattung für nicht in Anspruch genommene Leistungen besonders bemerkbar.

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Private Krankenversicherung Leistungen

Hinsichtlich der psychotherapeutischen Behandlung ergibt sich bei den meisten Versicherern eine Einschränkung des Leistungsumfangs auf 20 Sitzungen im Versicherungsjahr. Nach vorheriger Absprache mit dem Versicherer können teilweise darüber hinausgehende Leistungen erbracht werden. Einige Versicherer sehen auch eine Staffelung der Kostenübernahme vor, z.B. bei bis zu 30 Sitzungen zu 100 Prozent, von der 31. Sitzung an zu 80 Prozent, von der 61. Sitzung an zu 70 Prozent, soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen.