Private Krankenversicherung
Private Krankenversicherung Versicherungsdauer
Die substitutive Private Krankenversicherung gilt grundsätzlich unbefristet gemäß § 195 Abs. 1 VVG und entspricht damit dem § 178a Abs.
4 Satz 1 VVG a. F.
Dies bedeutet, dass die substitutive Krankenversicherung immer dort, wo sie ganz oder teilweise den gesetzlichen
Sozialversicherungsschutz im Bereich der Kranken- oder Pflegeversicherung ersetzt, ohne feste Vertragslaufzeit vereinbart wird.
Ausnahmen gelten ausschließlich bei der Ausbildungs-, Auslandsreise-, Reise- sowie der Restschuldkrankenversicherung, bei der
KT sowie der Krankheitskostenversicherung für Beihilfeberechtigte.
Bei der Ausbildungs-, Auslandsreise-, Reise- und Restschuldkrankenversicherung können feste Vertragslaufzeiten vereinbart werden.
Diese Regelung ergibt sich aus § 195 Abs. 2 VVG. Diese Vorschrift übernimmt den bisherigen § 178a Abs. 4 Satz 3 VVG a. F. und
erweitert die Befristungsmöglichkeit auf die Restschuldkrankenversicherung, die wegen ihrer Bindung an die Laufzeit des zugrunde
liegenden Darlehens nicht unbefristet vereinbart werden kann.
Private Krankenversicherung
Private Krankenversicherung Beitragsgrundlagen
In der Private Krankenversicherung richtet sich der zu zahlende Beitrag nach dem Eintrittsalter bei Vertragsabschluss, nach dem Geschlecht, dem
individuellen Gesundheitszustand und nach dem gewählten Leistungsumfang der versicherten Tarife einschließlich Selbstbehaltsstufe.
Für jeden Versicherten ist ein eigener, dem jeweiligen Einzelrisiko entsprechender Beitrag zu entrichten. Darüber hinaus wird der
Beitrag versicherungsmathematisch berechnet.
Private Krankenversicherung
Beitragsanpassung Private Krankenversicherung
Durch die Beitragsanpassungsklausel kann der Versicherer die aufgrund erhöhter Leistungsausgaben notwendig gewordenen
Beitragserhöhungen vornehmen. Die vertraglichen Regelungen zur Beitragsanpassung ergeben sich aus den Musterbedingungen in
Verbindung mit den jeweiligen Tarifbedingungen sowie § 178g VVG und § 12b VAG.
Grundsätzlich gilt, dass in der substitutiven Krankenversicherung nur die Prämie verlangt werden kann, die auf bestimmten
Rechnungsgrundlagen beruht und für deren Kalkulation die Bildung von Alterungsrückstellungen verlangt wird. Individuelle
Prämienvereinbarungen sind dabei nicht zulässig.