Private Krankenversicherung
Private Krankenversicherung Bereicherungsverbot
In § 200 VVG wird das Bereicherungsverbot neu geregelt. So ist vorgesehen, dass bei einem Anspruch wegen desselben
Versicherungsfalls gegen mehrere Erstattungsverpflichtete die Gesamterstattung der Gesamtaufwendungen vorzusehen ist und diese
nicht überstiegen werden soll.
Dies bedeutet, dass im Bereich der Krankenversicherung die Leistung aus der Private Krankenversicherung, der GKV oder der Beihilfe insgesamt die
Gesamtaufwendungen nicht übersteigen soll. Das Verbot erstreckt sich ausschließlich auf Krankenversicherungen, die der
Schadenversicherung zugehörig sind, nicht aber auf Summenversicherungen. Bei einem Verstoß wird demjenigen
Erstattungsverpflichteten, der überzahlt, ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen den Empfänger zugestanden.
Private Krankenversicherung
Private Krankenversicherung Versicherter Personenkreis
Die Private Krankenversicherung kann einerseits für alle diejenigen ergänzenden Versicherungsschutz zur GKV bieten, die als Arbeiter oder
Angestellte pflichtversichert oder freiwillig versichert sind. Die privaten Krankenversicherer bieten Ergänzungstarife für den
stationären, ambulanten und Zahnbehandlungsbereich als sinnvolle Erweiterung des Versicherungsschutzes der GKV an. Außerdem werden
Kurkosten-, Sterbegeld-, Pflegekosten- und Auslandsreise-Krankenversicherungstarife angeboten.
Private Krankenversicherung
Private Krankenversicherung Beitragssicherung
Beitragsentlastungstarife - Garantierter Beitragsnachlass ab dem 65. Lebensjahr
Der Alterungsrückstellung eines jeden Versicherten wird jährlich mindestens ein Prozent zusätzlich zugeführt, und zwar aus dem
Ertrag aus Kapitalanlagen, also vor der Dotierung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung. Diese zusätzliche
Alterungsrückstellung wird den Einzelverträgen zugeordnet und beitragsmindernd ab dem 65. Lebensjahr eingesetzt. Dadurch soll ein
Beitragsnachlass garantiert werden können. Als mittel- und langfristiger Effekt ist eine Beitragsentlastung im Alter zu erwarten.