Private Krankenversicherung
Private Krankenversicherung Versicherungsdauer
Die substitutive Private Krankenversicherung gilt grundsätzlich unbefristet gemäß § 195 Abs. 1 VVG und entspricht damit dem § 178a Abs.
4 Satz 1 VVG a. F.
Dies bedeutet, dass die substitutive Krankenversicherung immer dort, wo sie ganz oder teilweise den gesetzlichen
Sozialversicherungsschutz im Bereich der Kranken- oder Pflegeversicherung ersetzt, ohne feste Vertragslaufzeit vereinbart wird.
Ausnahmen gelten ausschließlich bei der Ausbildungs-, Auslandsreise-, Reise- sowie der Restschuldkrankenversicherung, bei der
KT sowie der Krankheitskostenversicherung für Beihilfeberechtigte.
Bei der Ausbildungs-, Auslandsreise-, Reise- und Restschuldkrankenversicherung können feste Vertragslaufzeiten vereinbart werden.
Diese Regelung ergibt sich aus § 195 Abs. 2 VVG. Diese Vorschrift übernimmt den bisherigen § 178a Abs. 4 Satz 3 VVG a. F. und
erweitert die Befristungsmöglichkeit auf die Restschuldkrankenversicherung, die wegen ihrer Bindung an die Laufzeit des zugrunde
liegenden Darlehens nicht unbefristet vereinbart werden kann.
Private Krankenversicherung
Private Krankenversicherung Versicherungsaufsichtsgesetz
Im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sind ebenfalls wesentliche Vorschriften für die Private Krankenversicherung geregelt:
Rechnungsgrundlagen für die substitutive Krankenversicherung , insbesondere versicherungsmathematische Grundlagen wie
Wahrscheinlichkeitstafeln, statistische Daten, Invaliditäts- und Krankheitsgefahr, Sterblichkeit, Alters- und
Geschlechtsabhängigkeit, Stornowahrscheinlichkeiten, Sicherheits- und sonstige Risikozuschläge sowie ein Rechnungszins in Höhe
von höchstens 3,5 Prozent.
Bildung einer Altersrückstellung.
Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts des VU.
Tarifwechselmöglichkeit.
Bestellung eines Aktuars, der sicherzustellen hat, dass bei der Berechnung der Prämien und der monatlichen Rückstellungen die
versicherungsmathematischen Methoden eingehalten und beachtet werden.
Prämienänderungsmöglichkeiten aufgrund der Anpassungsklausel bei vorheriger Zustimmung durch den unabhängigen Treuhänder.
Voraussetzungen zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit.
Verbraucherinformationen.
Spartentrennung bei inländischen VU.
Private Krankenversicherung
Private Krankenversicherung Standardtarif
Der Brancheneinheitlicher Standardtarif soll Versicherten ab dem 55. Lebensjahr, die mindestens zehn Jahre Vorversicherungszeit
aufweisen und deren Gesamteinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt, als Alternative zu dem bisherigen Tarif
angeboten werden. Dieser Standardtarif ist auch für alle unter 55 Jahre anzubieten, die die Voraussetzungen für einen Anspruch
aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften beziehen. Ein solcher
Tarif ist auch Beihilfeberechtigten und ihren Familienangehörigen anzubieten.