Private Krankenversicherung
Private Krankenversicherung Pflegekrankenversicherung
Bei der Privaten Pflegekrankenversicherung (PPV) ist der Versicherer in § 192 Abs. 6 VVG wie schon bisher aus § 178b Abs. 4 Satz 2
VVG a. F. verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeit im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für Pflege der versicherten
Person zu erstatten oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten, je nachdem, ob es sich um eine Pflegekosten- oder
Pflegetagegeldversicherung handelt.
Private Krankenversicherung
Private Krankenversicherung Allgemeines zum Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz gemäß MB/KT 94 erstreckt sich auf Deutschland. Bei Aufenthalt im europäischen Ausland wird für im Ausland
akut eingetretene Krankheiten oder Unfälle das Krankentagegeld in vertraglichem Umfang für die Dauer einer medizinisch notwendigen
stationären Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus gezahlt. Für den Aufenthalt im außereuropäischen Ausland können
besondere Vereinbarungen getroffen werden.
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse.
Gemäß § 1 (1) MB/KT 94 wird Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen gewährt, soweit
dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Der Versicherer gewährt für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld
in vertraglichem Umfang.
Private Krankenversicherung
Private Krankenversicherung Sterbetafel
Derzeit liegt den aktuellen Tarifen die Private Krankenversicherung-Sterbetafel 2004 zugrunde. Anpassungen der Sterbetafel sind in der Private Krankenversicherung
vorprogrammiert, da sie nicht die in der privaten Rentenversicherung üblichen Generationentafeln verwendet, sondern jeweils nur
für einige Kalenderjahre gültige Periodentafeln. In der Private Krankenversicherung werden Beiträge und Alterungsrückstellungen mit einer Sterblichkeit
berechnet, die nur in den nächsten Jahren für den zurzeit 70-Jährigen zu erwarten ist. Daher ist nach diesem im Vergleich zur
Rentenversicherung viel kürzeren Prognosezeitraum wieder eine Aktualisierung vorzunehmen.